ÖZIV Newsletter August 2026

  • Tätigkeitsbericht 2024 der Behindertenanwältin
  • Policy Briefing der Behindertenanwältin
  • Novelle des NÖ Sozialhilfegesetzes in Begutachtung
  • Stellungnahme zur Novelle des Verbrechensopfergesetzes
  • BVwG betont hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung bei Behindertenpassverfahren

Tätigkeitsbericht 2024 der Behindertenanwältin dem Nationalrat vorgelegt:
Beratungsbedarf steigt aufgrund komplexer Problemlagen deutlich
Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen, Mag.a Christine Steger, hat dem Nationalrat ihren Tätigkeitsbericht 2024 (III-373 d.B.) vorgelegt. Der Bericht informiert über die Tätigkeit der Behindertenanwaltschaft im Kalenderjahr 2024 und enthält zentrale Erkenntnisse zu Diskriminierungserfahrungen und Unterstützungsbedarfen von Menschen mit Behinderungen.
Die Zahlen zeigen einen deutlichen Anstieg des Beratungsbedarfs: 965 Beratungsfälle wurden 2024 verzeichnet, das sind um 23 % mehr als im Vorjahr. Besonders häufig betrafen die Anfragen die Arbeitswelt, allgemeine Gleichstellungsfragen, das Alltagsleben sowie Leistungen des Sozialministeriumservice. Als einen wesentlichen Grund nennt die Behindertenanwaltschaft die angespannte wirtschaftliche und soziale Lage, die Menschen mit Behinderungen besonders stark trifft.

Diese Entwicklung deckt sich mit den Erfahrungen des ÖZIV Bundesverbandes und seinen Landesorganisationen: Sowohl beim österreichweiten Angebot ÖZIV SUPPORT Beratung und Coaching als auch in den Sozialberatungen der ÖZIV Landesorganisationen ist seit Jahren ein kontinuierlicher Anstieg der Anfragen mit komplexen Problemlagen festzustellen. Die steigende Nachfrage nach Unterstützung in sozialrechtlichen, existenzsichernden und arbeitsbezogenen Fragen bestätigt die Einschätzung der Behindertenanwaltschaft: Die Herausforderungen des Alltags nehmen zu, und Menschen mit Behinderungen sind von dieser Entwicklung besonders betroffen.
Hier der Link zu den Materialien: Bericht der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen über die Tätigkeit im Jahr 2024 (III-373 d.B.) | Parlament Österreich

Policy Briefing der Behindertenanwältin fordert Reform des Begutachtungs- und Leistungssystems
Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen hat am 13. Juli 2026 ein Policy Briefing zu den „strukturellen Hürden bei der Leistungsvergabe“ veröffentlicht. Grundlage waren bundesweite Vernetzungstreffen im ersten Halbjahr 2026, an denen Vertreter:innen von Selbstvertretungsorganisationen, Interessenvertretungen, Behörden, Sozialversicherungsträgern sowie Expert:innen aus Wissenschaft und Praxis teilnahmen. Die dabei gewonnenen Erfahrungen zeigen nach Einschätzung der Behindertenanwältin ein österreichweit ähnliches Bild: Menschen mit Behinderungen sehen sich beim Zugang zu Leistungen häufig mit mehreren Zuständigkeiten, wiederholten Begutachtungen und langen Verfahrensdauern konfrontiert.
Das Policy Briefing identifiziert insbesondere Mehrfachbegutachtungen, zersplitterte Zuständigkeiten und ein überwiegend medizinisches Verständnis von Behinderung als zentrale Problembereiche. Betroffen sind unter anderem Verfahren zum Pflegegeld, Behindertenpass, zur erhöhten Familienbeihilfe sowie zu Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen. Die Behindertenanwältin spricht sich für ein stärker an den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention orientiertes System aus, das Teilhabe und individuelle Unterstützungsbedarfe stärker in den Mittelpunkt rückt. Das Papier liefert damit wichtige Impulse für die aktuelle behindertenpolitische Diskussion über die Weiterentwicklung der Leistungs- und Begutachtungssysteme in Österreich.

Hier geht es zur Aussendung: Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen fordert grundlegende Reform der Leistungsvergabe

Novelle des NÖ Sozialhilfegesetzes in Begutachtung
Wir haben uns die Novelle genauer angesehen: Die aktuelle Novelle des NÖ Sozialhilfegesetzes enthält Änderungen bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Dritten, schafft neue Regelungen für alternative Wohnformen und passt Verfahrensbestimmungen an. Für Menschen mit Behinderungen werfen diese Änderungen einige grundlegende Fragen auf.
Von besonderer Bedeutung für Menschen mit Behinderungen ist die vorgesehene Verpflichtung, Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen, sofern dies nicht aussichtslos oder unzumutbar ist. Hier stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Menschen mit Behinderungen auf die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegenüber Angehörigen verwiesen werden können. Ebenso bleiben die Themen Bedarfsgemeinschaft und finanzielle Abhängigkeit weiterhin aktuell. Mehrheitlich sind Menschen mit Behinderungen trotz eigener Lebensführung nach wie vor von familienbezogenen Anrechnungen und Unterhaltsregelungen betroffen.
Auch der Vermögensschutz bleibt ein wesentliches Thema. Die Novelle sieht keine Verbesserungen beim Schonvermögen vor, obwohl behinderungsbedingte Mehrkosten häufig den Aufbau und Erhalt finanzieller Rücklagen erschweren. Darüber hinaus ist bei neuen Wohnformen sowie bei Verwaltungsverfahren darauf zu achten, dass Selbstbestimmung, Barrierefreiheit und gleichberechtigte Teilhabe gemäß der UN-BRK umgesetzt werden. Davon ist auch diese Novelle weit entfernt. Der ÖZIV Bundesverband hat diese Aspekte im Rahmen einer Stellungnahme zum Begutachtungsverfahren aufgegriffen. Ziel ist es, notwendige Reformen sozial ausgewogen und den Vorgaben der UN-BRK umzusetzen, denn Einsparungsvorgaben dürfen nicht zulasten jener Menschen erfolgen, die bereits heute am Rande ihrer Existenz stehen.

Hier geht’s zu den Gesetzesmaterialien der Novelle: bis 2026-08-20: NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), Änderung - Land Niederösterreich.
Zum Thema Sozialhilfe in Österreich gibt es weitere zwei Dokumente, die wir als vertiefende Lektüre empfehlen: 2026_Sozialhilfe-Grundsatzgesetz_Vorschlag_für_Gesetzestext_VertretungsNetz_Behindertenanwaltschaft.pdf sowie armutskonferenz_schatten_und_wahrnehmungsbericht_sozialhilfe_2026_online.pdf

ÖZIV bringt Stellungnahme zur Novelle des Verbrechensopfergesetzes ein
Der ÖZIV Bundesverband hat sich im Begutachtungsverfahren zur Novelle des Verbrechensopfergesetzes (VOG) mit einer Stellungnahme (hier der Link dazu: VOG-Novelle) eingebracht. Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem höhere Schmerzengeldpauschalen, den Ausbau der Krisenintervention, die Einbeziehung klinisch-psychologischer Leistungen sowie zusätzliche Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit Wohnraum und Sicherheit vor. Diese geplanten Verbesserungen werden vom ÖZIV ausdrücklich begrüßt.
In seiner Stellungnahme regt der ÖZIV an, Barrierefreiheit bei Leistungen und Verfahren stärker zu verankern, behinderungsbedingte Mehrkosten bei Entschädigungsleistungen zu berücksichtigen und Wohnformen der Behindertenhilfe im Gesetz entsprechend mitzudenken. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, individuelle Unterstützungs- und Teilhabebedarfe bei der Bemessung von Leistungen stärker zu berücksichtigen.
Der ÖZIV spricht sich außerdem dafür aus, die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention im weiteren Gesetzgebungsverfahren konsequent zu berücksichtigen. Barrierefreiheit, Bedarfsorientierung und soziale Teilhabe sollten aus Sicht des ÖZIV als durchgängige Prinzipien im Verbrechensopferrecht verankert werden. Hier geht es zu weiteren Infos: Verbrechensopfergesetz, Änderung (118/ME) | Parlament Österreich

