Aus dem ÖZIV Newsletter April 2026

  • Pflegebedarf unterschätzt
  • Einstufungspraxis beim Pflegegeld
  • Pflegegesetznovelle soll kommen
  • Erfolg durch Volksanwaltschaft
  • Erwachsenenschutz vor Nachschärfung
  • Umfassende Barrierefreiheit beim ESC 2026 in Wien
  • Angekündigte Maßnahmen zur Verbesserung der Begutachtungspraxis
  • Aktuelle Entscheidungen des OGH


Pflegebedarf unterschätzt: Gericht korrigiert Entscheidung der PVA
Ein aktueller Fall aus Oberösterreich zeigt deutlich, welche Auswirkungen eine falsche Pflegegeld‑Einstufung haben kann. Ein Mann aus dem Bezirk Perg mit Parkinson, schweren Wirbelsäulenveränderungen und den Folgen eines Schlaganfalls erhielt von der Pensionsversicherungsanstalt zunächst nur Pflegestufe 2. Erst nach Einschaltung der Arbeiterkammer und einem gerichtlichen Verfahren wurde ein außergewöhnlicher Pflegebedarf von über 180 Stunden festgestellt und Pflegestufe 5 zuerkannt. Der finanzielle Unterschied ist erheblich: Im Jahr 2026 bedeutet Pflegestufe 2 rund 4.563,60 € Pflegegeld pro Jahr, während Pflegestufe 5 rund 14.482,80 € ausmacht. Das sind fast 10.000 € mehr pro Jahr, die für Pflege, Unterstützung und Entlastung zur Verfügung stehen. Der Fall macht deutlich, dass eine zu niedrige Einstufung nicht nur den tatsächlichen Pflegebedarf verkennt, sondern Betroffene und deren Angehörige massiv finanziell belastet. Gerade vor dem Hintergrund der geplanten Pflegegesetznovelle zeigt dieser Fall, wie wichtig faire, sorgfältige Begutachtungen und wirksame Rechtsmittel sind. In der Praxis führt oft nur ein langer Atem – bis hin zur Klage – zu einer Einstufung, die den realen Verhältnissen entspricht. Der ÖZIV setzt sich daher weiterhin dafür ein, dass Pflegegeldverfahren transparenter, nachvollziehbarer und für Betroffene besser abgesichert werden. Das sollte künftig Thema weiterer Reformen in dem Bereich sein. Mehr dazu: Nach Klage der AK gegen PVA-Bescheid: Schwer kranker Mann aus dem Bezirk Perg bekam Pflegestufe 5 zugesprochen
 
Einstufungspraxis beim Pflegegeld: Kritik an intransparenten Regeln – Reformen gefordert
Ein aktueller Fachartikel in der Österreichischen Zeitschrift für Pflegerecht zeigt erhebliche strukturelle Probleme bei der Pflegegeldeinstufung auf. Kritisiert wird, dass die gesetzlich vorgesehene Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz seit über 20 Jahren kaum weiterentwickelt wurde. Stattdessen ist ein unübersichtlicher Wildwuchs an internen Richtlinien, Erlässen und Begutachtungspapieren entstanden, die zwar von Sozialversicherungsträgern angewendet werden, für Betroffene jedoch oft weder transparent noch im Gerichtsverfahren relevant sind – wie auch der oben beschriebene Fall zeigt. In der Praxis führt das dazu, dass Pflegegeldbescheide auf anderen Maßstäben beruhen als spätere gerichtliche Entscheidungen – mit erheblichen Nachteilen und Rechtsunsicherheit für pflegebedürftige Menschen. Diese Kritik deckt sich in vielen Punkten mit den Erfahrungen aus der österreichweiten Fallarbeit des ÖZIV, wo immer wieder zu niedrige Einstufungen, schwer nachvollziehbare Begründungen und erst nach langen Rechtsverfahren korrigierte Entscheidungen beobachtet werden.
Gefordert wird daher, alle praxisrelevanten Einstufungskriterien wieder dort zu regeln, wo es das Gesetz vorsieht: in einer einheitlichen, allgemein verbindlichen und transparenten Einstufungsverordnung, die gleichermaßen für Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte gilt. Nur so können faire, nachvollziehbare und rechtssichere Pflegegeldverfahren gewährleistet werden. Dies betont Dr. Martin Greifeneder, langjährigem Arbeits‑ und Sozialrichter am Landesgericht Wels in seinem Fachartikel in der ÖZPR. Greifeneder kennt aus seiner jahrzehntelangen gerichtlichen Praxis die Brüche zwischen Verwaltung und gerichtlicher Kontrolle aus erster Hand. Sein Fazit: Ohne klare, verbindliche und öffentlich zugängliche Regeln bleibt das Pflegegeldsystem für Betroffene schwer durchschaubar und strukturell problematisch. Quelle: Greifeneder, Pflegegeldbegutachtung – Wildwuchs an Einstufungskriterien, ÖZPR 1/2026, S. 16ff

