Zuschuss / Darlehen zum Kauf bzw. zur Adaptierung eines Kfz

Stellen, die Zuschüsse / Darlehen gewähren (Kostenträger)

  • Sozialministeriumservice (Landesstellen)
  • Sozialversicherungsträger (zB Pensionsversicherungsanstalt - PVA)
  • Unfallversicherungsanstalt
  • Amt der Landesregierung
  • Bezirkshauptmannschaften / Magistrat
  • Arbeiterkammer (AK)

PVA: Zinsenloses Darlehen zum Ankauf oder zur Adaptierung eines PKWs

Förderung zur Steigerung der Mobilität im Rahmen der Sozialen Rehabilitation (ASVG)

Gesetzliche Grundlagen:
  • Richtlinien für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Rehabilitation sowie von Leistungen zur Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge (RRK 2005)
  • Richtlinien für die Erbringung von Leistungen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge nach den §§ 300-307f ASVG (RGVRL-PVA)
Voraussetzungen:

Aufgrund der Behinderung ist für den/die Antragsteller:in die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und (oder) die zu Fuß zurückzulegende Wegstrecke für die Erreichung des Arbeitsplatzes nicht zumutbar

Auch Bezieher:innen einer befristeten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension sowie Bezieher:innen einer Waisenpension kann unter Umständen die Hilfe zum Ankauf/ zur Adaptierung des PKW gewährt werden.

Darlehensobergrenze bzw. Zuschussobergrenze:

Es gibt ein Limit bezüglich Kaufpreis und Darlehenshöhe. Sind aufgrund der Behinderung Umbauten notwendig, kann der Darlehensbetrag bzw. der Zuschuss den Grenzbetrag auch übersteigen. Für die behindertungsbedingten Umbauten hat der/die Antragsteller:in jedoch einen Kostenvoranschlag einzuholen.

Das Nettoeinkommen des/der Antragsteller:in darf einen bestimmten Grenzwert nicht übersteigen.

Auf das Darlehen sind Zuschüsse anderer Rehabilitationsträger (wie zB Sozialministeriumservice, Magistrate, Landesregierung), verfügbare Eigenmittel sowie ein Altwagenerlös anzurechnen.

Die Darlehens-Laufzeit  beträgt 5 Jahre. Eine Sicherstellung durch Bürgschaftserklärung bzw. Bankgarantie ist verbindlich vorgeschrieben.

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch!

TIPP!Übernahme der Taxikosten für Versicherte mit Behinderung zur Bewältigung der Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, wenn aufgrund der Behinderung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und eines eigens adaptierten PKWs nicht möglich ist.

Sozialministeriumservice: Zuschuss bei Anschaffung eines Kraftfahrzeuges

Mobilitätsförderung siehe Mobilitätsförderungen (sozialministeriumservice.at)

Gesetzliche Grundlagen:
  • Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), § 6 Abs 2 lit f
  • BMSGPK: Richtlinie Mobilitätsförderungen zur Unterstützung der Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Inkrafttreten: 1.11.2022), § 11 "Zuschuss zur Anschaffung eines Fahrzeuges". Hinweis: Damit treten die Richtlinien "Invididualförderungen zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen" des BMASK (GZ: 44101/0037-IV/A/6/2012;  gültig ab 1.7.2012) außer Kraft. 
Förderungszweck

Es muss sich dabei um ein Fahrzeug iSd § 2 KFG 1967 handeln, das für den Individulaverkehr bestimmt ist. Gefördert werden sollen insbesondere klimafreundliche, umweltschonende und nachhaltige Mobilitätslösungen und die zur Förderung der Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wesentlich beitragen ; (siehe § 11 (1) RL-Mobilitätsförderungen).