BVwG betont hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung bei Behindertenpassverfahren
Im Lichte der jüngster Entwicklungen Begutachtungsverfahren (wir haben im letzten NL berichtet) möchten wir auf die Entscheidung vom 11. Mai 2026 (W261 2341141-1/6E) des Bundesverwaltungsgericht (BVwG) aufmerksam machen. Der BVwG hat in dieser einen Bescheid des Sozialministeriumservice aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Im Anlassfall war die Ausstellung eines Behindertenpasses abgelehnt worden, weil der festgestellte Grad der Behinderung unter der für den Behindertenpass erforderlichen Schwelle lag. Das Gericht gelangte jedoch zur Auffassung, dass die medizinischen Ermittlungen und die Begründung des Bescheides keine ausreichend tragfähige Entscheidungsgrundlage bildeten. Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die behördliche Sachverhaltsermittlung im Behindertenpassverfahren zu stellen sind. Das Sozialministeriumservice hat vorliegende Befunde vollständig zu berücksichtigen und eingeholte Sachverständigengutachten auf Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit zu prüfen. Werden relevante medizinische Unterlagen nicht ausreichend gewürdigt oder bleiben entscheidungswesentliche Fragen ungeklärt, kann dies die Aufhebung des Bescheides zur Folge haben. Für Menschen mit Behinderungen und ihre Vertretungen bestätigt die Entscheidung einmal mehr, dass eine kritische Prüfung von Gutachten und eine fundierte Beschwerdebegründung wesentliche Voraussetzungen für einen wirksamen Rechtsschutz sind.
Hier der Link zur Entscheidung: W261 2341141-1 – BVwG Entscheidung | GesetzeFinden.at

ÖZIV Newsletter Juli 2026

  • "Behindertenfürsorge“ im Kommunalsteuergesetz 1993
  • Einhaltung von AMS-Kontrollmeldeterminen
  • PAIS und ME/CFS - Begutachtungen
  • Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen
  • PVA-Richtlinie für Begutachtungen
  • Verbrechensopfergesetz: Reform in Begutachtung
  • Ausgleichstaxfonds: Zusätzliche Mittel 
  • Verbesserte Fluggastrechte

VwGH 28.5.2026, Ro 2025/15/0023: Begriff „Behindertenfürsorge“ im Kommunalsteuergesetz 1993 - Steuerbefreiung für Hilfsprogramme zur beruflichen Wiedereingliederung für psychisch Beeinträchtigte 
Der VwGH beschäftigte sich in dieser Entscheidung mit der Auslegung des Begriffs „Behindertenfürsorge“ im Kommunalsteuergesetz.
 
Gemäß § 8 KommStG 1993 sind Körperschaften von der Kommunalsteuer befreit soweit sie mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken u.a. auf dem Gebiet der Behindertenfürsorge dienten. Unter Behindertenfürsorge seien insbesondere alle Maßnahmen zu verstehen, die der Eingliederung, Beschäftigungstherapie und persönlichen Hilfe von Behinderten dienten.
 
Eine steirische Gesellschaft bietet psychosoziale Dienstleistungen an und unterstützt Menschen mit psychischen Erkrankungen durch verschiedene Hilfsprogramme, damit diese Menschen sich außerhalb einer stationären Versorgung beruflich Fuß fassen und sich gesundheitlich stabilisieren können. Zu diesem Zweck betreibt die Gesellschaft bundeslandweit 30 Betriebe und Geschäfte mit sozialpsychiatrisch geschultem Fachpersonal (zB Fahrradreparatur und -service, Gartenbau und Landschaftspflege, Recycling & Wiederaufbereitung oder Tischlerei). Für die Teilnahme an diesen Hilfsprogrammen ist das Vorliegen einer psychischen Erkrankung und eine psychiatrische Diagnose eines Facharztes erforderlich. Die Teilehmenden am Hilfsprogramm stehen dabei in keinem Dienstverhältnis zu der Gesellschaft; sie beziehen keinen Arbeitslohn und leisten auch ihrerseits keine Beiträge für ihre Teilnahme. Die Gesellschaft stellt selbst keine Vermittlungstätigkeiten für den Arbeitsmarkt zur Verfügung, sondern bietet für das AMS eine Vorstufe dafür an, ob die Teilnehmer:innen für den Arbeitsmarkt geeignet sind. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz setzte gegenüber der Gesellschaft die Kommunalsteuer für die Jahre 2020 bis 2022 fest, wogegen die Gesellschaft Beschwerde erhob.
 
Fraglich war, ob der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft dem Begriff der Behindertenfürsorge zugeordnet werden könne und der Ausnahmetatbestand des § 8 Z 2 KommStG 1993 erfüllt sei.

Dazu der VwGH:
 
„Der in § 8 Z 2 KommStG 1993 verwendete Begriff "Behindertenfürsorge" wird nicht legal definiert (vgl. VwGH 24.6.2004, 2001/15/0005). Allerdings finden sich in anderen nationalen sowie internationalen Normen Definitionen, wer zu Menschen mit einer Behinderung zählt (vgl. Art. 1 S 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, § 3 BEinstG, § 1 Abs. 2 BBG, § 3 BGStG). Damit ergibt sich ein einheitliches Bild der Begriffsverwendung in der österreichischen Rechtsordnung. Im Sinne einer kohärenten Verwendung des Begriffs "Behinderung" durch den Bundesgesetzgeber ist dieser Begriff daher auch im Sinne des § 8 Z 2 KommStG 1993 dahingehend auszulegen, dass eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen darstellt, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren, wobei als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten gilt.“
 
Somit zählen ärztlich diagnostizierte, nicht nur vorübergehende geistige oder psychische Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet sind, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren, zu den Behinderungen, auf die § 8 Z 2 KommStG 1993 Anwendung findet.
 
„Maßnahmen zur Heranführung von Personen mit Behinderung an den Arbeitsmarkt können der "Behindertenfürsorge" zugeordnet werden. Die von einer Körperschaft im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes angebotenen Hilfsprogramme zur beruflichen Wiedereingliederung für psychisch beeinträchtigte Personen können grundsätzlich unter den Begriff "Behindertenfürsorge" subsumiert werden.“
 
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof
Zur Entscheidungssuche: RIS - Verwaltungsgerichtshof (VwGH) - Suche

VwGH 28.01.2026, Ra 2025/08/0011: Einhaltung von AMS-Kontrollmeldeterminen 
Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice sprach mit Bescheid aus, dass der Revisionswerber für den Zeitraum 14. bis 28.2.2023 keine Notstandshilfe erhalte. Denn er habe den Kontrollmeldetermin am 14.2.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am .13.2023 bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle gemeldet.
 
