Aus dem ÖZIV Newsletter Jänner 2026
- Geringfügigkeitsgrenze & neue AMS‑Zuverdienstregeln
- Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe
- Pflegegeld: Valorisierung +2,7 % ab 1.1.2026
- Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag & Kinderbetreuungsgeld
- Reha‑, Wiedereingliederungs‑, Umschulungs‑ und Krankengeld
- Ausgleichszulage/Mindestpension
- Neue Teilpension ab 1.1.2026
- uvm.
Geringfügigkeitsgrenze & neue AMS‑Zuverdienstregeln ab 1.1.2026
Mit 1. Jänner 2026 ändern sich die Regeln für einen geringfügigen Zuverdienst während Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder der Deckung des Lebensunterhalts. Die Geringfügigkeitsgrenze wird 2026 eingefroren und bleibt gleich – sie beträgt weiterhin 551,10 € pro Monat. Neu ist jedoch: Ein geringfügiger Zuverdienst ist nur noch in wenigen Ausnahmefällen erlaubt. Dazu gehören Menschen, die bereits 26 Wochen vor der Arbeitslosigkeit durchgehend geringfügig gearbeitet haben, Langzeitarbeitslose ab 50 Jahren sowie Menschen mit Behinderungen ab einem Grad der Behinderung von 50 %. Für alle anderen gilt eine Übergangsfrist bis 31. Jänner 2026. Ab 1. Februar kann ein nicht erlaubter Zuverdienst zum Verlust des AMS‑Anspruchs führen. Für Personen, die im Auftrag des AMS an einer Schulung teilnehmen, gibt es eigene Regeln: Geringfügiges Arbeiten ist erlaubt, wenn die Schulung mindestens vier Monate dauert und mindestens 25 Wochenstunden umfasst. Das gilt auch für Arbeitsstiftungen, das Unternehmensgründungsprogramm, modulare Ausbildungen, die überbetriebliche Lehrausbildung sowie für Transitarbeitskräfte in Sozialökonomischen Betrieben (SÖB) und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte (GBP). Wer diese Bedingungen nicht erfüllt, darf zwar weiter am Kurs teilnehmen, bekommt aber kein Geld vom AMS (Unfallversicherung und Kursnebenkosten bleiben). Sehr wichtig: Jede Aufnahme und jedes Ende einer geringfügigen Beschäftigung bitte dem AMS melden.
Hier mehr dazu: Arbeitslos und geringfügig beschäftigt? Neues ab 01.01.2026 | AMS
Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe
Ab 1.1.2026 gibt es neue Regeln für die Weiterbildungskarenz und die Weiterbildungsteilzeit. Die AMS‑Förderung ist nicht mehr sicher, weil es pro Jahr nur 150 Millionen Euro dafür gibt. Eine Ausbildung muss mindestens 20 Stunden oder 20 ECTS pro Woche haben, bei Betreuungspflichten reichen 16. Die Ausbildung muss als Präsenz oder Live‑Online stattfinden, Selbstlernzeit zählt nicht. Man muss davor 12 Monate beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet haben; wer ein Master‑ oder Diplomstudium hat, braucht insgesamt 208 Wochen Arbeit. In den letzten 26 Wochen vor Beginn darf man kein Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld bekommen haben. Ab einem bestimmten Einkommen muss der Arbeitgeber 15 % zahlen, außer bei Weiterbildungsteilzeit. Die AMS‑Beihilfe richtet sich nach dem Einkommen, und bei niedrigem Einkommen gibt es eine Pflicht zur Bildungsberatung. Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gilt erst, wenn das AMS zustimmt, und sie muss Bildungsstand, Bildungsmaßnahme, Bildungsziel und den Arbeitgeberanteil enthalten. Eine geringfügige Nebenbeschäftigung ist nur erlaubt, wenn sie schon 26 Wochen vor Beginn bestanden hat und nicht beim eigenen Arbeitgeber ist.
Quelle: BGBl I 76/2025 RIS - BGBLA_2025_I_76 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004
Pflegegeld: Valorisierung +2,7 % ab 1.1.2026
Das Pflegegeld wird mit 1.1.2026 um 2,7 % angehoben. Dadurch erhöhen sich alle sieben Pflegestufen automatisch – etwa auf 206,20 € (Stufe 1), 592,60 € (Stufe 3) oder 2.214,80 € (Stufe 7). Die Anpassung erfolgt jährlich durch den gesetzlichen Anpassungsfaktor und muss nicht beantragt werden. Das Pflegegeld bleibt weiterhin steuerfrei und wird monatlich 12‑mal ausgezahlt.
