Vorteile im Alltag und Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen
Überblick über rechtliche Möglichkeiten
Behindertenpass (BBG)
Amtlicher Lichtbildausweis, der als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung dient.
Der Behindertenpass muss beim Sozialministeriumservice (SMS) beantragt werden und wird ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50% ausgestellt.
Behindertenpass-Inhaber:innen sind nicht verpflichtet, ihre Dienstgeber:innen darüber zu informieren.
Begünstigt behinderte Personen (BEinstG)
Österreichische Staatsbürger:innen (oder gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%, die dem Erwerbsleben grundsätzlich zur Verfügung stehen.
Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten muss beim Sozialministeriumservice beantragt werden.
Begünstigt behinderte Dienstnehmer:innen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen besonderen Kündigungsschutz und können Förderungen für den Arbeitsbereich erhalten.
Pflegegeld (BPGG)
Personen, die einen Pflegebedarf von mindestens mehr als 65 Stunden monatlich haben, erhalten Pflegegeld-Stufe 1. Insgesamt gibt es 7 Pflegegeld-Stufen.
Der Pflegegeld-Antrag kann bei folgenden Stellen eingebracht werden: Pensionsversicherungsanstalt (PVA); Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB); Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).
Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach § 29b StVO
Voraussetzungen: Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
Antragstellung beim Sozialministeriumservice
Liste aller Behindertenparkplätze in Wien sowie Informationen zum Euro-Key auf www.behindertenrat.at
Leistungen bei Invalidität/Berufsunfähigkeit für unselbständig Erwerbstätige
Antragstellung bei der PVA www.pensionsversicherung.at
PVA-Leistungen für Personen, die vor 1964 geboren sind:
- Unbefristete Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension
- Befristete Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension
- Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen plus Übergangsgeld
PVA-Leistungen für Personen, die ab 1964 geboren sind:
- Unbefristete Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension
- Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen plus Rehabilitationsgeld (ausgezahlt vom zuständigen Krankenversicherungsträger)
- Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen plus Umschulungsgeld (ausgezahlt vom AMS)
Informationen zur befristeten/unbefristeten BUP/IP für Jahrgänge bis 1963:
Für die IP/BUP muss die betreffende Person für voraussichtlich mindestens 6 Monate invalid/berufsunfähig sein und auch eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten vorweisen. Außerdem darf es keinen Anspruch auf berufliche Rehabilitation geben oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig/nicht zumutbar sein.
Informationen zur unbefristeten IP/BUP und zu den Rehabilitationsmaßnahmen für Jahrgänge ab 1964:
Für die unbefristete IP/BUP muss die betreffende Person dauerhaft invalid/berufsunfähig sein und eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten haben. Außerdem dürfen berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht zweckmäßig/nicht zumutbar sein.
Für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen mit Rehabilitationsgeld muss die betreffende Person vorübergehend invalid/berufsunfähig für voraussichtlich mindestens 6 Monaten sein. Außerdem dürfen berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig/nicht zumutbar sein. Eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten ist vorzuweisen.
Für berufliche Rehabilitationsmaßnahmen mit Umschulungsgeld muss auch vorübergehende Invalidität/Berufsunfähigkeit von voraussichtlich mindestens 6 Monaten sowie eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten vorliegen. In diesem Fall sind berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar. Adressatenkreis: qualifizierte Arbeitnehmer (Berufsschutz)
Zum Berufsschutz:
Dieser liegt vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine erlernte/angelernte Berufstätigkeit oder Erwerbstätigkeit als Angestellter ausgeübt wurde.
TIPP! Mehr Informationen zum Thema IP/BUP in unserer Rechtsdatenbank - Kategorie PENSIONEN
Erhöhte Familienbeihilfe
Antragstellung: zuständiges Wohnsitzfinanzamt
Erfüllung der Voraussetzungen für die allgemeine Familienbeihilfe plus Vorliegen einer erheblichen Behinderung (Beurteilung durch das Sozialministeriumservice mittels Sachverständigengutachten).
Aktuelle Zuverdienstgrenze maximal € 17.212 im Kalenderjahr ab dem Veranlagungsjahr 2025.
Weitere Vorteile/Befreiungen
- Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben, Telefon-Zuschussleistung, EAG-Kostenbefreiung oder EAG-Kostendeckelung: mehr dazu siehe Befreiungsrechner – ORF Beitrag
- Rezeptgebührenbefreiung: zuständiger Krankenversicherungsträger (zB ÖGK)
- Förderungen zum Kauf/zur Adapierung eines KFZ (zB Sozialministeriumservice, PVA)
- Befreiungen/Ermäßigungen beim Kfz (zB Gratis-Autobahnvignette, Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer).
- Arbeitnehmerveranlagung: Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen bei Behinderung
Behindertengleichstellung - Schlichtungen
Eine Diskriminierung wegen Behinderung im Alltag (BGStG) oder im Arbeitsleben (BEinstG, §§ 7a ff) kann eingeklagt werden. Vorher ist ein Schlichtungsverfahren verpflichtend zu absolvieren. Der Schlichtungsantrag ist beim Sozialministeriumservice einzubringen.
Beratung und Unterstützung beim Schlichtungsverfahren gibt es bei der Behindertenanwaltschaft Behindertenanwaltschaft - Schlichtungen.
Überblick über mögliche Förderungen
Finanzielle Unterstützungen im Bereich KFZ:
Neukauf und Adaptierung KFZ / Zuschüsse und zinsenlose Darlehen, zuständige Stelle: Sozialministeriumservice, Sozialversicherungsträger, AK, Unfallversicherungsanstalt, Bezirkshauptmannschaften (Magistrat, in Wien: Fonds Soziales Wien). Mehr dazu in: KFZ-Zuschuss; Förderungen der Länder
Zuschuss zur Erlangung einer Lenkerberechtigung, zuständige Stelle: Sozialministeriumservice, Pensionsversicherungsanstalt
Zuschuss für behindertengerechete Wohnungsumbauten:
zuständige Stellen: Ämter der Landesregierungen, Sozialministeriumservice
Förderungen im Bereich Arbeit (für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen):
zuständige Stellen: Sozialministeriumservice, AMS. Mehr dazu in unserer Rechtsdatenbank in den Kategorien "Arbeit" und "Förderungen".
Stand: 5.12.2025