Pflegegesetznovelle soll kommen: Nationalrat berät neue Regeln zur häuslichen Pflege
Der Sozialausschuss des Nationalrats hat am 15. April 2026 eine Novelle zum Bundespflegegeldgesetz an das Plenum weitergeleitet. Kernpunkte sind Klarstellungen zum Angehörigenbonus, eine Ausweitung der Qualitätskontrollen bei häuslicher Pflege sowie neue Regelungen zur Datenverarbeitung im Pflegebereich. Beim Angehörigenbonus soll künftig ausdrücklich geregelt werden, wann der Anspruch endet und dass eine rückwirkende Auszahlung bei verspäteter Antragstellung auf maximal ein Jahr begrenzt ist. Ziel ist es laut Regierung, die Qualität häuslicher Pflege zu sichern und die Datenbasis für eine bessere Steuerung des Pflege- und Gesundheitssystems zu verbessern. Aus Sicht von Menschen mit Behinderungen und ihren Angehörigen sind insbesondere die Ausweitung von Meldepflichten, Änderungen beim Angehörigenbonus und der Umgang mit personenbezogenen Daten kritisch zu beobachten. Diese können in der Praxis zu zusätzlichem Aufwand und Unsicherheiten führen. Die häusliche Pflege sollte nicht durch zusätzliche bürokratische Hürden erschwert werden. Das gilt es weiterhin zu beobachten. Hier zu den Gesetzesmaterialien Bundespflegegeldgesetz, Änderung (448 d.B.) | Parlament Österreich

Erfolg durch Volksanwaltschaft: Hilfsmittel nachträglich bewilligt
Nach mehr als zwei Jahren hat die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eine myoelektrische Handprothese für einen Betroffenen nun doch bewilligt – allerdings erst nach dem Einschreiten der Volksanwaltschaft. Dem Betroffenen fehlt seit dem Jugendalter die rechte Hand; er hatte die Prothese beantragt, um weiterhin arbeiten und bis zur Pension im Erwerbsleben bleiben zu können. Trotz einer bereits absolvierten Testphase in einem Reha‑Zentrum wurde der Antrag zunächst abgelehnt. Volksanwalt Bernhard Achitz kritisierte diese Entscheidung als sachlich nicht nachvollziehbar und rechtlich unhaltbar und verwies darauf, dass notwendige Hilfsmittel nicht verweigert werden dürfen – weder nach innerstaatlichem Recht noch im Lichte der UN‑Behindertenrechtskonvention, die volle und gleichberechtigte Teilhabe verlangt. Rechtsgrundlage für eine Intervention der Volksanwaltschaft sind die Art. 148a ff. B‑VG sowie das Volksanwaltschaftsgesetz, die ihr die Kontrolle der gesamten öffentlichen Verwaltung und den Schutz der Menschenrechte – darunter auch die UN‑Behindertenrechtskonvention – übertragen
Der Fall zeigt auch, wann eine Intervention bei der Volksanwaltschaft Erfolg haben kann: nämlich dann, wenn Behörden trotz klarer Rechtslage oder fachlicher Begründung Entscheidungen treffen, die grundlegende Rechte von Betroffenen verletzen oder nicht ausreichend begründet sind. Mehr dazu Volksanwaltschaft - Volksanwalt Achitz erreicht: Handprothese für Michael G. nach zwei Jahren doch noch bewilligt

Zwischen Selbstbestimmung und Systemgrenzen: Erwachsenenschutz vor Nachschärfung
Die laufende Revision des Erwachsenenschutzrechts ist eine Reaktion auf Probleme in der praktischen Umsetzung des 2. Erwachsenenschutzgesetzes: Steigender Bedarf an Erwachsenenvertretungen trifft auf überlastete Vereine und Kanzleien, während formelle Vertretungen teils auch dort eingesetzt werden, wo eigentlich niedrigschwellige Unterstützung ausreichen würde. Kritisiert wird unter anderem, dass Rollen und Zuständigkeiten im Gesundheits‑, Pflege‑ und Bankenbereich oft unklar sind und vorschnell eine Erwachsenenvertretung verlangt wird, obwohl mildere Alternativen möglich wären. Gleichzeitig stehen fehlende Ressourcen, ein hoher Verwaltungsaufwand und Finanzierungsfragen im Raum – etwa bei Erwachsenenschutzvereinen oder der Einbindung der Anwaltschaft. Die Reform soll diese Schieflagen korrigieren, den Fokus wieder stärker auf Selbstbestimmung, bedarfsgerechten Einsatz von Vertretungen und wirksame Vorsorgeinstrumente legen und das System insgesamt effizienter und praxistauglicher machen.
Mehr dazu: Sporrer: Qualität und Effizienz im Erwachsenenschutz weiter stärken - BIZEPS