Hier zum Nachlesen: Bis zu 700 Euro mehr & höherer Bonus: So hoch fällt das neue Pflegegeld jetzt aus
Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag & Kinderbetreuungsgeld: 2026/27 keine Valorisierung
Die Bundesregierung setzt die automatische Inflationsanpassung zentraler Familienleistungen für die Jahre 2026 und 2027 aus. Damit bleiben Beträge wie die Familienbeihilfe (z. B. 138,40 € bis 200,40 € pro Kind) sowie der erhöhte Familienbeihilfen‑Zuschlag für erheblich behinderte Kinder (189,20 €) unverändert auf dem Niveau von 2025. Für Familien bedeutet dies spürbare reale Verluste.
Weitere Infos: https://www.finanz.at/news/familienleistungen-verlust-valorisierung-2026-11287/
Reha‑, Wiedereingliederungs‑, Umschulungs‑ und Krankengeld:
Bemessungsgrundlage 2026/27 nicht valorisiert
Im Zuge der Budgetkonsolidierung wird die Valorisierung der Bemessungsgrundlage für mehrere Leistungen ausgesetzt: darunter Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld, Umschulungsgeld und Krankengeld. Dadurch steigen diese Leistungen in den Jahren 2026 und 2027 nicht wie üblich mit der Inflation, was reale Einbußen für Betroffene bedeutet. Mindestbeträge (z. B. Rehageld ≥ Ausgleichszulagenrichtsatz) bleiben jedoch bestehen. Mehr unter Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht ab 1.1.2026 - WKO
Ausgleichszulage/Mindestpension: neue Richtsätze ab 1.1.2026
Mit 1.1.2026 steigt der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende auf 1.308,39 € monatlich. Dieser Wert ist nicht nur für Pensionsberechtigte entscheidend, sondern wirkt als Untergrenze auch in anderen Leistungssystemen, etwa bei der Mindesthöhe des Rehabilitationsgeldes.
Quelle: Ausgleichszulage 2026 - Mindestpension & Richtsätze
Neue Teilpension ab 1.1.2026
Mit der neuen Teilpension können Personen, die die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension erfüllen, ihre Arbeitszeit um 25–75 % reduzieren und gleichzeitig einen Teil der Pension beziehen. Der verbleibende Teil des Pensionskontos wird weiterhin aufgebaut. Voraussetzung ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und ein Antrag bei der Pensionsversicherung. Ziel ist ein flexiblerer und gesundheitsverträglicher Übergang in die Pension. Mehr unter: Wie funktioniert die Teilpension? | Arbeiterkammer Wien
Altersteilzeit 2026
Ab 1.1.2026 ändern sich die Regeln für die Altersteilzeit. Für neue Vereinbarungen sinkt der Zuschuss für Arbeitgeber in den Jahren 2026 bis 2028 von 90 % auf 80 %, und der 100%-Zuschuss bei Korridorpension fällt weg. Überstunden und Mehrstunden zählen nicht mehr zum Höchstwert. Die maximale Dauer der Altersteilzeit wird jedes Jahr kürzer: 2026 noch 4,5 Jahre, 2027 vier Jahre, 2028 dreieinhalb Jahre und ab 2029 drei Jahre. Gleichzeitig müssen Beschäftigte bis 2028 immer mehr Versicherungszeiten vorweisen – am Ende 884 Wochen. Ab 2029 darf Altersteilzeit erst drei Jahre vor dem Korridorpensionsstichtag oder – wenn das nicht geht – drei Jahre vor dem Regelpensionsalter beginnen. Ab 2026 darf man während der Altersteilzeit nicht bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten. Erlaubt sind nur selbständige Tätigkeiten und Jobs, die schon mindestens vier Wochen im letzten Jahr davor bestanden haben. Unerlaubte Jobs müssen bis 30.6.2026 beendet werden, sonst gibt es ab 1.7.2026 kein Altersteilzeitgeld mehr. Beim Blockzeitmodell sinkt der Zuschuss 2026 bis 2028 (27,5 %, 20 %, 10 %) und ab 2029 gibt es keine Förderung mehr.