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Sein Beschwerde-Vorbringen: Hier handle es sich nicht um eine wirksam vorgeschriebene Kontrollmeldung. Denn der Kontrollmeldetermin war nicht bei einer von der AMS-Landesgeschäftsstelle bezeichneten Stelle im Sinn des § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG vorgeschrieben worden. Bei der als Kontrollmeldetermin fungierenden Veranstaltung habe es sich außerdem um einen außerhalb der regionalen Geschäftsstelle abgehaltenen „Bewerbungsimpulstag“ ohne AMS-Personal gehandelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH handle es sich daher um keine verpflichtende Vorschreibung einer Kontrollmeldung iSd § 49 AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des AMS.
 
Dazu der VwGH:
Die eingebrachte Revision wurde vom VwGH abgewiesen. Da Kontrollmeldungen Instrumente der Arbeitsvermittlung sind und der Betreuung der arbeitssuchenden Person dienen, ist ein persönliches Erscheinen notwendig. Bei der Vorschreibung von Kontrollterminen wird das AMS hoheitlich tätig. Die Übertragung dieser Aufgabe an einen sozioökonomischen Betrieb ist hier nicht geschehen. Die Vorschreibung einer Meldung bei einer anderen Stelle („Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.“, § 49 Abs 1 letzter Satz AlVG) bewirkt, dass die Verfügbarkeit gegenüber dem AMS durch das Erscheinen bei dieser Stelle darzulegen ist. Damit ist das Vorschreiben der Meldung beim gegenständlichen Sozialökonomische Betrieb als Meldestellte nicht rechtswidrig. Triftige Gründe für die Versäumung dieses Termins im Sinn des § 49 Abs. 2 AlVG wurden vom Revisionswerber nicht vorgebracht.
 
ZAS Judikatur 03/2026, S 143
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PAIS und ME/CFS - Begutachtungen: 
Hinweis: Miroslav Krstic, Herausforderungen in der Begutachtung von postakuten Infektionssyndromen (PAIS) und vom chronischen Fatigue-Syndrom (ME/CFS) in: DAG 2/2026, S 27ff
 
Der Autor ist Facharzt für Neurologie und Chefärztlicher Assistent (Begutachtung) bei der Hauptstelle der Pensionsversicherungsanstalt. 
 
Dieser Artikel beschäftigt sich mit den Erkrankungen ME/CFS und PAIS sowie den damit zusammenhängenden Herausforderungen in der Begutachtung für die ärztlichen Gutachter:innen.
 
Für PAIS (Postakute Infektionssyndrom) als Überbegriff gibt es keine Codierung in der IDB-10. Derzeit fehlen objektive, validierte Messmethoden, weshalb die Begutachtung von ME/CFS und PAIS stark eingeschränkt und methodisch unsicher ist. Die Begutachtung von schwerstbetroffenen Personen mit ME/CFS (bettlägerig, hausgebunden, reizabgeschirmt, pflegebedürftig) stellt die Gutachter:innen vor unlösbare Probleme. Insbesondere in jenen Fällen, in denen keine (ausreichenden) medizinischen Unterlagen und keine differentialdiagnostische Abklärung (vorzugsweise im stationären Bereich) vorliegen. Eine Beurteilung ohne eingehende gutachterliche Untersuchung, die allein auf Basis von Außenanamnese und (häufig telemedizinischen) externen Befunden erfolgt, erscheint nicht seriös. Denn ohne Möglichkeit einer Objektivierung kann eine zuverlässige Konsistenzprüfung nicht erfolgen.
 
Der Autor führt jene Faktoren an, die eine Begutachtung derzeit kaum zulassen: fehlende Versorgungsstrukturen im Gesundheitssystem (zB Spezialambulanzen und/oder passende stationäre Einrichtungen), fehlende evidenzbasierte Therapien, fehlende postulierte Rehabilitationsfähigkeit. Zudem führt jegliche Aktivierung bei einem kontraintuitiven Krankheitsbild zu jeglicher Verschlechterung. Demnach ist eine Begutachtung weder direkt noch hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Mitwirkungspflicht kaum möglich.
 
Zuletzt stellt der Autor Überlegungen zu Lösung der in seinem Artikel angeführten Problembereiche bei der Begutachtung von PAIS und ME/CFS an. Folgende Punkte werden angeführt:

Schaffung der Evidenz hat absoluten Vorrang;
Berücksichtigung des biopsychosozialen Ansatzes;
Schaffen von angemessenen Versorgungsstrukturen im Gesundheitssystem, zur Ermöglichung einer ambulanten und stationären Abklärung (insbesondere von Schwerstbetroffenen);
Allgemeine Akzeptanz, dass die wissenschaftliche Evidenz (noch) keine abschließende Beurteilung aller Aspekte erlaubt
Begutachtung durch individuelle Herangehensweise und Berücksichtigung aller Beschwerden;
Prinzipien der Begutachtung: Konsistenzprüfung, Plausibilisierung; schlüssige Beweisführung im Gutachten; Berücksichtigung des individuellen, subjektiven Leidensdrucks; Berücksichtigung der wissenschaftlichen Evidenz.

Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen
Ab 1. September 2026 besteht bei medizinischen Begutachtungen ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson. Die Neuregelung gilt unter anderem für Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Verfahren zur Invaliditäts-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitspension, Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sowie für Untersuchungen durch das Sozialministeriumservice, etwa im Zusammenhang mit dem Behindertenpass oder der Einschätzung des Grades der Behinderung. Betroffene müssen künftig vorab über diese Möglichkeit informiert werden.

Nähere Informationen: Sozialministerium – Vertrauensperson bei Begutachtungen

PVA-Richtlinie für Begutachtungen: Richtige Richtung, aber zu wenig für einen würdevollen Prozess
Die Pensionsversicherungsanstalt hat im Juni 2026 eine neue Richtlinie für medizinische Gutachter:innen veröffentlicht. Positiv ist, dass respektvolle Kommunikation, Transparenz, empathischer Umgang mit Betroffenen sowie das Recht auf eine Vertrauensperson erstmals verbindlich festgeschrieben werden. Auch ein Beschwerdemanagement und regelmäßiges Monitoring sind vorgesehen. Trotzdem bleibt die Richtlinie aus Sicht vieler Betroffener ein eher unbeholfener und zahnloser erster Schritt. Sie regelt vor allem das Verhalten der Gutachter:innen, geht aber die strukturellen Probleme des Begutachtungssystems nicht an. Weder sind unabhängige Qualitätskontrollen vorgesehen noch verpflichtende multidisziplinäre Begutachtungen bei komplexen Erkrankungen wie Long Covid, ME/CFS oder psychischen Erkrankungen. Auch die Rolle der Vertrauensperson bleibt auf die bloße Anwesenheit beschränkt. Vor allem fehlt weiterhin ein menschenrechtlicher Ansatz im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention. Teilhabe, Barrieren und Unterstützungsbedarf spielen nach wie vor eine untergeordnete Rolle. Damit werden zwar Symptome eines vielfach kritisierten Systems adressiert, nicht aber dessen Ursachen. Für einen tatsächlich fairen, transparenten und würdevollen Begutachtungsprozess reicht die Richtlinie daher nicht aus.