Umfassende Barrierefreiheit beim ESC 2026 in Wien: inklusives Großevent 
Die Stadt Wien integriert umfassende Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen in sämtlichen Bereichen in Zusammenhang mit dem 70. Eurovision Song Contest in der Zeit von 12. bis 16.5.2026. Veranstaltungsort ist die Wiener Stadthalle. Gemeinsam mit den Inklusionsexpert:innen hat die Stadt Wien ein umfassendes Maßnahmenpaket entwickelt, das Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Teilnahme am gesamten ESC-Geschehen ermöglicht: von der Wiener Stadthalle über das Eurovision Village bis zu allen Side Events. Es gibt Personalschulungen, Volunteer Management sowie konkrete Unterstützungsangebote für Besuchende mit motorischen, sensorischen und neurodivergenten Bedürfnissen. Beispiele für Barrierefreiheitsmaßnahmen beim ESC: eigens eingerichtete Safer Spaces, Vibrationswesten, Touch Tours für blinde und sehbehinderte Besucher:inne sowie kostenlose Reizentlastungsausstattung.
 
Mehr dazu zB
Barrierefreiheit beim Eurovision Song Contest – Österreichischer Behindertenrat
ESC: Wien will Vorreiter bei Inklusion sein - wien.ORF.at
Wien setzt neue Maßstäbe für Inklusion bei Großevents - ESC 2026 - Stadt Wien

Angekündigte Maßnahmen zur Verbesserung der Begutachtungspraxis bei Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und beim Sozialministeriumservice (SMS)  
Im § 25a Abs 1 BPGG ist geregelt, dass auf Wunsch der:des Pflegebedürftigen oder ihres:seines gesetzlichen Vertreters bei der Untersuchung die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres:seines Vertrauens zu ermöglichen ist. Damit besteht im Pflegegeldverfahren ein Rechtsanspruch auf die Mitnahme/Anwesenheit einer Vertrauensperson. Aktuell gibt es jedoch keine vergleichbare gesetzliche Regelung für Begutachtungen im Zusammenhang mit Berufsunfähigkeit und Invalidität. Laut PVA wird die Anwesenheit einer Vertrauensperson selbstverständlich auch in diesen Verfahren unterstützt. Die Sozialministerin Korinna Schumann hat eine dahingehende Gesetzesänderung angekündigt: „Künftig soll die Mitnahme einer persönlichen Vertrauensperson – in der Regel eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger – nicht nur beim Pflegegeld, sondern auch bei Verfahren im Zusammenhang mit Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspensionen ausdrücklich ermöglicht werden“. Als Reaktion auf die Kritik an der Begutachtungspraxis wurden auch Maßnahmen angekündigt, die sowohl den Ablauf der Verfahren als auch den Umgang mit den Betroffenen verbessern sollen, wie die Erstellung eines verbindlichen Verhaltenskodex für alle internen und externen Gutachter:innen. Mehr zu den geplanten Verbesserungsmaßnahmen: PVA-Begutachtungen: Sozialministerin kündigt Verbesserungen nach breiter Kritik an – Österreichischer Behindertenrat 
 
Siehe auch:
PVA-Gutachten: Kein Rechtsanspruch auf Vertrauensperson
PVA-Gutachten: Schumann kündigt Gesetzesänderung an

Aktuelle Entscheidungen des OGH: 
Amtshaftung eines Bundeslandes wegen einer über Jahre unterlassenen Organisation einer adäquaten Betreuungseinrichtung für ein schwerstbehindertes KindOGH 27.1.2026, 1 Ob 143/25y  
Für den unmündigen und schwerstbehinderten Kläger konnte die Pflege und Betreuung in der Wohnung seiner Eltern nicht bewerkstelligt werden. Er war deshalb über Jahre hinweg in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Dort erhielt er weder eine erforderliche basale Stimulation noch eine pädagogische Förderung. Eine Pflegeeinrichtung für schwerstbehinderte Kinder wurde vom beklagten Bundesland trotz bestehenden Versorgungsengpasses und langfristigen Bedarfs jahrelang nicht geschaffen. Der Oberste Gerichtshof bejahte einen Amtshaftungsanspruch gegenüber dem beklagten Bundesland für die dem pflegebedürftigen Kind während der Unterbringung in der psychiatrischen Klinik entstandenen Nachteile. Begründung: Schafft oder organisiert ein Bundesland über Jahre hinweg für Kinder und Jugendliche, die eine aufwändige 24‑Stunde‑Pflege benötigen und nicht zu Hause betreut werden können, keine Pflegeeinrichtungen, die dem Prinzip einer angehörigengerechten Pflege entsprechen, liegt darin ein haftungsbegründendes Fehlverhalten.
 