Quelle: BGBl I 47/2025 BGBLA_2025_I_47.pdfsig; Hilfe unter: AMS‑Altersteilzeitgeld‑Online‑Ratgeber Altersteilzeitgeld: Online Ratgeber | AMS
Ausgleichstaxe nach BEinstG: neue Höhe ab 1.1.2026
Dienstgeber:innen mit mindestens 25 Beschäftigten zahlen bei Nichterfüllung der Pflichtquote für begünstigt behinderte Menschen ab 1.1.2026 folgende Ausgleichstaxe: 344 €/Monat (25–99 AN), 485 €/Monat (100–399 AN) bzw. 512 €/Monat (ab 400 AN). Die Beträge wurden vom Sozialministeriumservice per Verordnung festgelegt. Mehr dazu Ausgleichstaxe und Prämie
Mindestsicherung in Wien 2026
Im Jahr 2026 beträgt die Wiener Mindestsicherung 1.229,89 Euro pro Monat, und Menschen mit einer Behinderung erhalten zusätzlich einen Behindertenzuschlag von 221,38 Euro. Wer über eigenes Vermögen wie Konto‑ oder Sparguthaben verfügt, darf bis zu 7.379,34 Euro behalten; alles, was darüber liegt, wird von der Mindestsicherung abgezogen, da dieser Betrag die zulässige Vermögensgrenze – das Sechsfache des monatlichen 100‑%‑Mindestsicherungssatzes – übersteigt. Mehr dazu Mindestsicherung - Antrag - Stadt Wien
Klimaticket und Jahreskarte Wiener Linien: Änderungen ab 2026
Das KlimaTicket Ö „Spezial“ für Menschen mit Behinderungen wurde mit 1.1.2026 erneut deutlich teurer und kostet nun 1.050 € pro Jahr. In Wien gibt es neu die „Jahreskarte Spezial“ ab 300 € für Menschen mit Behinderungen.
Quelle: KlimaTicket, Neue Tarifstruktur ab 1. Jänner 2026 - Wiener Linien
Sozialtarif für Strom ab April 2026 geplant
Ab dem 1. April 2026 gilt in Österreich ein neuer Sozialtarif für Strom: Haushalte mit geringem Einkommen zahlen für die ersten 2.900 Kilowattstunden pro Jahr höchstens 6 Cent pro kWh netto, wie das Elektrizitätswirtschaftsgesetz vorsieht.
Quelle: Ein kleiner Überblick: Was bringt das Jahr 2026? - BIZEPS
Parlamentarische Anfragebeantwortung der Sozialministerin zum ATF – zusammengefasst
Am 19.12.2025 hat die Sozialministerin die parlamentarische Anfrage zu möglichen Kürzungen im Ausgleichstaxfonds (ATF) beantwortet. Sie erklärt darin, dass die Bundesregierung insgesamt 706 Millionen Euro für die berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen bereitstellt – etwa 15 % mehr als die vorige Regierung. Für 2026 mussten Budgetschwerpunkte festgelegt werden. Wichtig ist: Direkte Unterstützung am Arbeitsplatz, wie die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz, und arbeitsplatzsichernde Leistungen wie Lohnkostenzuschüsse werden nicht gekürzt. Einsparungen betreffen vor allem Struktur‑ und Sachkosten oder natürliche Personalabgänge, damit der ATF finanziell stabil bleibt. Welche Projekte 2026 keine Förderung mehr erhalten, wird nicht namentlich genannt, um die Träger nicht zu benachteiligen; die Begründung dazu steht in der offiziellen Antwort. Manche Angebote bekommen 2026 etwas weniger Geld, aber nur dort, wo dies die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen nicht direkt beeinträchtigt. Für 2026 sind etwa 442 Millionen Euro vorgesehen, etwas weniger als 2025. Für 2027 rechnet das Ministerium mit rund 369 Millionen Euro Einnahmen, hauptsächlich aus Bundesmitteln und Ausgleichstaxen. Weil frühere ATF‑Rücklagen aufgebraucht wurden, müssen Einnahmen und Ausgaben künftig besser übereinstimmen. Dazu läuft bereits ein Austausch mit allen wichtigen Partner:innen. Alle Details können in der vollständigen parlamentarischen Antwort vom 19.12.2025 nachgelesen werden: Erledigung
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH):
OGH 12.8.2025, 8 ObA 18/25t:
Kündigung wegen Dienstunfähigkeit: Unterscheidung zwischen gewöhnlichen und behinderungsbedingten Krankenständen
Die Klägerin stand seit 1. 6. 1993 in einem Dienstverhältnis zur Beklagten, auf das die Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (Wr VBO 1995) anzuwenden ist. Die Klägerin zählt seit dem Jahr 2000 zum Kries der begünstigten behinderten Personen nach dem BEinstG. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 20.7.2020 das Dienstverhältnis der Klägerin zum 31.12.2020 wegen langjährig überhöhter Krankenstände (prognostizierte Krankenstände im Ausmaß von mindestens 9 Wochen pro Jahr). Die Klägerin machte die Unwirksamkeit der Kündigung geltend.
Dazu der OGH:
Nach § 42 Abs 2 Z 2 Wr VBO 1995 können Bedienstete gekündigt werden, wenn sie für die Erfüllung der Dienstpflichten gesundheitlich ungeeignet sind. Wenn Krankenstände auftreten, die den:die Bedienstete:n laufend in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern, so ist er:sie zur Erfüllung seiner:ihrer Dienstpflichten ungeeignet.