Nähere Informationen: PVA – Medizinische Begutachtung

Verbrechensopfergesetz: Umfassende Reform in Begutachtung
Mit 15. Juni 2026 wurde eine umfassende Novelle des Verbrechensopfergesetzes in Begutachtung geschickt. Ziel ist eine bessere Unterstützung von Opfern von Straftaten, insbesondere von vulnerablen Gruppen. Vorgesehen sind unter anderem höhere Schmerzengeldpauschalen, ein Ausbau der Krisenintervention, die Kostenübernahme für klinisch-psychologische Behandlungen sowie Verfahrenserleichterungen für minderjährige Opfer und Angehörige von Gewaltopfern. Für die Behindertenarbeit besonders relevant ist der verstärkte Fokus auf psychische Gesundheit, Opferschutz und einen niederschwelligeren Zugang zu Unterstützungsleistungen.
Das Inkrafttreten ist überwiegend mit 1. Jänner 2027 geplant.
Der ÖZIV nimmt zur Novelle Stellung.

Nähere Informationen: Gesetzliche Neuerungen – Verbrechensopfergesetz

Ausgleichstaxfonds: Zusätzliche Mittel für berufliche Inklusion
Der Österreichische Behindertenrat begrüßt die im Juli 2026 eingebrachte Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz, mit der zusätzliche Budgetmittel für den Ausgleichstaxfonds gesetzlich abgesichert werden sollen. Der Ausgleichstaxfonds finanziert zahlreiche Maßnahmen zur beruflichen Inklusion von Menschen mit Behinderungen. Vorgesehen sind zusätzliche Mittel in Höhe von 65 Millionen Euro für 2026 sowie weitere langfristige Finanzierungszusagen für die Folgejahre. Die geplante Regelung soll die Finanzierung wichtiger Unterstützungsangebote und Projekte langfristig absichern und mehr Planungssicherheit schaffen. 

Nähere Informationen: OTS-Aussendung des Österreichischen Behindertenrats

Ausblick auf EU-Ebene: Verbesserte Fluggastrechte für Menschen mit Behinderungen
Auf europäischer Ebene wurde im Juni 2026 eine vorläufige Einigung zur Überarbeitung der Fluggastrechte erzielt. Die geplanten Änderungen sehen unter anderem einen verbesserten Schutz für Mobilitätshilfen, einen Anspruch auf barrierefreie Informationen sowie bessere Regelungen für Begleitpersonen von Menschen mit Behinderungen vor. Außerdem sollen Fluggesellschaften künftig die vollständigen Kosten für verloren gegangene oder beschädigte Hilfsmittel ersetzen müssen. Die Einigung muss noch vom Europäischen Parlament und vom Rat bestätigt werden, zeigt aber bereits deutlich die Richtung einer stärkeren Berücksichtigung der Bedürfnisse von Reisenden mit Behinderungen.

Nähere Informationen: Österreichischer Behindertenrat – EU-Fluggastrechte

ÖZIV Newsletter Juni 2026

  • Begutachtungsverfahren – Stärkung der Parteienrechte bei weiterem Reformbedarf
  • Doppelbudget 2027/2028: Kritik an fehlender Schwerpunktsetzung bei Inklusion
  • Pflegegeld-Novelle – Weiterentwicklung im Gesetzgebungsprozess
  • Volksanwaltschaft – Jahresbericht im Nationalrat diskutiert
  • Behindertenanwältin fordert Strukturreformen
  • Gesundheitspolitik: ME/CFS
  • Digitalisierung: Erweiterung der ID Austria
  • OÖ Chancengleichheitsgesetz

Begutachtungsverfahren – Stärkung der Parteienrechte bei weiterem Reformbedarf

Mit dem am 10. Juni 2026 im Nationalrat beschlossenen Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson bei Begutachtungen (insbesondere in Verfahren zur Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension, zur Feststellung des Grades der Behinderung sowie im Bereich des Sozialministeriumservice und des Sozialentschädigungsrechts) wird eine langjährige Forderung umgesetzt und ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Verfahrensrechte gesetzt. Gleichzeitig zeigt die anhaltende Kritik sowie die Stellungnahme des ÖZIV Bundesverbands, dass weiterer Reformbedarf besteht: Begutachtungsverfahren sind vielfach belastend, wenig transparent und noch stark medizinisch geprägt. Erforderlich ist daher eine umfassende Weiterentwicklung hin zu qualitätsgesicherten, transparenten und partizipativen Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 13 UN-BRK.
Hier geht’s zu unseren Stellungnahme: Stellungnahmen

Doppelbudget 2027/2028: Kritik an fehlender Schwerpunktsetzung bei Inklusion
Mit dem Doppelbudget 2027/2028, wie am 10. Juni 2026 im Nationalrat beschlossen, werden zentrale Weichen für die kommenden Jahre gestellt. Interessenvertretungen sehen jedoch deutliche Defizite bei der beruflichen Inklusion von Menschen mit Behinderungen und Jugendlichen. Der Dachverband berufliche Inklusion Austria (dabei-austria) kritisiert insbesondere die sinkenden Mittel für Maßnahmen der beruflichen Inklusion trotz steigenden Gesamtbudgets sowie die fehlende Weiterentwicklung des Ausgleichstaxfonds als zentralem Finanzierungsinstrument. Gleichzeitig steigt der Bedarf – etwa durch längere Arbeitslosigkeit und zunehmende Langzeitbeschäftigungslosigkeit bei Menschen mit Behinderungen.
Dabei-austria betont die nachweisliche Wirksamkeit von Angeboten wie der Beruflichen Assistenz und fordert eine klare politische Schwerpunktsetzung sowie eine ausreichende Dotierung der Maßnahmen – insbesondere für Jugendliche im Übergang von Schule in den Arbeitsmarkt. Auch der Österreichische Behindertenrat sieht ein gemischtes Bild: Positiv sind einzelne budgetäre Impulse, etwa im Bildungsbereich und bei der Valorisierung des Pflegegelds. Dem stehen jedoch Rückgänge bei Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen gegenüber. Insgesamt bleibt offen, ob das Doppelbudget den steigenden Anforderungen im Bereich Inklusion und Teilhabe ausreichend gerecht wird.

Dachverband berufliche Inklusion Austria / dabei-austria: Budget 2027/2028 verfehlt Ziele bei beruflicher Inklusion und Jugendintegration und
Budgetpläne 2027 und 2028 aus Sicht von Menschen mit Behinderungen – Österreichischer Behindertenrat

Pflegegeld-Novelle – Weiterentwicklung im Gesetzgebungsprozess
Wie bereits berichtet, ist die Novelle zum Bundespflegegeldgesetz nun erfolgt: Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 19. Mai 2026 (BGBl. I Nr. 32/2026).
Die Novelle des Bundespflegegeldgesetzes steht für die fortlaufende Weiterentwicklung zentraler Leistungen im Pflege- und Unterstützungssystem. Positiv hervorzuheben ist die kontinuierliche gesetzgeberische Befassung sowie das Ziel, bestehende Leistungen an aktuelle Entwicklungen anzupassen und abzusichern. Dazu zählt insbesondere die Sicherstellung der Valorisierung, die einen wichtigen Beitrag zur realen Werterhaltung des Pflegegeldes leistet. Gleichzeitig bleibt aus rechtlicher und praktischer Sicht entscheidend, inwieweit sich die vorgesehenen Anpassungen auch im Vollzug tatsächlich bewähren. Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass neben der gesetzlichen Ausgestaltung vor allem transparente Verfahren, nachvollziehbare Begutachtung sowie eine bedarfsgerechte Einstufung maßgeblich für die Wirksamkeit sind. Vor diesem Hintergrund stellt sich die zentrale Frage, ob die Novelle über eine punktuelle Weiterentwicklung hinaus auch strukturelle Verbesserungen im Sinne eines bedarfsgerechten und an der UN-BRK orientierten Systems bewirken kann.
Hier nachzulesen: Bundespflegegeldgesetz