Amtshaftung eines Bundeslandes wegen einer üb... | OGH | ogh.gv.at
Zur Entscheidung: RIS - 1Ob143/25y - Entscheidungstext - Justiz

Invaliditätspension und Härtefallklausel nach § 255 Abs 3a ASVG: Auch ein kurzfristiges Dienstverhältnis schließt das Vorliegen einer durchgehenden Arbeitslosigkeit ausOGH 13.1.2026, 10 ObS 140/25y  
Nach der sog „Härtefallklausel“ des § 255 Abs 3a ASVG gilt ein:e Versicherte:r unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Fehlen eines Berufsschutzes als invalid, wenn er:sie am allgemeinen Arbeitsmarkt nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil erbringen könnte. Diese Bestimmung sieht ua vor, dass der:die Versicherte „mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gemeldet“ gewesen sein muss (§ 255 Abs 3a Z 2 ASVG). Die Klägerin war in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag in einem – wenn auch nur wenige Tage dauernden – Dienstverhältnis. Der OGH verneinte die Anwendung dieser Härtefallklausel. Denn nach dem klaren Wortlaut dieser Regelung genügt die bloße (faktische) Arbeitslosigkeit nicht und kann das zwingende Erfordernis einer durchgehenden Arbeitslosmeldung nicht ersetzen; das Bestehen eines Dienstverhältnisses schließt Arbeitslosigkeit aus.
 
Zur Härtefallklausel bei der Invaliditätspens... | OGH | ogh.gv.at
Zur Entscheidung: RIS - 10ObS140/25y - Entscheidungstext - Justiz


AMS: Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVGVwGH 15.12.2025, Ra 2024/08/01016
Hier setzt sich VwGH erstmals mit folgenden Fragen auseinander: Welche am Arbeitsmarkt angebotene Beschäftigung muss der:die Arbeitslose bereit sein aufzunehmen, um als verfügbar iSv § 7 Abs 3 Z 1 AlVG zu gelten?  
Ist die Verfügbarkeit iSv § 7 Abs 3 Z 1 AlVG zu verneinen, wenn der:die Arbeitslose sich für allgemein am Arbeitsmarkt vorkommende Beschäftigungen bereithält, aber keine ihr individuell nach § 9 Abs 2 und 3 AlVG zumutbaren Beschäftigungen angeboten werden?
 
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung (§ 9 Abs 2 AlVG) sind insbesondere die körperlichen Fähigkeiten der:des Arbeitslosen, die gesundheitliche Verfassung und die Angemessenheit der Wegzeit zur Erreichung des Arbeitsplatzes maßgeblich. Das Feld der zumutbaren Tätigkeit wird durch den Berufsschutz iSd § 9 Abs 3 erster Satz AlVG sowie durch den Entgeltschutz (geregelt in den weiteren Sätzen des § 9 Abs 3 AlVG) weiter eingeschränkt. Problematik: Arbeitsuchende mit einem stark eingeschränkten Leistungskalkül, die auf einen oder einzelne am gesamten österreichischen Arbeitsmarkt ausreichend vorkommende Verweisungsberufe verwiesen werden können. Wenn sie von ihrem entlegenen Wohnort keine Stelle, in angemessener Zeit iSd § 9 Abs 2 AlVG (tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg vom Wohnort) erreichen können, die ihnen körperlich zumutbar sind. Dies trifft insbesondere Personen mit Berufsschutz, bei denen in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld das Feld der zumutbaren Tätigkeiten (noch weiter) eingeschränkt wird.
Dazu der VwGH: Diese Personen sind dennoch als verfügbar iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG anzusehen. Denn für die Verfügbarkeit nach § 7 Abs 3 Z 1 AlVG ist es ausreichend, wenn sich der:die Arbeitslose für solche üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen bereithält, die ihrer Art nach objektiv zumutbar sind, dh den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechen. Daher kommt es nicht darauf an, ob diese Stellen der arbeitslosen Person auch nach ihren persönlichen Eigenschaften und Umständen nach § 9 Abs 2 und 3 AlVG zumutbar sind.
 
Zur Entscheidung: RIS - Ra 2024/08/0106 - Entscheidungstext - Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Sabine Reissner: Keine Verneinung der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG wegen (berufsschutzbedingten) Fehlens persönlich zumutbarer Beschäftigungen. In: DRdA-infas 2/2026, S 76ff

Aus dem ÖZIV Newsletter März 2026

  • Frauentag 2026: „Unsichtbare Hürden machen arm“ – Warum Frauen mit Behinderungen stärker unter sozialer Ungleichheit leiden
  • AK‑Studie zeigt systemischen Missstand bei PVA‑Begutachtungsverfahren
  • Neuer Pflegeleitfaden unterstützt pflegende Beschäftigte
  • VwGH als wichtige Instanz für Menschen mit Behinderungen: Tätigkeitsbericht zeigt steigende Bedeutung
  • Neue EU‑Verordnung: Einfacher reisen, sicherer versorgt sein
  • Höchstgerichtliche Entscheidungen