Eine Kündigung bei dauerhaft überdurchschnittlichen Krankenständen (mehr als 7 Wochen pro Jahr) kann gerechtfertigt sein. Behinderungsbedingte Krankenstände dürfen dabei aber nicht unterschiedslos mitgezählt werden. Denn eine solche undifferenzierte Anrechnung führe zu einer mittelbaren Diskriminierung wegen Behinderung. Daher ist zwischen gewöhnlichen und behinderungsbedingten Krankenständen zu unterscheiden. Behinderungsbedingte Krankenstände sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der:die Arbeitgeber:in keine zumutbaren Vorkehrungen zur Hintanhaltung des behinderungsbedingten Krankenstandes ergriffen hat.
Da die Vorinstanzen keine solche Differenzierung vorgenommen haben, wies der OGH das Verfahren zur Ergänzung zurück.
OGH Entscheidung im Volltext: RIS - 8ObA18/25t - Entscheidungstext - Justiz
Siehe auch:
Richard Halvax, Kündigung wegen Dienstunfähigkeit: Zwischen behinderungsbedingten und „schlichten“ Krankenständen ist zu differenzieren. In: DRdA-infas 6/2025, Entscheidung 152, Seite 360f
ZAS-Judikatur 2025/70 In: ZAS 06/2025, Seite 293
OGH 10.7.2025, 10 ObS 66/25s:
Unfähigkeit zum pünktlichen Erscheinen bei der Arbeit
Waisenpension und Verlängerung der Kindeseigenschaft wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 252 Abs 2 Z 3 ASVG)
Der Kläger arbeitete seit ca. 10 Jahren als EDV-Techniker und Programmierer bei einem besonders sozialen Arbeitgeber, der auf die persönliche Situation seiner Mitarbeiter:innen Rücksicht nimmt. Aufgrund seiner Erkrankung (kombinierte Persönlichkeitsstörung, Asperger-Syndrom) ist es dem Kläger ua nicht möglich, ohne Einsatz seiner Mutter und seines verstorbenen Vaters, die ihn auch noch nach seinem 18. Lebensjahr regelmäßig weckten, pünktlich bei der Arbeit zu erscheinen. Am allgemeinen Arbeitsmarkt wird mehr als 1-maliges Zuspätkommen zur Arbeit im Monat nicht toleriert. Fraglich war, ob der Kläger erwerbsunfähig sei und damit Anspruch auf die Waisenpension nach seinem Vater habe.
Dazu der OGH:
„Bei der Beurteilung der Frage der Erwerbsunfähigkeit des Kindes iSd § 252 Abs 2 Z 3 ASVG sind durch körperliche oder geistige Beeinträchtigung verursachte Probleme mit ins Kalkül zu ziehen, den Weg zur Arbeit überhaupt erst anzutreten und damit die Arbeitsstätte – abgesehen von gelegentlichen, am allgemeinen Arbeitsmarkt tolerierten Unpünktlichkeiten – rechtzeitig zu erreichen. Nur wenn ihm in diesem Zusammenhang das Setzen allenfalls erforderlicher und geeigneter organisatorischer Abhilfemaßnahmen im häuslichen Bereich – gerade auch unter Bedachtnahme auf seine körperlichen bzw geistigen Einschränkungen – eigenständig (also ohne Hilfe anderer Personen) möglich und auch zumutbar ist, wird davon auszugehen sein, dass das Kind aus medizinischer Sicht unter den am allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann.“
OGH Entscheidung im Volltext: RIS - 10ObS66/25s - Entscheidungstext - Justiz
Siehe auch:
Maximilian Wielander, Waisenpension: Verlängerung der Kindeseigenschaft aufgrund Erwerbsunfähigkeit . In: DRdA-infas 6/2025, Entscheidung 163, Seite 373f
ZAS-Judikatur 2025/77 In: ZAS 06/2025, Seite 295f
Aus dem ÖZIV Newsletter November und Dezember 2025
- AMS: Arbeitslosengeld/Notstandshilfe
- Geplante Anpassungen im Pflegegesetz (BPGG)
- OGH Judikatur zum Ende des Dienstverhältnisses nach langer Krankheit trotz vereinbarter WIETZ
- Elektro-Rollstuhls und Alkotest
- Ende der Finanzierung des Projekts bidok mit 31.12.2025
- Vernetzung und Resilienz für eine inklusive Zukunft
- Rechte gestärkt: OLG Wien kritisiert Gutachtenpraxis
- Weg von der Zuverdienstmöglichkeit für Arbeitslose
- Neue Regeln für die Mindestsicherung in Wien ab 2026
- Neuer Frauenförderungsplan im Sozialministerium
- Rentenanpassung 2026
- Pflegebonus Salzburg – bis Ende Juni 2026 verlängert
AMS: Arbeitslosengeld/Notstandshilfe – Änderungen beim geringfügigen Zuverdienst ab 1.1.2026
Was gilt derzeit?