Volksanwaltschaft – Jahresbericht im Nationalrat diskutiert
Der Tätigkeitsbericht 2025 der Volksanwaltschaft wurde am 11. Juni 2026 im Nationalrat beraten und bestätigt den anhaltend hohen Beschwerdedruck sowie strukturelle Defizite in zentralen Verwaltungsbereichen, insbesondere Justiz, Soziales, Gesundheit und Pflege. Thematisiert wurden vor allem Verfahrensverzögerungen, Personalmangel und Versorgungslücken, die sich in der Praxis weiterhin belastend für Betroffene auswirken. Positiv hervorgehoben wurde die parteiübergreifend anerkannte Rolle der Volksanwaltschaft als unabhängige Kontrollinstanz, die Missstände sichtbar macht und Impulse für Verbesserungen setzt. Insgesamt unterstreicht die Debatte den fortbestehenden Handlungsbedarf zur Stärkung einer transparenten, effizienten und menschenrechtskonformen Verwaltung.
Mehr hier: Volksanwaltschaft: Nationalrat diskutiert Tätigkeitsbericht 2025

Behindertenanwältin fordert Strukturreformen: Massive Barrieren für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen 
Auf Basis bundesweiter Vernetzungstreffen im Jahr 2025, an denen Vertreter:innen aus Organisationen, Beratung und Verwaltung in allen neun Bundesländern teilnahmen, hat die Behindertenanwältin am 8. Juni 2026 ihre Ergebnisse veröffentlicht und dringenden Handlungsbedarf aufgezeigt. Die Rückmeldungen aus der Praxis zeichnen ein klares Bild: Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind weiterhin mit erheblichen strukturellen Barrieren konfrontiert – insbesondere in der Bildung, im Übergang in Ausbildung und Arbeit sowie in der Gesundheitsversorgung. Die Behindertenanwältin sieht die Ursachen nicht in Einzelfällen, sondern in systemischen Defiziten, etwa durch fehlende inklusive Angebote, unzureichende personelle Ressourcen und faktisch eingeschränkte Wahlmöglichkeiten im Bildungssystem.
Die Ergebnisse unterstreichen, dass Diskriminierung weiterhin Teil der Lebensrealität ist und sich bereits früh verfestigt. Positiv ist, dass diese Problemlagen zunehmend politisch und öffentlich aufgegriffen werden. Gleichzeitig wird deutlich, dass es einer konsequenten strukturellen Weiterentwicklung bedarf, um die Vorgaben der UN‑Behindertenrechtskonvention wirksam umzusetzen.

Gesundheitspolitik: ME/CFS – politischer Druck vor Entscheidung über Aktionsplan für PAIS
Am 18. Juni 2026 haben sich vier ehemalige Gesundheitsminister:innen öffentlich für die rasche Umsetzung eines nationalen Aktionsplans für ME/CFS und andere postakute Infektionssyndrome ausgesprochen. Anlass ist die bevorstehende Entscheidung über die Umsetzung des überarbeiteten Aktionsplans, nachdem dessen Umsetzung seit 2024 weitgehend ausgeblieben ist.
Der Aktionsplan wurde ursprünglich in einem breiten, fachlich abgestützten Prozess unter Einbindung von Expert:innen, Institutionen und Betroffenen entwickelt und umfasst umfassende Maßnahmen in den Bereichen Versorgung, Forschung und soziale Absicherung. Aktuell befindet er sich jedoch in Überarbeitung, wobei insbesondere die mangelnde Umsetzung sowie die unzureichende Einbindung von Betroffenen kritisch gesehen werden.
Die Umsetzung und Priorisierung zentraler Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Bundes‑Zielsteuerungskommission, dem zentralen Steuerungsgremium der Gesundheitsreform, in dem Bund, Länder und Sozialversicherung ihre Entscheidungen abstimmen und gemeinsam beschließen. Vor dem Hintergrund der anstehenden Beratungen in diesem Gremium noch im Juni 2026 gewinnt der politische Druck zusätzlich an Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund unterstützen die ehemaligen Minister:innen eine breit getragene Petition und fordern, den bestehenden Aktionsplan „in vollem Umfang ohne Abstriche“ zu beschließen.

Die Petition ist abrufbar unter: PAIS-Aktionsplan ohne Betroffene: Diese Mindestanforderungen müssen im Aktionsplan verankert werden - Online-Petition

Aus rechtlicher Perspektive ist dies besonders relevant, da es um die Umsetzung bereits entwickelter gesundheitspolitischer Maßnahmen sowie um Fragen der Versorgung, sozialen Absicherung und Gleichstellung der Betroffenen geht.
Positiv hervorzuheben ist, dass sich ein breiter politischer Konsens und zunehmender Druck für Verbesserungen abzeichnen – gerade im Umfeld der anstehenden Entscheidungen auf Steuerungsebene.
Überparteilicher Schulterschluss unterstützt Petition für bessere Patientenversorgung

Digitalisierung: Erweiterung der ID AustriaMit der jüngsten Weiterentwicklung der ID Austria wurde ein weiterer Schritt in Richtung digitaler Rechtsdurchsetzung gesetzt. Seit 18. Juni 2026 ist insbesondere die mobile Nutzung von Vollmachten möglich, wodurch sich Nutzer:innen erstmals direkt über das Smartphone im Namen einer anderen Person bei digitalen Verwaltungsservices anmelden können. Diese Neuerung erweitert bestehende Möglichkeiten des Vollmachtenservice, das bereits bisher die rechtsverbindliche Vertretung bei Behördenverfahren (z.B. Sozialversicherung, Justiz oder elektronische Zustellung) ermöglicht: 
Vertretungssituationen im Alltag erleichtert werden (z.B. für Angehörige),
der Zugang zu Verwaltungsleistungen verbessert wird und
digitale Verfahren stärker an reale Lebenssituationen angepasst werden.Positiv hervorzuheben ist, dass dieses Instrument insbesondere für Menschen mit Unterstützungsbedarf zusätzliche Handlungsmöglichkeiten schafft und damit zur tatsächlichen Wahrnehmung bestehender Rechte beitragen kann.
Zum Weiterlesen: Chatbot und Vertretung: ID Austria hat neue Funktionen – DiePresse.com

OÖ Chancengleichheitsgesetz – Entwicklung im leistungsrechtlichen System
Der Entwurf zur Novellierung des OÖ Chancengleichheitsgesetzes stellt eine Weiterentwicklung des bestehenden Leistungsrechts dar. Positiv hervorzuheben sind Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Leistungen durch geplante Beratungs- und Informationsstrukturen. Aus rechtlicher Sicht stärkt dies die Wahrnehmbarkeit bestehender Ansprüche. Entscheidend wird jedoch sein, ob diese Maßnahmen im weiteren Gesetzgebungsprozess ausreichend konkretisiert und finanziell abgesichert werden.

Der ÖZIV Bundesverband hat dazu eine Stellungnahme abgegeben: Die zentrale Forderung des ÖZIV Bundesverbandes ist eine konsequente Ausrichtung der Novelle an den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK): Teilhabe darf nicht von bestehenden Angeboten oder Systemlogiken abhängig sein, sondern muss als klarer, einklagbarer Rechtsanspruch ausgestaltet werden. Leistungen sind strikt am individuellen Bedarf auszurichten, Versorgungslücken sind auszuschließen, und die Wahlfreiheit – etwa beim Wohnen oder bei Unterstützungsleistungen – muss tatsächlich gewährleistet sein. Gleichzeitig braucht es verbindliche Planungs- und Beteiligungsstrukturen, insbesondere durch die Einbindung von Interessenvertretungen sowie die Sicherstellung von Qualität, Leistbarkeit und Zugang zu Leistungen für alle Menschen mit Behinderungen.