Frauentag 2026: „Unsichtbare Hürden machen arm“ – Warum Frauen mit Behinderungen stärker unter sozialer Ungleichheit leiden
Der Internationale Frauentag hat eine lange Geschichte: Bereits 1910 beschlossen Aktivistinnen aus mehreren Ländern, einen Tag einzuführen, an dem weltweit auf die Rechte von Frauen aufmerksam gemacht werden sollte. Damals standen vor allem das Frauenwahlrecht und bessere Arbeitsbedingungen im Mittelpunkt. Seit 1975 wird der 8. März offiziell von den Vereinten Nationen als Tag für die Rechte von Frauen anerkannt. Heute erinnert er daran, dass Gleichberechtigung noch immer nicht überall Realität ist – und dass gesellschaftliche Barrieren sichtbar gemacht und abgebaut werden müssen.
 
Zum diesjährigen Frauentag hat die österreichische Behindertenanwältin Christine Steger besonders darauf hingewiesen, dass Frauen mit Behinderungen  mehrfach deutlich schlechter gestellt sind. Diese Nachteile beginnen oft schon in der Schulzeit: Menschen mit Behinderungen erreichen weit seltener höhere Bildungsabschlüsse, und Frauen sind davon überdurchschnittlich betroffen. Das führt später zu schlechteren Chancen, beruflich Fuß zu fassen oder aufzusteigen. Anfang 2026 waren über 17.000 Menschen mit Behinderungen arbeitslos, ein deutlicher Anstieg gegenüber dem Vorjahr – und Frauen spüren die Folgen am stärksten.
 
Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind massiv. Menschen mit Behinderungen sind viel häufiger armutsgefährdet oder von gesellschaftlicher Teilhabe ausgeschlossen. 21,5 % von ihnen leben in Armut oder sozialer Ausgrenzung, während der Anteil in der Gesamtbevölkerung bei 16,2 % liegt. Frauen mit Behinderungen trifft das besonders hart, weil sie im Durchschnitt geringere Einkommen erzielen und schlechtere Chancen haben, ihre finanzielle Lage langfristig zu verbessern. Die Behindertenanwältin betont deshalb, dass fehlende Bildungschancen, niedrige Einkommen und erschwerter Zugang zu Weiterbildung zentrale Ursachen dafür sind, dass viele Frauen mit Behinderungen dauerhaft benachteiligt bleiben.
 
Die Debatte rund um den Frauentag richtet sich oft auf allgemeine Gleichstellungsthemen. Doch der Hinweis der Behindertenanwältin zeigt: Für Frauen mit Behinderungen ist fehlende wirtschaftliche Sicherheit eine der größten Hürden. Unzureichende Unterstützung beim Einstieg in den Arbeitsmarkt, schlechte Karrierechancen und fehlende barrierefreie Angebote sorgen dafür, dass viele von ihnen viele Jahre – oder sogar dauerhaft – in finanziell prekären Situationen leben.
 
Der Frauentag 2026 macht damit klar: Wer über Gleichberechtigung spricht, muss auch über Armut, Ausschluss und die strukturellen Hindernisse sprechen, die Frauen mit Behinderungen den Weg in ein selbstbestimmtes Leben erschweren. Hier geht es zum Statement der BA: Internationaler Frauentag 2026: Intersektionale Diskriminierung von Frauen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt sichtbar machen und bekämpfen

AK‑Studie zeigt systemischen Missstand bei PVA‑Begutachtungsverfahren
Die am 10. März 2026 präsentierte Studie der Arbeiterkammer Oberösterreich bestätigt erstmals wissenschaftlich, was wir aus unserer österreichweiten Fallarbeit seit Jahren kennen: Die Probleme bei PVA‑Begutachtungen sind kein Trend und keine Häufung einzelner Fälle, sondern ein systemisches Muster, das sich durch alle Verfahrensarten zieht.
 
Das Forschungsinstitut Foresight befragte 817 Personen, die in den vergangenen zehn Jahren Pflegegeld oder Invaliditäts‑ bzw. Berufsunfähigkeitspension beantragt hatten – und das Ergebnis fällt eindeutig aus. Laut Studie erlebten 70 Prozent der IV/BUP‑Antragsteller:innen die Untersuchung als wenig oder gar nicht respektvoll; im Pflegegeldbereich waren es 42 Prozent. Befragte berichteten von kasernenartigem Ton, Anschreien, Unterstellungen oder intimsten Aufforderungen – Befunde, die sich mit den Erfahrungen unserer Ratsuchenden decken. Auch der Ausschluss von Begleitpersonen ist kein Einzelfall: 8 Prozent im Pflegegeld‑ und 30 Prozent im Pensionsbereich berichteten, dass ihnen eine Begleitperson verweigert wurde.
 