Wer Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, darf aktuell bis zu € 551,10 brutto pro Monat dazuverdienen, ohne dass sich die Leistungshöhe ändert. Liegt das Einkommen über dieser Grenze, gilt man nicht mehr als arbeitslos und verliert den Anspruch auf die Leistung.
Was ändert sich ab 1.1.2026?
Ab diesem Zeitpunkt ist ein geringfügiger Zuverdienst nur noch in bestimmten Ausnahmefällen erlaubt. Die neue Regelung ist im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) § 12 Abs. 2 festgelegt. Damit wird die bisherige Möglichkeit, neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe geringfügig zu arbeiten, stark eingeschränkt.
Wer darf weiterhin geringfügig arbeiten?
Ausnahmen gelten für bestimmte Personengruppen: Wer bereits vor der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Tätigkeit geringfügig beschäftigt war und diesen Job weiterführt, bleibt arbeitslos. Für Langzeitarbeitslose (Bezug von ALG/NH mindestens 365 Tage) ist eine geringfügige Beschäftigung bis zu 26 Wochen erlaubt. Ohne zeitliche Begrenzung gilt dies, wenn zusätzlich das 50. Lebensjahr vollendet ist oder eine Behinderung von mindestens 50 % vorliegt (begünstigt behindert nach BEinstG oder gleichwertig). Auch Personen, die mindestens 52 Wochen krank waren und Kranken-, Reha- oder Umschulungsgeld bezogen haben, dürfen einmalig für maximal 26 Wochen geringfügig arbeiten.
Welche Übergangsregelung gibt es?
Wer am 1.1.2026 geringfügig beschäftigt ist und die neuen Voraussetzungen nicht erfüllt, muss den Nebenjob bis spätestens 30.6.2026 beenden, um weiterhin als arbeitslos zu gelten. Danach gelten ausschließlich die neuen Ausnahmeregelungen.
Siehe dazu: Berk/Sdoutz, Einschneidende Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz In: DRdA-infas 4/2025, Seite 269ff
Diese Infos gibt es auch in der Rechtsdatenbank https://www.oeziv.org/rechtsdatenbank
Weitere Informationen zu diesem Thema:
Infos vom AMS: Arbeitslos und geringfügig beschäftigt? Neues ab 01.01.2026 | AMS
Infos von der AK: Ab 2026: Geringfügiger Zuverdienst zum Arbeitslosengeld eingeschränkt | Arbeiterkammer
ACHTUNG!!!! Neues AMS-Serviceportal: MeinAMS gelauncht – Wechsel bis zum 6. Dezember 2025
Am 17. November 2025 startet das neue Serviceportal MeinAMS und ersetzt das bisherige eAMS-Konto. MeinAMS soll die digitale Nutzung einfacher und barrierefreundlicher machen: Alle wichtigen Funktionen wie Anträge, Nachrichten, Termine und Bewerbungen sind übersichtlich an einem Ort verfügbar – nutzbar auf Smartphone, Tablet oder PC. Die Anmeldung erfolgt über ID Austria oder RSA-Brief. Alle bisherigen Daten aus dem eAMS-Konto werden übernommen. Nach einer Übergangsphase bis 6. Dezember 2025 ist MeinAMS der zentrale Einstieg für alle AMS-eServices. MeinAMS bietet laut AMS höchste Sicherheitsstandards und erleichtert den Zugang zu weiteren Behörden-Services. Mehr Informationen und Hilfestellungen zur Registrierung gibt es auf der AMS-Website unter MeinAMS für Personen: das neue AMS-Service-Portal | AMS.