Hier geht’s zu unseren Stellungnahme: Stellungnahmen

ÖZIV Newsletter Mai 2026 (aus der ÖZIV Inklusiv 2/26)

  • Pflegegeld-Statistik: Anstieg der Bezieher:innen um 2,3% im Jahresdurchschnitt 2025
  • Pflegegeld Einstufungspraxis: Kritik an intransparenten Regeln – Reformen gefordert
  • Neuer Pflegeleitfaden unterstützt pflegende Beschäftigte
  • Volksanwaltschaft: Hilfsmittel nachträglich bewilligt
  • Volksanwaltschaft-Jahresbericht 2025
  • Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen
  • VwGH als wichtige Instanz für Menschen mit Behinderungen
  • Invaliditätspension & Härtefallklausel
  • Invaliditätspension & Feststellung der Krankenstandsprognose

Pflegegeld-Statistik: Anstieg der Bezieher:innen um 2,3% im Jahresdurchschnitt 2025

Im Februar 2026 veröffentlichte die Statistik Austria die Jahreszahlen des Hauptverbandes für 2025 zum Pflegegeld. 

Demnach haben 2025 durchschnittlich 501.237 Personen Pflegegeld in Anspruch genommen, ein Plus um 2,3% im Vergleich zu 2024. 

Die Ausgaben im Bereich Pflegegeld betrugen im Vorjahr insgesamt € 3,63 Mrd. Das ist ein Anstieg um 6% im Vergleich zu 2024. In den Stufen 1 bis 6 ist die Anzahl der Pflegegeld-Bezieher:innen gestiegen. Im Jahr 2025 bezogen 8.332 Personen Pflegegeld der Stufe 7. Damit gab es in der höchsten Pflegegeld-Stufe weniger Anspruchsberechtigte als im Jahr 2024. Da waren es noch 8.586 Bezugsberechtigte. Die meisten Pflegegeld-Bezieher:innen gab es in der niedrigsten Pflegegeld-Stufe 1 mit 146.260 Personen. Seit 2019 ist die Zahl der Pflegegeldbezieher:innen um 8,1 % angestiegen.

Mehr dazu in Pflegegeld Statistik 2025 mit weiteren Detailergebnissen: Pflegegeld - STATISTIK AUSTRIA - Die Informationsmanager

Pflegegeld Einstufungspraxis: Kritik an intransparenten Regeln – Reformen gefordert

Ein Fachartikel in der Österreichischen Zeitschrift für Pflegerecht (ÖZPR), Ausgabe 1/2026 zeigt erhebliche strukturelle Probleme bei der Pflegegeldeinstufung auf. Kritisiert wird, dass die gesetzlich vorgesehene Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz seit über 20 Jahren kaum weiterentwickelt wurde. Stattdessen ist ein unübersichtlicher Wildwuchs an internen Richtlinien, Erlässen und Begutachtungspapieren entstanden, die zwar von Sozialversicherungsträgern angewendet werden, für Betroffene jedoch oft weder transparent noch im Gerichtsverfahren relevant sind. In der Praxis führt das dazu, dass Pflegegeldbescheide auf anderen Maßstäben beruhen als spätere gerichtliche Entscheidungen – mit erheblichen Nachteilen und Rechtsunsicherheit für pflegebedürftige Menschen. Der Autor dieses Artikels, Dr. Martin Greifeneder (Richter am Landesgericht Wels i.R.) fordert daher, alle praxisrelevanten Einstufungskriterien in einer einheitlichen, allgemein verbindlichen und transparenten Einstufungsverordnung zu regeln, die gleichermaßen für Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte gilt. Nur so können faire, nachvollziehbare und rechtssichere Pflegegeldverfahren gewährleistet werden. 

Aus: Greifeneder, Pflegegeldbegutachtung – Wildwuchs an Einstufungskriterien, ÖZPR 1/2026, S 16ff

Neuer Pflegeleitfaden unterstützt pflegende Beschäftigte

Der neue Praxisleitfaden zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wurde vom Netzwerk „Unternehmen für Familien“ und dem Hilfswerk Österreich entwickelt und im März 2026 vorgestellt. Er richtet sich an Arbeitgeber:innen sowie pflegende Angehörige und zeigt praxiserprobte Maßnahmen für mehr Vereinbarkeit im Arbeitsalltag. Für die einzelne pflegende Person bringt der Leitfaden konkrete Vorteile: mehr Verständnis im Unternehmen, flexiblere Arbeitszeiten, interne Ansprechpersonen, bessere Information und eine Unternehmenskultur, die Pflege als Teil des Lebensalltags anerkennt. Dadurch wird die Doppelbelastung reduziert und der Verbleib im Arbeitsleben erleichtert. 

Mehr dazu Familie und Beruf

Volksanwaltschaft: Hilfsmittel nachträglich bewilligt

Erst nach dem Einschreiten der Volksanwaltschaft hat die Pensionsversicherungsanstalt (PVA nach mehr als zwei Jahren eine myoelektrische Handprothese bewilligt. 

Dem Betroffenen fehlt seit dem Jugendalter die rechte Hand. Er hatte die Prothese beantragt, um weiterhin arbeiten und bis zur Pension im Erwerbsleben bleiben zu können. Trotz einer bereits absolvierten Testphase in einem Reha‑Zentrum wurde der Antrag zunächst abgelehnt. Volksanwalt Bernhard Achitz kritisierte diese Entscheidung als sachlich nicht nachvollziehbar und rechtlich unhaltbar und verwies darauf, dass notwendige Hilfsmittel nicht verweigert werden dürfen – weder nach innerstaatlichem Recht noch im Lichte der UN‑Behindertenrechtskonvention, die volle und gleichberechtigte Teilhabe verlangt. Rechtsgrundlage für eine Intervention der Volksanwaltschaft sind die Art. 148a ff B-VG sowie das Volksanwaltschaftsgesetz (VAG), die ihr die Kontrolle der gesamten öffentlichen Verwaltung und den Schutz der Menschenrechte – darunter auch die UN‑Behindertenrechtskonvention – übertragen.

Mehr dazu Volksanwaltschaft - Volksanwalt Achitz erreicht: Handprothese für Michael G. nach zwei Jahren doch noch bewilligt
 

Volksanwaltschaft-Jahresbericht 2025: 

Am 28.4.2026 stellte die Volksanwaltschaft ihren Jahresbericht für das Jahr 2025 vor. Aus diesem Bericht geht hervor, dass sich im Jahr 2025 insgesamt 23.122 Menschen mit Beschwerden oder Fragen an die Volksanwaltschaft gewendet haben, wovon insgesamt 12.553 Prüfverfahren abgeschlossen werden konnten. Viele Beschwerden gab es im Sozialbereich (Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz). Da leitete die Volksanwaltschaft 1.655 Prüfverfahren ein. In den Bundesländern und Gemeinden gab es insgesamt 937 Prüfverfahren in den Bereichen Mindestsicherung, Jugendwohlfahrt, Menschen mit Behinderungen und Grundversorgung. 