Die Zahlen der vergangenen Jahre zeigen zudem ein strukturelles Problem: Die AK OÖ musste 2025 über 2.500 Fälle gegen die PVA führen und erstritt 70,35 Millionen Euro für Betroffene. Gleichzeitig stiegen die Gerichtsverfahren stark an – bei Pflegegeld von 536 im Jahr 2021 auf 981 im Jahr 2025, bei Invaliditätspensionen von 1.028 auf 1.526. Die Korrekturquoten sind auffallend hoch: 58,7 Prozent der Pflegegeldbescheide und ein Drittel der Pensionsverfahren mussten vor Gericht nach oben korrigiert werden. Auch dieser massive Korrekturbedarf entspricht unserem bundesweiten Fallbild, in dem PVA‑Einschätzungen regelmäßig deutlich vom tatsächlichen Gesundheitszustand abweichen.
 
Langfristige Entwicklungen zeigen eine klare politische und strukturelle Verknappung: Die Zahl der Zuerkennungen von Invaliditäts‑ und Berufsunfähigkeitspensionen ist seit 2010 um fast 60 Prozent gesunken – von über 24.000 Zusprachen auf nur noch gut 10.000 im Jahr 2024. Auch in Oberösterreich sank die Zuerkennungsquote der PVA von 37,5 Prozent (2010) auf 21,9 Prozent (2024). Gleichzeitig berichten Betroffene, dass Ablehnungen ihre finanzielle und gesundheitliche Situation deutlich verschlechtern und notwendige Rehamaßnahmen verhindert werden. Auch diese Verschärfungen erleben wir in der täglichen Beratungspraxis in allen Bundesländern.
 
Die Studie, die steigenden Verfahrenszahlen und unsere eigenen Fallbeobachtungen zeigen ein übereinstimmendes Bild: Die Mängel in der PVA‑Begutachtung sind kein zufälliges Phänomen, sondern ein tief verankerter struktureller Missstand. Für Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen bedeutet das zusätzliche Belastungen, verzögerte Leistungen und erhebliche Risiken für ihre Existenzsicherung. Die Ergebnisse unterstreichen den dringenden Reformbedarf – hin zu transparenten, respektvollen und qualitätsgesicherten Begutachtungen, die der Realität der Betroffenen gerecht werden. Hier geht es zur Studie: Erfahrungen von Antragsteller:innen auf Invaliditätpension und Pflegegeld bei der PVA OÖ

Neuer Pflegeleitfaden unterstützt pflegende Beschäftigte
Der neue Praxisleitfaden zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wurde vom Netzwerk „Unternehmen für Familien“ und dem Hilfswerk Österreich entwickelt und im März 2026 vorgestellt. Er richtet sich an Arbeitgeber und an Menschen, die Angehörige pflegen, und zeigt praxiserprobte Maßnahmen für mehr Vereinbarkeit im Arbeitsalltag. Für die einzelne pflegende Person bringt der Leitfaden konkrete Vorteile: mehr Verständnis im Unternehmen, flexiblere Arbeitszeiten, interne Ansprechpersonen, bessere Information und eine Unternehmenskultur, die Pflege als Teil des Lebensalltags anerkennt. Dadurch wird die Doppelbelastung reduziert und der Verbleib im Arbeitsleben erleichtert. Mehr dazu Familie und Beruf

VwGH als wichtige Instanz für Menschen mit Behinderungen: Tätigkeitsbericht zeigt steigende Bedeutung
Der Tätigkeitsbericht des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) für 2024 zeigt, dass sozialrechtliche Verfahren weiterhin einen wichtigen Anteil seiner Arbeit ausmachen. Insgesamt gingen 7.324 neue Fälle ein, darunter zahlreiche Verfahren aus der Sozialversicherung (190 Fälle) und der Sozialhilfe (73 Fälle) – Bereiche, die für Menschen mit Behinderungen besonders bedeutsam sind. Da viele sozialrechtliche Fragen erst durch höchstgerichtliche Entscheidungen endgültig geklärt werden, bleibt der VwGH ein entscheidender Rechtsschutzfaktor für Betroffene. Gleichzeitig warnt das Höchstgericht vor angespannten Budgetressourcen, die seine Funktionsfähigkeit in den kommenden Jahren gefährden könnten.
 