Geplante Anpassungen im Pflegegesetz (BPGG) – mit dabei: Klarstellungen beim Angehörigenbonus
Die Novelle zum Pflegegesetz bringt Klarstellungen zum Angehörigenbonus, der im Rahmen der letzten Pflegereform eingeführt wurde. Die Novelle stellt klar, dass pflegende Angehörige künftig einen Einkommensnachweis vorlegen müssen, wenn sie den Bonus beantragen. Für Streitfälle wird die Zuständigkeit der Sozialgerichte eindeutig geregelt. Neu ist, dass künftig auch der Kostenträger, also etwa das Land oder die Gemeinde, verpflichtet wird, den Angehörigenbonus zu melden, wenn Sozialhilfe die Pflegekosten übernimmt. Die neue Anzeigepflicht des Kostenträgers soll Anspruchsübergänge transparent machen und Missverständnisse vermeiden. Damit soll sichergestellt werden, dass Ansprüche korrekt abgewickelt werden. Außerdem wird die Rolle des Kompetenzzentrums der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bei der Qualitätssicherung nach § 33a BPGG gesetzlich verankert. Zusätzlich soll eine Datenübermittlung aus der Pflegeinformationsdatenbank an die Gesundheit Österreich GmbH ermöglicht werden. Nach der Begutachtungsfrist am 1.12.2025 werden gegebenenfalls vor der Abstimmung im Nationalrat noch Anpassungen vorgenommen. Expert:innen begrüßen diese Nachbesserungen, weil die ursprüngliche Regelung als lückenhaft galt. Kritisch wird jedoch angemerkt, dass der Bonus eher eine symbolische Geste sei und keine echte finanzielle Absicherung bietet. Gefordert werden strukturelle Verbesserungen wie eine bessere Pflegeausbildung und klare Kompetenzverteilung.
Hier geht’s zum Gesetzesentwurf: RIS - BEGUT_21E90CB0_AE45_4ED0_BFAE_D876A8D887A1 - Begutachtungsentwürfe
OGH Judikatur zum Ende des Dienstverhältnisses nach langer Krankheit trotz vereinbarter WIETZ
in OGH 22.1.2025, 9 ObA 13/24p: dauernde Dienstverhinderung und Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ)
Die Klägerin war als Vertragsbedienstete beschäftigt und ab dem 16.11.2021 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. Am 5.8.2022 teilte die Arbeitgeberin mit, dass das Dienstverhältnis am 15.11.2022 enden werde, falls die Klägerin bis dahin weiterhin krank sei, weil die Krankheit dann ein Jahr dauern würde. Um eine Lösung zu finden, vereinbarten beide eine Wiedereingliederungsteilzeit. In der Foge kam es doch immer wieder zu kurzen Krankenständen, und ab dem 20.12.2022 war die Klägerin durchgehend krank. Am 18.1.2023 informierte die Arbeitgeberin schließlich, dass das Dienstverhältnis nach einem Jahr Dienstverhinderung am 19.1.2023 endet. Das Klagebegehren der Klägerin richtete sich auf Feststellung, dass das Dienstverhältnis über den 19.1.2023 hinaus aufrecht sei und begründete dies mit der vereinbarten Wiedereingliederungsteilzeit. Entgegen der Argumentation der Klägerin entschied der Oberste Gerichtshof, dass der Abschluss einer Wiedereingliederungsteilzeit-Vereinbarung nach dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG) keinen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer 1 Jahr dauernden Dienstverhinderung bei neuerlichen Krankenständen darstelle. Hier zum Nachlesen Dauernde Dienstverhinderung und Wiedereinglie... | OGH | ogh.gv.at und die OGH Entscheidung im Volltext: RIS - 9ObA13/24p - Entscheidungstext - Justiz
VwGH 3.4.2025, Ro 2023/02/0001: Darf Fahrer:in eines Elektro-Rollstuhls einem Alkotest unterzogen werden?
Der Lenker eines „Elektro-Rollstuhls“ (Leistung 250 Watt, maximale Geschwindigkeit 15 km/h) stand im Verdacht einer Alkoholisierung, verweigerte aber den Alkotest. Die deshalb erfolgte Bestrafung bekämpfte dieser beim Verwaltungsgericht, das ihm Recht gab und das Verwaltungsstrafverfahren einstellte, weil es den „Elektro-Rollstuhl“ nicht als „Fahrzeug“ im Sinne der StVO einordnete und nur Fahrzeuglenker:innen einem Alkotest unterzogen werden dürften. Diese Entscheidung akzeptierte die Verwaltungsbehörde nicht und rief den VwGH mit Amtsrevision an.
Dazu der VwGH: Nur manuell betriebene Rollstühle seien von der Fahrzeugdefinition des § 2 Abs 1 Z 19 StVO ausgenommen. Ein „Elektro-Rollstuhl“ - wie im gegenständlichen Fall – sei aufgrund seiner Reichweite (55 Kilometer) und Geschwindigkeit (15 km/h) dazu geeignet, damit Personen und Sachen auch über weitere Wegstrecken zu befördern und damit nicht mit jenen Kleinfahrzeugen zu vergleichen, die der Gesetzgeber nicht als „Fahrzeuge“ einordnen wollte. Daher sei die Bestrafung (wegen Verweigerung des Alkotest bzw. wegen festgestellter Alkoholisierung des Fahrzeuglenkers) zu Recht erfolgt.
