Aus dem ÖZIV Newsletter Mai 2025
- One-Stop-Shop für Heilbehelfe und Hilfsmittel
- UN-Behindertenrechtskonvention – innerstaatliche Umsetzung
- Barrierefreier Zugang zu Informationen
- ME/CFS und Unterstützung
- Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld - Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG)
- AMS: Frist für die Wiedermeldung nach einem Urlaub oder Krankenstand
- Kommunikation mit dem AMS ab 1.7.2025
- Unsere Stellungnahmen
One-Stop-Shop für Heilbehelfe und Hilfsmittel:
Am 13.5.2025 haben sich die NR-Abgeordneten einstimmig für einen sogenannten One-Stop-Shop zur Beantragung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln ausgesprochen. Künftig soll es daher eine zentrale Anlaufstelle geben. Aktuell müssen Betroffene teilweise mehrere Ansuchen bei verschiedenen Stellen einbringen.
Nationalrat für Erleichterungen bei Beantragung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln (PK0383/13.05.2025) | Parlament Österreich .
Bereits im Gesundheitsausschuss vom 9.5.2025 wurden dazu erste Schritte zur Einrichtung eines zentralen Anlaufpunkts für die Beantragung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln unternommen.
Siehe dazu: One-Stop-Shop für Heilbehelfe und Hilfsmittel – Österreichischer Behindertenrat; Gesundheitsausschuss fordert einstimmig Erleichterungen bei Beantragung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln (PK0370/09.05.2025) | Parlament Österreich
UN-Behindertenrechtskonvention – innerstaatliche Umsetzung:
Behindertenorganisationen – so auch der ÖZIV Bundesverband - setzen sich verstärkt für die konsequente Umsetzung und den Ausbau inklusiver Maßnahmen im Regierungsprogramm 2025–2029 ein. Umsetzung inklusiver Maßnahmen! – Österreichischer Behindertenrat
Hier können Sie die Stellungnahme des Österreichischen Behindertenrates ÖBR zum Regierungsprogramm 2025 – 2029 nachlesen: Österreichischer Behindertenrat zu Regierungsprogramm 2025-2029 – Österreichischer Behindertenrat
Barrierefreier Zugang zu Informationen:
Der ORF erweitert sein Angebot und bietet nun Übersetzungen in Österreichischer Gebärdensprache für politische Sendungen.
Mehr Infos zu den Sendungen in ÖGS im ORF: Sendungen in Österreichischer Gebärdensprache - tv.ORF.at
ME/CFS und Unterstützung:
Im Gesundheitsausschuss vom 15.5.2025 haben die Grünen mit einem Entschließungsantrag auf die untragbare Versorgungslage von ME/CFS Patient:innen hingewiesen und die Sozialministerium Korinna Schumann aufgefordert, auf die Länder einzuwirken, „um die verbindlich festgelegte Etablierung von (spitals-)ambulanten interdisziplinären Kompetenzzentren für postvirale Syndrome wie zum Beispiel ME/CFS in zumindest jedem Bundesland bis spätestens Mitte 2026 sicherzustellen. Dabei sei darauf zu achten, dass diese personell entsprechend ausgestattet werden und mit dem nationalen Referenzzentrum für postvirale Erkrankungen eng abgestimmt zusammenarbeiten. Zudem sollte ein Monitoring-System zur Überprüfung der Zielerreichung implementiert werden, indem halbjährlich an den Gesundheitsausschuss über Fortschritte in dieser Frage berichtet wird.“
Siehe: Neu im Gesundheitsausschuss (PK0396/15.05.2025) | Parlament Österreich
Somit gibt es verstärkte Bemühungen, die Sichtbarkeit und Rechte von Menschen mit Myalgischer Enzephalomyelitis/Chronischem Fatigue-Syndrom zu stärken. ME/CFS: Kaum Chance auf Hilfen – Österreichischer Behindertenrat
Eine gemeinsame Recherche von DOSSIER, ORF und APA beschäftigt sich mit Begutachtungen der PVA von ME/CFS Betroffenen im Zusammenhang mit einer Antragstellung auf Invaliditätspension oder Pflegegeld und weist auf Missstände in der Begutachtung hin. Hier geht es zu den Beiträgen: ME/CFS und Post-Covid: Kaum Chancen auf PVA-Hilfen - news.ORF.at; DOSSIER · Verdacht statt Versorgung.
Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld - Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG)
Bislang konnte man beim AMS für die Zeit der Bildungskarenz das Weiterbildungsgeld (§ 26 AlVG) oder für die Zeit der Bildungsteilzeit das Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG) beziehen. §§ 26 und 26a sind mit 31.3.2025 außer Kraft getreten (BGBl I Nr. 7/2025).
Im AlVG sind jedoch Übergangsregelungen vorgesehen. Demnach können Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.3.2025 begonnen hat weiterhin Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld für die verbleibende zuerkannte Bezugsdauer beziehen. Auch Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.2.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.5.2025 beginnt, können noch vom AMS diese Geldleistungen zuerkannt bekommen.
Vgl. § 80 Abs 19 AlVG (idF BGBl I Nr. 7/2025):
„ § 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.“
Mehr Infos dazu: Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
AMS: Frist für die Wiedermeldung nach einem Urlaub oder Krankenstand
Ab 1.7.2025 müssen sich AMS-Leistungsbezieher:innen (Arbeitslosengeld, Notstandhilfe) nach einer Unterbrechung (zB Urlaub, Krankenstand usw.) sofort beim AMS melden. Das Geld (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) wird erst ab dem Tag der (Wieder-)Meldung ausbezahlt. Die Wiedermeldung kann nur per eAMS, telefonisch oder persönlich erfolgen. Bei Krankenstand ist immer eine ärztliche Krankmeldung ab dem 1. Tag erforderlich, ein Nachweis ist dem zuständigen AMS vorzulegen.
Leistungsbezug » Informationen für Bezieher | AMS
Kommunikation mit dem AMS ab 1.7.2025
Änderung des AlVG mit BGBl I 2024/66; Antragstellungen und Kommunikation mit dem Arbeitsmarktservice sollen vorrangig auf elektronischem Weg erfolgen.
Mehr dazu siehe: Änderung des AlVG (Kommunikation mit AMS) | Lexis 360
Europäische Union – Prioritäten 2024 - 2025:
Die EU hat neue Prioritäten für 2024–2029 festgelegt, darunter Maßnahmen zur Förderung eines sozialen Europas. Dies könnte auch neue Regelungen für Menschen mit Behinderungen beinhalten.
Mehr dazu: Die Prioritäten der Europäischen Union für 2024–2029 - Europäische Union;
UN-Konvention für ältere Menschen von den Vereinten Nationen geplant:
Mehr dazu UN-Konvention zu Rechten älterer Menschen geplant – Österreichischer Behindertenrat
Unsere Stellungnahmen:
Jüngst hat der ÖZIV Bundesverband seine Stellungnahme zum Entwurf der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie zur Salzburger Baurechtsnovelle abgegeben. Betont haben wir in dem Zusammenhang die Notwendigkeit eines gleichen Zugangs zu leistbarem, energieeffizientem barrierefreiem Wohnraum für Menschen mit Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung schutzwürdiger, sozial schwächerer Haushalte im Zusammenhang mit der Schaffung von barrierefreiem Wohnraum und dessen energieeffiziente Ausgestaltung als Querschnittsmaterie.
Hier geht es zu den Stellungnahmen https://www.oeziv.org/interessenvertretung/stellungnahmen .