Neue EU‑Verordnung: Einfacher reisen, sicherer versorgt sein
Seit 25. Februar 2026 gilt in Österreich die neue MyHealth\@EU‑Verordnung. Sie legt fest, wie Gesundheitsdaten innerhalb der EU verarbeitet und ausgetauscht werden, etwa für EU‑weite e‑Rezepte und die EU‑Patientenkurzakte. Für Menschen mit Behinderungen bringt das klare Vorteile: Behandelnde Ärztinnen und Ärzte im EU‑/EWR‑Ausland erhalten bei Bedarf sofort wichtige Informationen wie Diagnosen, Allergien oder Dauermedikationen. Das erleichtert Behandlungen im Urlaub, bei Reha‑Aufenthalten oder längeren Auslandsaufenthalten – besonders für Personen mit komplexen Erkrankungen oder eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit. Auch österreichische e‑Rezepte können nun EU‑weit eingelöst werden.
Gleichzeitig stärkt die Verordnung den Datenschutz. Sie schreibt vor, wer für welche Datenverarbeitung verantwortlich ist, verlangt hohe Sicherheitsstandards und verpflichtet alle Beteiligten, Anträge auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung innerhalb von 72 Stunden an ELGA weiterzuleiten. Gesundheitsdaten dürfen die EU bzw. den EWR nicht verlassen. Für Menschen mit Behinderungen bedeutet das mehr Datensicherheit sowie verlässlichere und barriereärmere medizinische Versorgung über Grenzen hinweg. Zur Verordnung RIS - BGBLA_2026_II_32 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004


Fahrplan für Doppelbudget 2027/28 fixiert
Die Präsidiale des Nationalrats hat den Zeitplan für die Beratungen zum Doppelbudget 2027/28 beschlossen. Die Budgetrede findet am 10. Juni 2026 statt, anschließend folgen bis 10. Juli Ausschuss‑ und Plenarsitzungen. Der Budgetausschuss startet am 26. Juni mit einem Expertenhearing und Beratungen zum Budgetbegleitgesetz. Die detaillierte Behandlung der Budgetuntergliederungen erfolgt vom 29. Juni bis 3. Juli. Die finalen Plenarberatungen sind für 8. bis 10. Juli vorgesehen. Der endgültige Beschluss des Doppelbudgets wird am 10. Juli erwartet. Zur Parlamentskorrespondenz: Doppelbudget 2027/28: Genauer Fahrplan steht fest (PK0193/11.03.2026) | Parlament Österreich

Höchstgerichtliche Entscheidungen
 
OGH 30.9.2025 8 ObA 34/25w RIS - 8ObA34/25w - Entscheidungstext - Justiz; RIS - RS0134423 - Rechtssatz - Justiz 
Vorliegen einer Behinderung iSd § 3 BEinstG: Erschwerung der Teilhabe am Arbeitsleben durch die Auswirkungen der Beeinträchtigung als Voraussetzung
 
Die Klägerin war bei der Beklagten (Universität) als Lehrkoordinatorin im administrativen Bereich beschäftigt. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung (reduzierter Ernährungszustand nach Durchfällen) kann sie keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten. Im Zeitraum von 03.01.2022 bis 13.12.2022 war die Klägerin im Krankenstand, am 20.12.2022 wurde sie gekündigt. Zum Kündigungszeitpunkt lag bei der Klägerin Arbeitsfähigkeit vor, weitere Krankenstände waren nicht zu erwarten.
 
Dazu der OGH:
 
Niemand darf aufgrund seiner Behinderung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht bei der Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 7b Abs 1 Z 7 BEinstG). Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen einer Behinderung des Dienstnehmers gekündigt worden, kann die Kündigung nach § 7f Abs 1 BEinstG unter den Voraussetzungen des § 7k Abs 1 BEinstG angefochten werden. Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren, wobei als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten gilt (§ 3 BEinstG). Ein festgestellter Grad der Behinderung ist nicht erforderlich.
 
Die Bestimmung des § 3 BEinstG steht mit der Umsetzung der GleichbehandlungsrahmenRL 2000/78/EG in Zusammenhang. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die „Langfristigkeit“ der Beeinträchtigung nicht nach deren Eintritt, sondern erst ausgehend vom (potenziellen) Diskriminierungszeitpunkt zu beurteilen. Dies gilt auch für das österreichische Recht, sodass im Zweifel eine Prognoseentscheidung zu treffen ist (vgl. OGH 28.06.2023 9 ObA 36/23v). Aus dem Umstand, dass sich die Klägerin von 03.01.2022 bis 13.12.2022 im Krankenstand befand, keine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung abgeleitet werden. Denn zum Kündigungszeitpunkt war die Klägerin gesundheitlich dazu in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne dass weitere Krankenstände zu erwarten gewesen wären.
 
DRdA-infas 1/26: Klaus Bachhofer, Entscheidung 9, Seite 12

OGH 21.10.2025 10 ObS 23/25t RIS - 10ObS23/25t - Entscheidungstext - Justiz 

SchwerarbeitsV: Psychosoziale Betreuung ist keine Schwerarbeit bei Pflege
 
Die Klägerin ist diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und im mobilen Palliativteam tätig. Haupttätigkeiten: Patient:innen- und Angehörigen-Gespräche sowie psychosoziale Betreuung zur Sicherstellung der Versorgung der Patient:innen zuhause sowie zur Koordination von Hilfskräften und Ärzt:innen. Konkrete Pflegetätigkeiten an den Patient:innen selbst fielen nur punktuell an.
 