Zu Nachlesen: Österreichischer Verwaltungsgerichtshof
VwGH Entscheidung im Volltext: RIS - Ro 2023/02/0001 - Entscheidungstext - Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Ende der Finanzierung des Projekts bidok mit 31.12.2025
Das Beratungs- und Vermittlungsprojekt „bidok – behinderung inklusion dokumentation“ erhält ab 1.1.2026 keine Förderung mehr vom SMS Tirol und wird deshalb mit 31.12.2025 eingestellt. Das Projekt bidok wurde seit 2005 vom SMS Tirol mit Personalkosten gefördert und diente der Information und Forschung zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen sowie der öffentlichen Sensibilisierung für Inklusion in Arbeit und Bildung.
bidok:Startseite
Vorzeigeplattform für Inklusion vor dem Aus - tirol.ORF.at
Gemeinsam stark: Vernetzung und Resilienz für eine inklusive Zukunft
Am 10. November 2025 zeigte das zweite Wiener NPO-Vernetzungstreffen eindrucksvoll, wie wichtig Kooperation und gegenseitige Unterstützung in Zeiten steigender Anforderungen und knapper Ressourcen sind. Rund 140 Teilnehmende diskutierten zentrale Herausforderungen wie Fachkräftemangel, Digitalisierung und wachsende Nachfrage nach sozialen Leistungen – und wie Organisationen durch persönliche, kommunikative und kollektive Resilienz handlungsfähig bleiben. Keynotes und Thementische boten praxisnahe Impulse zu Themen wie Positive Leadership, Organisationsentwicklung und europäische Wertearbeit. Das Treffen machte deutlich: Vernetzung stärkt nicht nur die Zusammenarbeit, sondern auch die Widerstandskraft des gesamten Non-Profit-Sektors.
Bei der Gelegenheit wurde das Toolkit „Resilienz zum Mitnehmen“ vorgestellt und verteilt. Es bietet praxisnahe Übungen und Strategien für persönliche, kommunikative und kollektive Resilienz, um in Zeiten von Einsparungen und steigender Nachfrage handlungsfähig zu bleiben. Die Broschüre ist auch digital verfügbar Resilienz-Toolkit für Advocacy-Akteur:innen: Digitale Resilienz und Zusammenarbeit stärken - ProEuropeanValuesAT - Projekte.
Rechte gestärkt: OLG Wien kritisiert Gutachtenpraxis
Das Oberlandesgericht Wien (GZ 10Rs106/24t) hat im Berufungsverfahren einer ME/CFS-Betroffenen gegen die Pensionsversicherungsanstalt ein deutliches Signal gesetzt: Sachverständige müssen künftig sämtliche vorgelegten Befunde sowie den aktuellen Stand der medizinischen Forschung nachvollziehbar einbeziehen. Anlass war die Aberkennung des Rehabilitationsgeldes, die das Arbeits- und Sozialgericht zunächst bestätigt hatte. Das OLG hob diese Entscheidung auf und kritisierte die bisherige Begutachtungspraxis scharf – insbesondere das Ignorieren zentraler Symptome wie Post-Exertional Malaise und die Nichtberücksichtigung des internationalen D-A-CH-Konsensusstatements. Die Arbeiterkammer, die die Patientin vertrat, sprach von einem „wichtigen Etappensieg“ und sieht den Beschluss als klares Signal für zukünftige Verfahren. das Verfahren wird zur neuerlichen Entscheidung an das Arbeits- und Sozialgericht zurückverwiesen. Der OLG-Beschluss stellt klar: In Begutachtungsverfahren müssen alle vorgelegten Befunde nachvollziehbar gewürdigt und der aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft berücksichtigt werden. Das ist ein wichtiges Signal für künftige Verfahren.
Weg von der Zuverdienstmöglichkeit für Arbeitslose: Sozialausschuss veranlasst Nachbesserungen
Ab 2026 wird die Möglichkeit, neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe geringfügig dazuzuverdienen, stark eingeschränkt. Menschen mit Behinderungen (50% GdB) sind davon ausgenommen. Dennoch: Der Sozialausschuss hat nun eine wichtige Nachbesserung beschlossen: Personen, die im Auftrag des AMS eine längere Umschulung oder Weiterbildung absolvieren, sollen weiterhin geringfügig arbeiten dürfen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme mindestens vier Monate dauert und 25 Wochenstunden umfasst. Damit soll nicht nur die finanzielle Situation der Betroffenen verbessert, sondern auch die Bereitschaft zur Aus- und Weiterbildung gestärkt werden. Die Regelung gilt auch für Arbeitsstiftungen und das Unternehmensgründungsprogramm. Vorgeschlagene Ausnahmen für Kulturschaffende oder Alleinerziehende, fanden hingegen keine Mehrheit.