Aus dem ÖZIV Newsletter April 2025
- Nationalrat: Neuer Bericht soll Gesundheit von Menschen mit Behinderungen verbessern
- Barrierefreiheit in Ordinationen
- Studie: Förderung der kognitiven Flexibilität
- Kunsthistorisches Museum, barrierefreie Zugänglichkeit
- Invaliditätspension und Verweigerung der Teilnahme am Berufsfindungsverfahren
- AMS: Anspruch auf Arbeitslosengeld und geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
Nationalrat: Neuer Bericht soll Gesundheit von Menschen mit Behinderungen verbessern
Ein neuer Bericht soll künftig die gesundheitliche Situation und Versorgung von Menschen mit Behinderungen erheben und darstellen. Die entsprechende Forderung der Grünen erhielt in der Nationalratssitzung vom 26.3.2025 die Zustimmung aller Fraktionen. Der Bericht soll – nach Forderung der Grünen - die Basis für Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung von Menschen mit Behinderungen sein und diese Forderung wird von der Gesundheitsministerin Korinna Schumann unterstützt. Laut Zahlen der Statistik Austria erleben 25 % der österreichischen Bevölkerung aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation Beeinträchtigungen im Alltag, rund 570.000 Personen gelten als stark beeinträchtigt.
Zum Nachlesen:
Nationalrat: Neuer Bericht soll Gesundheit von Menschen mit Behinderungen verbessern (PK0194/26.03.2025) | Parlament Österreich
Nationalrat: Neuer Bericht soll Gesundheit von Menschen mit Behinderungen verbessern - BIZEPS
Barrierefreiheit in Ordinationen – Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes: Barrierefreie Sanitäranlagen müssen in der Ordination selbst integriert sein, Ausweichlösungen in anderen Stockwerken sind nicht gestattet.
In seiner Entscheidung vom 23.10.2024, Ra 2021/05/0099 (RIS - Ra 2021/05/0099 - Entscheidungstext - Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ) hat der Verwaltungsgerichtshof die Frage zu beantworten, an
welchem Ort sich ein zu einer solchen Arztpraxis gehörender barrierefreier Sanitärraum zu befinden hat (ob dieser sich also innerhalb der Arztpraxis befinden muss oder ob er auch außerhalb der Praxis in einem anderen, barrierefrei erreichbaren Stockwerk gelegen sein darf). Der VwGH bekräftigte in seinem Erkenntnis den Schutzzweck der Normen zur Barrierefreiheit und erklärte dazu:
„Eine Auslegung einer zu diesem Zweck eingeführten Norm dahingehend, dass körperlich eingeschränkte Personen – wie im Revisionsfall – einen weiteren Weg auf sich zu nehmen haben, um ein für sie geeignetes WC nutzen zu können, als körperlich nicht eingeschränkte Personen, entspräche diesem Schutzzweck ebensowenig wie eine Differenzierung zwischen Arztpraxen untereinander, je nachdem, in welchem baulichen Umfeld sie sich befinden.“
Zum Nachlesen:
RIS - Ra 2021/05/0099 - Entscheidungstext - Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Verwaltungsgerichtshof urteilt: Barrierefreiheit in Ordinationen - ein unabdingbarer Standard - BIZEPS
Förderung der kognitiven Flexibilität sowie Kreativität von Mitarbeiter:innen ohne Behinderung durch die Anwesenheit von Mitarbeiter:innen mit Behinderungen
In der Studie von März 2025 mit dem Titel „Organizational Burden or Catalyst for Ideas? Disability as a Drive of Cognitive Flexibility and Creativity?“ (Übersetzung: „Behinderung – Belastung für das Unternehmen oder ein Katalysator für Ideen und mehr Kreativität?“) wurde untersucht, ob und wie sich die Anwesenheit von Mitarbeitenden mit Behinderung auf die Entwicklung neuer Ideen und Kreativität ihrer Kolleg:innen ohne Behinderungen auswirkt.