Dazu der OGH:
 
Es handelt es sich dabei um keine Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerstarbeitsV. Für die Qualifikation als Schwerarbeit nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV ist die psychische Belastung maßgeblich, die sich aus dem besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf schwerstkranker Patient:innen ergibt. Die psychosoziale Betreuung von Patient:innen und ihren Angehörigen ist zweifellos psychisch belastend, aber keine „Pflege“ iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV. Denn nur nichtmedizinische Unterstützungsleistungen sind Pflegeleistungen. Die für die psychische Befindlichkeit der Betroffenen notwendigen Gespräche zielen jedoch auf die Erhaltung (oder Verbesserung) des Gesundheitszustands ab und sind daher Leistungen, die mit einer therapeutischen Maßnahme vergleichbar sind. Derartige Leistungen sind Verrichtungen medizinischer Art, die entweder im Rahmen einer Heilbehandlung erfolgen oder zumindest eine gewisse „Nähe“ zu einer solchen aufweisen. Damit sind die psychische Betreuung und Begleitung der Patient:innen keine im Rahmen der „Pflege“ erbrachten Leistungen.
 
DRdA-infas 1/26: Johanna Rachbauer, Entscheidung 19, Seite 26f
ZAS 01/2026: ZAS-Judikatur 2026/10 bearbeitet von Martin Sonntag, Seite 37
 
 
OGH 16.9.2025 10 ObS 67/25p RIS - 10ObS67/25p - Entscheidungstext - Justiz 

§ 255 ASVG: Das Feststellen der Krankenstandsprognose ist zur abschließenden Beurteilung der Invalidität erforderlich
 
Der Kläger begehrte die Zuerkennung einer Invaliditätspension unter Hinweis auf seine Krankheiten und andauernden Krankstände. Der Kläger macht ua geltend, dass sich den Feststellungen des Erstgerichts keine Krankenstandsprognose entnehmen lasse.
 
Dazu der OGH:
 
Versicherte sind vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände jährlich im Ausmaß von 7 Wochen und darüber zu erwarten sind. Für die Beurteilung der Frage, ob betreffende Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, ist daher (auch) die Krankenstandsprognose maßgebend. Es müssen klare Feststellungen über die wirkliche Dauer von mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartender Krankenstände getroffen werden.
 
Damit sind im gegenständlichen Verfahren zur abschließenden Beurteilung, ob das Klagebegehren berechtigt ist, noch Feststellungen über die bei Einhaltung des festgestellten Leistungskalküls zu erwartenden leidensbedingten Krankenständen erforderlich.
 
DRdA-infas 1/26: Elisabeth Hansemann, Entscheidung 29, Seite 42f
 
VwGH 27.5.2025 Ro 2024/08/0008 RIS - Ro 2024/08/0008 - Entscheidungstext - Verwaltungsgerichtshof (VwGH) 
§§ 7, 16 Abs 1 lit c AlVG: Notstandshilfe, Ruhen der Leistung bei tagesklinischer Behandlung
 
Mit Bescheid stellte die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) fest, dass der Anspruch des Revisionswerbers auf Notstandshilfe in der Zeit von 24.02.2023 bis 17.03.2023
ruhe, weil er sich in einer Heil- und Pflegeanstalt in tagesklinischer Behandlung befunden habe. Diese Behandlung habe hinsichtlich der zeitlichen Inanspruchnahme (Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr, 40 Wochenstunden) einem stationären Aufenthalt entsprochen, in der der Revisionswerber für den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand.
 
Der Revisionswerber brachte im Beschwerdeverfahren vor, sein Aufenthalt in einer Tagesklinik sei - entgegen den Annahmen des AMS - nicht als „Unterbringung“ im Sinn von § 16 Abs. 1 lit. c AlVG anzusehen. In den Abendstunden nach der Behandlung wäre es ihm auch möglich gewesen, Vorstellungsgespräche zu absolvieren bzw. Bewerbungen für Arbeitsstellen zu verfassen. Daher sei er als verfügbar im Sinn des AlVG anzusehen.
 
Dazu der VwGH:
 
Die Revision wurde vom VwGH als unbegründet abgewiesen. Für die Verfügbarkeit ist die Möglichkeit der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung am Arbeitsmarkt maßgeblich ist und daher nicht ausreichend ist, dass noch ausreichend Zeit für Bewerbungen für Arbeitsstellen geblieben ist. Das Ruhen des Arbeitslosengeldes/der Notstandshilfe tritt demnach ein, wenn sich eine Person nicht für eine zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 20 Wochenstunden bereithält. Der Revisionswerber stand 40 Stunden in Behandlung, daher war die erforderliche Verfügbarkeit nicht gegeben.
 
ZAS 01/2026: ZAS-Judikatur 2026/5 bearbeitet von Stella Weber, Seite 36