Neue Regeln für die Mindestsicherung in Wien ab 2026 – Was ändert sich?
Ab 1. Jänner 2026 gibt es neue Regeln für die Mindestsicherung in Wien. Erwachsene über 25 Jahre, die alleine leben, Alleinerzieher:innen mit Kindern bis 21, Dauerleistungsbeziehende und Menschen in betreuten Wohnformen bekommen weiterhin den vollen Betrag. Wer über 25 ist und zum Beispiel in einer Ehe, Partnerschaft oder WG lebt, bekommt weniger Geld. Für junge Erwachsene bis 25 gibt es verschiedene Beträge – je nachdem, ob sie arbeiten oder eine Ausbildung machen. Der Betrag für die Wohnkosten ist jetzt für alle gleich. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld gibt es nur noch halb so viel und zweimal im Jahr. Der Elternzuschlag fällt ab Ende 2025 weg. Wer mindestens fünf Jahre rechtmäßig in Österreich lebt, kann Mindestsicherung bekommen – auch mit befristetem Aufenthaltstitel. Ab 2026 bekommen subsidiär Schutzberechtigte keine Mindestsicherung mehr. Sie erhalten stattdessen Grundversorgung. Der Behindertenzuschlag bleibt. Er beträgt 217,62 € pro Monat und ist höher als die Sonderzahlungen. Wer diesen Zuschlag bekommt, erhält keine Sonderzahlungen.
Beim Inkrafttreten der neuen Mindestsicherung gibt es einige Regelungen, die für Betroffene schwierig sein können. Alle Bescheide, die vor dem 1. Jänner 2026 ausgestellt wurden und zu diesem Zeitpunkt schon gültig sind, werden automatisch an die neuen Regeln angepasst. Das gilt auch für Bescheide, die noch nicht endgültig sind. Das bedeutet: Wer kurz vor dem Stichtag einen Bescheid bekommt, muss sich ab 2026 auf die neuen, oft strengeren Regeln einstellen, ohne dass frühere Ansprüche nachträglich angepasst werden.
Neuer Frauenförderungsplan im Sozialministerium: Mehr Chancen, klare Regeln
Mit der 275. Verordnung wurde der neue Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz veröffentlicht. Ziel ist es, gleiche Chancen für Frauen und Männer im Berufsleben zu schaffen. Der Plan legt fest, dass Frauenförderung ein Teil der Organisations- und Personalentwicklung sein muss. Alle Führungskräfte sollen aktiv mithelfen, Benachteiligungen zu vermeiden und die berufliche Entwicklung von Frauen zu unterstützen.
Wichtige Punkte sind: Schutz der Würde am Arbeitsplatz und Maßnahmen gegen Belästigung, geschlechtergerechte Sprache in allen Dokumenten und Publikationen sowie klare Informationsrechte für Gleichbehandlungsbeauftragte. Ein Schwerpunkt liegt auf der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Dazu gehören flexible Arbeitszeiten, Teilzeit auch in Führungspositionen, Kinderbetreuung und die Förderung von Väterkarenz. Außerdem sollen Frauen gezielt bei Weiterbildung, Karriereplanung und Wiedereinstieg nach einer Karenz unterstützt werden.
Rentenanpassung 2026
Ab 1. Jänner 2026 werden alle Renten und Zulagen im Sozialentschädigungsrecht um +2,7 % angepasst. Das regelt die Verordnung im BGBl. II Nr. 247/2025. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,027 und gilt für das Kriegsopferversorgungsgesetz (§§ 11, 11a, 12 ff.), das Opferfürsorgegesetz (§§ 6, 11, 12a) sowie das Impfschadengesetz (§ 3 Abs. 4). Betroffen sind Grundrenten, Pflegezulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen und Alterszulagen.
Pflegebonus Salzburg – bis Ende Juni 2026 verlängert
Der Pflegebonus Salzburg sollte ab Jänner 2026 gestrichen werden, wird aber nun bis inklusive Juni 2026 weiter ausbezahlt. Dies wurde von der Salzburger Landesregierung entschieden. Damit wurde eine der Einsparungen im Pflege- und Gesundheitsbereich des Bundeslandes Salzburg wieder zurückgenommen. Dadurch soll es zu keinem Reallohnverlust für Pflegekräfte kommen.
Siehe dazu zB
Pflege: Landesregierung nutzt finanziellen Spielraum
Stabilitätspakt: Pflegebonus bleibt bis Juni - salzburg.ORF.at
Pflegebonus in Salzburg doch bis Juli 2026 verlängert - Salzburg - derStandard.at › Inland