Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für Menschen mit Behinderungen

Regelung in § 3 Ziffer 5 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991), Inkrattreteten 30.10.2019: Rechtslage bis 30.6.2021

Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden.

Der Mensch mit Behinderung muss eine eigene Lenkerberechtigung haben oder glaubhaft machen, dass das KFZ überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird.

Nachweise:

  • Behindertenpass mit Eintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit ODER
  • Parkausweis nach § 29b StVO

NEU mit 1.7.2021 in Kraft! Regelungen in § 3 Abs 2 Ziffer 2 NoVAG 1991

  • Auch Leasing-finanzierte Fahrzeuge können von der NoVA befreit werden.
  • Die Befreiung von der NoVA für Menschen mit Behinderungen ist an die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gekoppelt. Voraussetzung: Behindertenpass mit Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit
  • Das Fahrzeug muss ausschließlich auf die Person mit Behinderung zugelassen sein.

Der Mensch mit Behinderung muss dem Unternehmer mit einer Bescheinigung der Zulassungsstelle innerhalb vin 2 Wochen nachweisen, dass er für das Kfz von der Versicherungssteuer befreit ist. Der Unternehmer hat dann unter Bekanntgaber der Fahrzeugidentifikationsnummer die Sperr des Kfz in der Genehmigungsdatenbank zu veranlassen.

Wenn der Steuerschuldner kein Unternehmer ist (zB bei privatem Eigenimport), muss die Bescheinigung innerhalb vin 2 Wochen dem Finanzamt vorgelegt werden. Das Finanzamt veranlasst dann die Sperre in der Genehmigungsdatenbank von Amts wegen.

Mehr dazu siehe auch ÖAMTC: NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderung (+ Foto) | ÖAMTC, 05.07.2021 (ots.at)

Die neue NoVA ab 1.7.2021 - WKO.at

NoVA-Definition und NoVA-Geltungsbereich

Normverbrauchsabgabegesetz - NoVAG 1991

Die NoVA ist eine einmalige Abgabe und wird fällig bei in Österreich erstmals zum Verkehr zugelassenen PKW, Kombi (inkl. Wohnmobil) oder Kraftrad.
Keine NoVA zB für:

  • Gebrauchtwagen, solange kein Eigenimport aus dem Ausland erfolgt ist
  • LKW
  • Anhänger (zB Wohnwagen)

Neue NoVA-Berechnung ab 1.1.2020

Die NoVA wird künftig bei PKW und Kombis im Regelfall abhängig von den CO2-Emissionen gemäß dem Messverfahren WMTC als %-Satz vom Fahrzeugwert (exkl. USt und NoVA) berechnet.

Übergangsregelung: Wenn ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1.12.2019 abgeschlossen wurde und die Lieferung des Fahrzeuges vor dem 1.6.2020 erfolgt kann zwischen alter (dh CO2 Emissionen laut NEFZ inkl. alter Formel bei PKW und Kombis bzw. Hubraum als Basis für die NoVA bei Kraftfahrrädern) und neuer Berechnung der NoVA gewählt werden.

Quellen

  • BMF: Normverbrauchsabgabe. www.bmf.gv.at 
  • BMF: FAQ zur NoVA. www.bmf.gv.at
  • Gesetzestext in NoVAG 1991, § 3 Z 5
  • ÖAMTC Info zur NoVA, www.oeamtc.at

Stand: 6.7.2021