Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer

Gesetzliche Grundlagen

  • Versicherungssteuergesetz 1953 (VersStG)
  • Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG)

Gegenstand der motorbezogenen Versicherungssteuer

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird für im Inland zugelassene Krafträder, Pkw und Kombinationskraftfahrzeuge eingehoben.

Diese Steuer bemisst sich vom Hubraum bzw. von der Motorleistung und wird neben der Haftpflichtversicherung eingehoben.

Gegenstand der Kraftfahrzeugsteuer

Der Kfz-Steuer unterliegen

  • alle Kraftfahrzeuge, die nicht der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen (Lkw, Omnibusse) und
  • die im Ausland zugelassen, aber im Inland verwendeten Kraftfahrzeuge

Befreiungsvoraussetzungen

  • Zulassung des Kfz auf die körperbehinderte Person (auch bei Kindern möglich)
    - Ausweis gem. § 29b StVO oder
    - im Behindertenpass Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" oder "Blindheit"
  • Das Kfz muss vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die den Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet werden.

ACHTUNG NEUE RECHTSLAGE AB 1.12.2019:

Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer kann nur noch bis zum 30.11.2019 mit einem Parkausweis nach § 29b StVO, der nach dem 1.1.2001 ausgestellt wurde, beantragt werden.

Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer / Kraftfahrzeugsteuer ist mittels einer Abgabenerklärung samt Nachweis der Körperbehinderung geltend zu machen. Formular „Kraftfahrzeugsteuer und motorbezogene Versicherungssteuer — Abgabenerklärung für Körperbehinderte — Kr21“ zum Herunterladen auf www.help.gv.at Der Antrag ist bei der für die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständigen Versicherung einzubringen. Das Versicherungsunternehmen veranlasst die Weiterleitung an das zuständige Finanzamt.

Ab 1.12.2019 ist die Beantragung dieser Befreiung nur noch ausschließlich mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" oder "Blindheit" im Behindertenpass möglich.

Ab 1.12.2019 sind die Zulassungsstellen für das Verfahren betreffend "Befreiung motorbezogene Versicherungssteuer" und "Gratis-Jahresvignette" zuständig.

Wer erstmalig ab dem 1.12.2019 diese Befreiungen in Anspruch nehmen möchte, bringt die Ansuchen bei der örtlich zuständigen Zulassungsstelle ein. Nach positiver Prüfung der Voraussetzungen wird der KFZ-Haftpflichtversicherer und die ASFINAG automatisch über das Vorliegen der Begünstigungen informiert.

Wer bereits vor dem 1.12.2019 begünstigt war: Die Daten werden automatisch ins neue System übertragen und es wird weiterhin keine motorbezogene Versicherungssteuer für das befreite KFZ vorgeschrieben. Außerdem wird automatisch dem von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreiten KFZ eine digitale Vignette zugewiesen.

 

Wurde ein Behindertenpass befristet ausgestellt, fällt die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer mit Ablauf der Befristung automatisch weg und die Steuer wird ab diesem Datum vorgeschrieben. Die Gratis-Vignette gilt bei Ablauf der Befristung noch bis zum 31. Jänner des Folgejahres weiter. Rechtzeitig vor Ablauf der Befristung ist eine Verlängerung beim Sozialministeriumservice zu beantragen. Die Information über die Verlängerung wird automatisch an den KFZ-Haftpflichtversicherer bzw. die ASFINAG weitergeleitet.

Weitere Informationen zur Befreiung motorbezogene Versicherungssteuer/Gratisvignette/Befreiung NoVA für Menschen mit Behinderungen gibt es auf der Hompage des Finanzministeriums www.bmf.gv.at

Achtung! Die Befreiung von der NoVA für Menschen mit Behinderungen ist seit 30.10.2019 möglich.

Geltungsbereich der Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung steht grundsätzlich nur für ein Kfz zu.

Quelle

  • Bundesministerium für Finanzen: Information zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, zur Gratis-Vignette und der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Menschen mit Behinderung. www.bmf.gv.at (Rubrik: Steuern - Kraftfahrzeuge)

Stand: 19.6.2020