Mehr dazu:
Studie: Mitarbeiter:innen mit Behinderungen führen zu neuen Denkweisen und mehr Kreativität in Unternehmen - BIZEPS
Kunsthistorisches Museum, barrierefreie Zugänglichkeit – Umbau
Ab 2028 werden die provisorischen Kassencontainer vor dem KHM in Wien durch barrierefreie Eingänge ersetzt, der Baubeginn ist für Beginn des Jahres 2027 vorgesehen. Das Bauvorhaben soll in 18 Monaten realisiert werden.
Mehr dazu:
Kunsthistorische Museum wird barrierefrei umgebaut - BIZEPS
Kunsthistorisches Museum startet Umbau - wien.ORF.at
Invaliditätspension und Verweigerung der Teilnahme am Berufsfindungsverfahren – OGH 19.11.2024, 10 ObS 62/24a
Weil der Kläger das Berufsfindungsverfahren zur Überprüfung der beruflichen Rehabilitierbarkeit abbrach, wurde ihm von der PVA die Invaliditätspension mit Bescheid entzogen. Der OGH entschied, dass der Kläger verpflichtet sei, an Rehabilitationsmaßnahmen mitzuwirken. Die Weigerung, sich der notwendigen Beobachtung zu unterziehen, stellt demgemäß einen Grund für die Entziehung der Invaliditätspension dar. Quelle: ZAS-Judikatur 2025/18 in ZAS 02/2025, Seite 85
Zum Nachlesen:
Entscheidung des OGH im Volltext RIS - 10ObS62/24a - Entscheidungstext - Justiz
AMS: Anspruch auf Arbeitslosengeld und geringfügiges Beschäftigungsverhältnis – VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103
Wenn ein/e Arbeitnehmer:in sein/ihr vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber:in auf ein geringfügiges Dienstverhältnis reduziert, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mehr als 1 Monat liegt.
Quelle: ZAS-Judikatur 2025/20 in ZAS 02/2025, Seite 86
Zum Nachlesen:
Entscheidung des VwGH im Volltext RIS - Ra 2024/08/0103 - Entscheidungstext - Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Aus dem ÖZIV Newsletter März 2025
- Bericht der EU an die Vereinten Nationen über die Umsetzung der UN-BRK
- Finanzierung der 24-Stunden-Intensivpflege zuhause
- Gesundheit Österreich GmbH (GÖG)
- Vorhandene Lichtbilder können ab 1. März 2025 nach dem Bundesbehindertengesetz automatisch übernommen werden
- Rücktritt der USA von der WHO-Satzung
- Erklärung des Kollektivvertrags für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung
- Erklärung des Zusatzkollektivvertrags „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2025 über einen Pflegezuschuss zur Satzung
- Verlängerung von Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für geflüchtete Ukrainer:innen bis 31.10.2025
Bericht der EU an die Vereinten Nationen über die Umsetzung der UN-BRK:
Am 11.3.2025 fand die 2-tägige die Anhörung des Fachausschuss über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen in Genf statt. Dort musste die Europäische Union (EU) berichten, wie sie ihre Verpflichtungen zur UN-Behindertenrechtskonvention einhält. Die abschließenden Bemerkungen der Vereinten Nationen werden für 04/2025 erwartet.
Mehr dazu UN-Anhörung zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention in der Europäischen Union - BIZEPS .