Aus dem Jahresbericht 2025 geht auch hervor, dass Menschen mit Behinderungen in Österreich weiterhin mit vielen Barrieren konfrontiert sind. Dazu zählen lange Wartezeiten, fehlende Barrierefreiheit, Schwierigkeiten bei Hilfsmitteln und Probleme beim Zugang zu Leistungen. Werden Leistungen zu spät ausbezahlt, Hilfen nicht genehmigt oder Zuständigkeiten unklar, wirkt sich das direkt auf Wohnen, Arbeit, Mobilität und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen aus. So wandten sich vermehrt Betroffene mit Persönlicher Assistenz an die Volksanwaltschaft, weil oftmals Förderungen der Länder nicht ausreichen, um die steigenden Kosten zu decken. Aus diesem Grund sind für manche Menschen immer weniger Assistenzstunden leistbar. Dies hat zur Folge, dass Möglichkeiten auf ein selbstbestimmtes Leben eingeschränkt werden. Aber auch Betroffene, denen das Sozialministeriumservice Unterstützungsleistungen für die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz gestrichen hatte, haben Hilfe bei der Volksanwaltschaft gesucht. 

Weitere Themen im Bericht: lange Verfahrensdauer beim Behindertenpass, beim Parkausweis und beim Kündigungsverfahren vor dem Behindertenausschuss. Die Volksanwaltschaft kritisiert auch in ihrem Bericht auch, dass das Arbeitsmarktservice (AMS) Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend berät und Hindernisse auf der Online-Plattform des AMS für blinde Menschen vorhanden sind. 

Siehe: Volksanwaltschaft zeigt Probleme für Menschen mit Behinderungen auf – Österreichischer Behindertenrat

 

Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen: 

Für das Pflegegeld ist im § 25a Abs 1 BPGG geregelt, dass auf Wunsch der/des Pflegebedürftigen oder ihres/seines gesetzlichen Vertreters bei der Untersuchung die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres/seines Vertrauens zu ermöglichen ist. Damit besteht im Pflegegeldverfahren ein Rechtsanspruch auf die Mitnahme/Anwesenheit einer Vertrauensperson. 

Künftig soll auch bei medizinischen Begutachtungen durch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation die Mitnahme einer Vertrauensperson als Rechtsanspruch verankert werden. Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll es auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts geben. 

Am 23.4.2026 wurde deshalb ein Initiativantrag eingebracht, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden. 

Demnach soll bei Anträgen etwa auf Invaliditätspension (PVA) oder beim Sozialministeriumservice ab September 2026 bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung ein Rechtsanspruch auf Anwesenheit einer Vertrauensperson gesetzlich verankert werden. Die Gesetzesänderung soll mit 1.9.2026 in Kraft treten. 

In der Nationalratssitzung am 10.6.2026 haben die Abgeordneten ua auch über die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Mitnahme einer Vertrauensperson zu sämtlichen medizinischen Begutachtungen im Auftrag der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und des Sozialministeriumservice beraten.

PVA-Begutachtungen: Sozialversicherungsnovelle erleichtert Mitnahme einer Vertrauensperson (PK0503/02.06.2026) | Parlament Österreich

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz u.a., Änderung (818/A) | Parlament Österreich

Parlament: TOP im Nationalrat am 10. Juni 2026 (PK0519/05.06.2026) | Parlament Österreich

 

VwGH als wichtige Instanz für Menschen mit Behinderungen: Tätigkeitsbericht zeigt steigende Bedeutung

Der Tätigkeitsbericht des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) für 2024 zeigt, dass sozialrechtliche Verfahren weiterhin einen wichtigen Anteil seiner Arbeit ausmachen. Insgesamt gingen 7.324 neue Fälle ein, darunter zahlreiche Verfahren aus der Sozialversicherung (190 Fälle) und der Sozialhilfe (73 Fälle). Das sind Bereiche, die für Menschen mit Behinderungen besonders bedeutsam sind. Da viele sozialrechtliche Fragen erst durch höchstgerichtliche Entscheidungen endgültig geklärt werden, bleibt der VwGH ein entscheidender Rechtsschutzfaktor für Betroffene. Gleichzeitig warnt das Höchstgericht vor angespannten Budgetressourcen, die seine Funktionsfähigkeit in den kommenden Jahren gefährden könnten.

Zum VwGH-Tätigkeitsbericht 2024: Österreichischer Verwaltungsgerichtshof

Invaliditätspension & Härtefallklausel (OGH 13.1.2026, 10 ObS 140/25y)

Nach der sog „Härtefallklausel“ des § 255 Abs 3a ASVG gilt ein/e Versicherte:r unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Fehlen eines Berufsschutzes als invalid, wenn er/sie am allgemeinen Arbeitsmarkt nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil erbringen könnte. Diese Bestimmung sieht ua vor, dass der/die Versicherte „mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gemeldet“ gewesen sein muss (§ 255 Abs 3a Z 2 ASVG). 

Die Klägerin war in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag in einem – wenn auch nur wenige Tage dauernden – Dienstverhältnis. Der OGH verneinte die Anwendung dieser Härtefallklausel. Denn nach dem klaren Wortlaut dieser Regelung genügt die bloße (faktische) Arbeitslosigkeit nicht und kann das zwingende Erfordernis einer durchgehenden Arbeitslosmeldung nicht ersetzen; das Bestehen eines Dienstverhältnisses schließt Arbeitslosigkeit aus.

Mehr dazu: 

Zur Härtefallklausel bei der Invaliditätspens... | OGH | ogh.gv.at
RIS - 10ObS140/25y - Entscheidungstext - Justiz

Invaliditätspension & Feststellung der Krankenstandsprognose (OGH 16.9.2025, 10 ObS 67/25p)

Der Kläger begehrte die Zuerkennung einer Invaliditätspension unter Hinweis auf seine Krankheiten und andauernden Krankstände. Der Kläger macht ua geltend, dass sich den Feststellungen des Erstgerichts keine Krankenstandsprognose entnehmen lasse.

Dazu der OGH: Versicherte sind vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände jährlich im Ausmaß von 7 Wochen und darüber zu erwarten sind. Für die Beurteilung der Frage, ob betreffende Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, ist daher (auch) die Krankenstandsprognose maßgebend. Es müssen klare Feststellungen über die wirkliche Dauer von mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartender Krankenstände getroffen werden. Damit sind im gegenständlichen Verfahren zur abschließenden Beurteilung, ob das Klagebegehren berechtigt ist, noch Feststellungen über die bei Einhaltung des festgestellten Leistungskalküls zu erwartenden leidensbedingten Krankenständen erforderlich.