Finanzierung der 24-Stunden-Intensivpflege zuhause
Das Land Salzburg weigerte sich bei 2 Personen mit Intensivpflegebedarf nach schweren Unfällen, die 24-Stunden-Intensivpflege zuhause zu finanzieren; stattdessen sollten sie in Pflegeheime untergebracht werden. Daher wandten sie sich unabhängig voneinander an die Volksanwaltschaft. Dazu der Volksanwalt Bernhard Achitz: „Dank mehrerer Höchstgerichtsurteile ist klar: Wenn sie nicht ins Heim wollen, sondern lieber zuhause bei ihren Familien leben wollen, dann sind Land und Sozialversicherung gemeinsam verpflichtet, die teure Intensivkrankenpflege zuhause zu finanzieren“. Nach dem Einschreiten der Volksanwaltschaft und der Aufzeichnung von „Bürgeranwalt“ sagte das Land Salzburg bisher nur in einem der beiden Fälle gegenüber dem ORF zu, die Intensivpflege wieder zu ermöglichen. Nachzulesen hier: Verweigert Land Salzburg Finanzierung von 24-Stunden-Intensivpflege zuhause? - BIZEPS
Gesundheit Österreich GmbH (GÖG)-Gesetz-Anpassungsverordnung
Durch die Verordnung werden die Rahmenbedingungen für die Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes, die Einrichtung eines Registers zur Sicherung der Qualität von Stroke-Units und die Qualitätssicherung in der Herzchirurgie verbessert. Diese Maßnahmen sollen die statistische und wissenschaftliche Nutzung pseudonymisierter Daten ermöglichen, um das österreichische Gesundheitswesen besser planen zu können. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung, also am 1. März 2025, in Kraft.
Vorhandene Lichtbilder können ab 1. März 2025 nach dem Bundesbehindertengesetz automatisch übernommen werden
Es ist nun möglich für Behörden, bereits vorhandene Lichtbilder zu übernehmen, um Verwaltungsprozesse, beispielsweise im Zuge der Ausstellung eines Behindertenpassen, zu vereinfachen. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz besagt, dass die technischen Voraussetzungen für die automatische Übernahme von Lichtbildern nach § Abs. 1a bis 1c Bundesbehindertengesetz gegeben sind. Das bedeutet, dass ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Verordnung, also ab 1. März 2025, Fotos automatisch übernommen werden können.
Rücktritt der USA von der WHO-Satzung
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Vereinigten Staaten am 22. Jänner 2025 ihren Rücktritt von der Satzung der Weltgesundheitsorganisation (BGBl. Nr. 96/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 7/2006, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 13/2021) notifiziert. Der Rücktritt wird mit 22. Jänner 2026 wirksam.
Erklärung des Kollektivvertrags für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung
Diese Satzung gilt für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechende Hilfe oder Betreuung benötigen. Ausnahmen besteht für das Bundesland Vorarlberg, sowie für bestimmte Arbeitnehmer:innengruppen, wie Geschäftsführer, Praktikanten und Volontäre, sowie Arbeitsverhältnisse, die durch sozialhilfe- oder behindertenrechtliche Bestimmungen der Länder geregelt sind. Die Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und ihre Geltungsdauer richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. Nachzulesen unter RIS - BGBLA_2025_II_21 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004.
Erklärung des Zusatzkollektivvertrags „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2025 über einen Pflegezuschuss zur Satzung
Die 22. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft erklärt den Zusatzkollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV 2025 über einen Pflegezuschuss zur Satzung. Der Geltungsbereich umfasst teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege, mobile Betreuungs- und Pflegedienste sowie Einrichtungen der Behindertenarbeit in Österreich, ausgenommen Vorarlberg. Die Satzung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich fallen. Die Wirksamkeit der Satzung beginnt am 1. Januar 2025 und richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. Nachzulesen unter RIS - BGBLA_2025_II_22 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004.
Verlängerung von Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für geflüchtete Ukrainer:innen bis 31.10.2025
Dies wurde vom Bundesrat am 13.3.2025 beschlossen, außerdem: Einbeziehung von geflüchteten Ukrainer:innen in die gesetzliche Krankenversicherung bis Ende Oktober 2025; für alle Bezieher:innen von Kinderbetreuungsgeld wird die Zuverdienstgrenze rückwirkend mit 1.1.2025 von € 8.100 jährlich auf € 8.600 jährlich angehoben.
Bundesrat stimmt Verlängerung des Anspruchs auf Familienleistungen für ukrainische Vertriebene zu (PK0155/13.03.2025) | Parlament Österreich