Aus: DRdA-infas 1/26: Elisabeth Hansemann, Entscheidung 29, Seite 42f
RIS - 10ObS67/25p - Entscheidungstext - Justiz

Aus dem ÖZIV Newsletter Mai 2026

  • Valorisierung des Pflegegelds auch im Jahr 2027
  • Unterstützungsfondsgesetz-Alleinerziehende: Gesetzesentwurf
  • Mitnahme einer Vertrauensperson bei  Begutachtungen
  • Angehörigenbonus
  • Gleichstellung: Fokus auf Umsetzung bestehender Rechte
  • Psychische Gesundheit: Monitoringausschuss schlägt Alarm
  • Sozialtarif für Strom

Valorisierung des Pflegegelds auch im Jahr 2027
Sozialministerin Korinna Schumann gab am Tag der Pflegenden (12.5.2026) bekannt, dass die im Bundespflegegeldgesetz vorgesehene alljährliche Wertanpassung des Pflegegeldes auch für das kommende Jahr 2027 gesichert ist. In einem Statement zur APA sagte sie: „Trotz der notwendigen Budgetsanierungsmaßnahmen ist es gelungen, für die Erhöhung des Pflegegeldes 2027 eine Gesamtsumme von rund 120 Millionen Euro sicherzustellen.“ Der Österreichische Behindertenrat, der sich hartnäckig und konsequent für die Beibehaltung der Pflegegeld-Valorisierung eingesetzt hat, begrüßt die Beibehaltung der Pflegegeld-Valorisierung.
Mehr dazu:
Einsatz des Behindertenrats zeigt Wirkung: Pflegegeld-Valorisierung bleibt erhalten – Österreichischer Behindertenrat
Pflegegeld wird auch 2027 an Inflation angepasst - news.ORF.at
Behindertenrat begrüßt Beibehaltung der Pflegegeld-Valorisierung
 
Unterstützungsfondsgesetz-Alleinerziehende: Gesetzesentwurf
Dieser Gesetzesentwurf befindet sich aktuell in der Begutachtungsphase, die Möglichkeit zum Einbringen einer Stellungnahme zu diesem Bundesgesetz endete mit 15.5.2026. Der ÖZIV Bundesverband hat in seiner eine Stellungnahme insbesondere hervorgehoben, dass Alleinerziehende und Kinder mit Behinderung besonderes zu berücksichtigen sind, da diese Personengruppe noch stärker von Armut und Ausgrenzung bedroht ist.
Zum Nachlesen: Stellungnahmen
 
Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen durch die PVA/beim SMS: geplante Gesetzesänderung
Im Bundespflegegeldgesetz (§ 25a Abs 1) ist geregelt, dass auf Wunsch der/des Pflegebedürftigen oder ihres/seines gesetzlichen Vertreters bei der Untersuchung die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres/seines Vertrauens zu ermöglichen ist (Rechtsanspruch).
 
Künftig soll auch bei medizinischen Begutachtungen durch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation die Mitnahme einer Vertrauensperson als Rechtsanspruch verankert werden. Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll es auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts geben.
 
Am 23.4.2026 wurde deshalb ein Initiativantrag eingebracht, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz dahingehend geändert werden. Die Gesetzesänderung soll mit 1.9.2026 in Kraft treten. Aktuell liegt dieser Antrag beim Sozialausschuss des Parlaments.
 
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz u.a., Änderung (818/A) | Parlament Österreich
Neu im Sozialausschuss (PK0357/24.04.2026) | Parlament Österreich
 
Angehörigenbonus: Entstehen und Beginn des Anspruchs

OGH 9.12.2025, 10 ObS 132/25x: RIS - 10ObS132/25x - Entscheidungstext - Justiz
 
Der Kläger pflegte seine Mutter (Pflegegeldbezieherin Stufe 6) seit 1.3.2021 in häuslicher Umgebung. Am 30.4.2024 verstarb die Mutter des Klägers. Der Kläger beantragte am 4.7.2024 den Angehörigenbonus für den Zeitraum 1.7.2023 bis 30.4.2024. Der OGH hatte den Grund und Beginn des Anspruchs auf den Angehörigenbonus zu klären.
 
Dazu der OGH „Der Anspruch auf Angehörigenbonus nach § 21h BPGG entsteht, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 21h Abs 1 und 2 BPGG erfüllt sind, mit Ablauf des Jahreszeitraums nach § 21h Abs 2 Z 1 BPGG und gebührt dann für Zeiträume vor oder nach dem Ablauf des Jahreszeitraums, sofern in diesen Zeiträumen die Voraussetzungen des § 21h Abs 1 und 2 BPGG vorlagen bzw vorliegen. Für solche Zeiträume gebührt der Angehörigenbonus maximal ein Jahr rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat und frühestens ab 1. 7. 2023. § 21h Abs 1 Satz 1 BPGG ist nicht dahin auszulegen, dass die Pflege im Sinn dieser Bestimmung noch im Zeitpunkt der Antragstellung aufrecht sein muss.“
 
Martin Sonntag, ZAS Judikatur 2026/20 in ZAS 02/2026, S 84
 
Gleichstellung: Fokus auf Umsetzung bestehender Rechte
Anlässlich des Europäischen Protesttages zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen am 5. Mai 2026 wurde erneut auf bestehende Defizite hingewiesen. Im Zentrum steht nicht die Schaffung neuer Rechte, sondern die konsequente Umsetzung bestehender Verpflichtungen, insbesondere aus der UN‑Behindertenrechtskonvention sowie dem nationalen Gleichstellungsrecht. Genaueres unter 5. Mai: Behindertenrat verweist zum Protesttag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen auf sein aktuelles Positionspapier 2026 - BIZEPS
 
Psychische Gesundheit: Monitoringausschuss schlägt Alarm
Der Unabhängige Monitoringausschuss hat am 13. Mai 2026 vor gravierenden Mängeln in der psychosozialen Versorgung von Kindern und Jugendlichen gewarnt. Hintergrund sind steigende stationäre Unterbringungen und vermehrte Freiheitsbeschränkungen in der Kinder‑ und Jugendpsychiatrie.
Der Ausschuss sieht darin einen Widerspruch zur UN‑Behindertenrechtskonvention (Art. 25 UN‑BRK). Kritisiert werden insbesondere fehlende Therapiekapazitäten, lange Wartezeiten und unzureichende Versorgung, auch aufgrund mangelnder Ressourcen und fehlender Datenbasis.
Gefordert werden ein Ausbau der Versorgung, gesicherte Finanzierung sowie eine koordinierte bundesweite Strategie, um eine menschenrechtskonforme Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Mehr dazu unter Monitoringausschuss alarmiert über unzureichende psychosoziale Gesundheitsversorgung von Kindern und Jugendlichen - BIZEPS
 
Sozialtarif für Strom: Neue gesetzliche Entlastung ab April 2026
Sozialtarif als Maßnahme gegen Energiearmut

Seit 1. April 2026 gilt in Österreich ein bundesweit einheitlicher Sozialtarif für Strom. Dieser ist gesetzlich verankert und verpflichtet alle Stromlieferanten, einkommensschwachen Haushalten einen vergünstigten Energiepreis zu gewähren. Ziel ist es, die Belastung durch hohe Energiekosten zu reduzieren und Energiearmut entgegenzuwirken. Grundlage bildet das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG). Dieses sieht für anspruchsberechtigte Haushalte – insbesondere bei Befreiung vom ORF‑Beitrag – einen gedeckelten Energiepreis für einen Grundverbrauch vor.

Anspruch haben vor allem Personen mit geringem Einkommen, etwa Bezieher:innen von Pflegegeld, Pensionen, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsrecht. Die Einführung des Sozialtarifs ist auch vor dem Hintergrund aktueller sozialstatistischer Daten von besonderer Relevanz: Laut Statistik Austria sind Menschen mit Behinderungen überdurchschnittlich häufig armuts- oder ausgrenzungsgefährdet – mehr als ein Fünftel (21,5 %) ist betroffen. Damit zeigt sich ein klarer Zusammenhang zwischen sozialer Absicherung und Teilhabe. Maßnahmen wie der Sozialtarif können einen wichtigen Beitrag leisten, strukturelle Benachteiligungen – gerade auch für Menschen mit Behinderungen – abzufedern. Gleichzeitig unterstreichen die Daten den weiterhin bestehenden Handlungsbedarf im Bereich sozialer Sicherung und Gleichstellung.
Mehr unter: Sozialtarif