Förderbarer Personenkreis, Voraussetzungen

(vgl § 11 (2) RL-Mobilitätsförderung: Zielgruppe)

  • Grad der Behinderung von mindestens 50%
  • Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Eintragung im Behindertenpass erforderlich)
  • das KFZ muss zwingend für den Antritt oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. Berufsausbildung oder für die Suche nach einem Arbeitsplatz benötigt werden.
  • Antragsteller:in ist Eigentümer:in des KFZ oder Leasingnehmer:in und das KFZ ist auf Antragsteller:in zugelassen.
  • Antragsteller:in besitzt eine Lenkerberechtigung; kann aufgrund des Alters oder wegen einer Behinderung keine Lenker:innenberechtigung erworben werden, muss das Fahrzeug überwiegend für die persönliche Beförderung der/des Antragsteller:in genutzt werden.
  • Rechnung und Zulassung des Kraftfahrzeugs hat auf den Namen der/des Antragsteller:in zu lauten
  • Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Förderung (Ausnahmen bei vorzeitiger Unbrauchbarkeit des Kraftfahrzeugs oder bei behinderungsbedingten Gründen)
  • Einkommensgrenze: 12-fache Ausgleichstaxe, dh 2023: € 3.504,00 (Berechnung: 292,00 x 12); die Einkommensgrenze erhöht sich um 10% für jede Person, für die der/die Antragsteller:in obsorgepflichtig ist.
Maximale Zuschusshöhe:

Die KFZ-Förderung ist nach KFZ-Kategorie gestaffelt und gedeckelt und darf 25% des Kaufpreises plus behinderungsbedingt erforderliche Adaptierungen nicht überschreiten.

Näheres insbesondere zur Höhe der Förderung in der RL-Mobilitätsförderung, § 11 (3), Mobilitätsförderungen (sozialministeriumservice.at) Hier gibt es auch das Antragsformular sowie die Richtlinie Mobilitätsförderungen (vom 1.11.2023).

Sozialministeriumservice: Zuschuss zur barrierefreien Anpassung und Umrüstung eines KFZ

siehe § 12 RL-Mobilitätsförderungen

Zielgruppe:
  • Personen, die einen GdB von mindestens 50% haben
  • Behindertenpass mit Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  • Das KFZ muss zwingend für den Antritt oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit/einer Berufsausbildung oder für die Suche nach einem Arbeitsplatz benötigt werden.

Weitere Voraussetzungen in der RL-Mobilitätsförderungen, § 12 Mobilitätsförderungen (sozialministeriumservice.at)

Förderhöhe

Die Kosten für behinderungsbedingte KFZ-Anpassungen und Umrüstungen können zur Gänze übernommen werden. Förderzeitraum: alle 5 Jahre; Ausnahmen wie beim Zuschuss bei Anschaffung eines Kraftfahrzeuges möglich; § 11 RL-Mobilitätsförderungen

Gemeinsame Bestimmungen zur Förderung von PVA und Sozialministeriumservice

Empfohlen ist eine gleichzeitige Antragstellung beim Sozialministeriumservice und beim zuständigen Sozialversicherungsträger. Diese leiten das Ansuchen an alle Stellen weiter, die Zuschüsse und Darlehen gewähren.

Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für den Ankauf bzw. die Adaptierung eines Kfz kann maximal alle 5 Jahre - gerechnet von Zulassungsdatum zu Zulassungsdatum — gestellt werden.

ACHTUNG! Um eine Ausnahmegenehmigung kann angesucht werden, z.B.

  • wenn das KFZ innerhalb des Förderzeitraumes unbrauchbar geworden ist (Totalschaden)
  • die Durchführung einer Reparatur bzw. der Einbau einer nach der Anschaffung behinderungsbedingt erforderlich gewordenen Sonderausstattung unwirtschaftlich ist.

bei Totalschaden oder bei irreparabler Beschädigung des Kfz ohne eigenes Verschulden.

Mehr Informationen direkt beim Sozialministeriumservice oder bei der PVA.

Arbeiterkammer (AK)

Beispiel: AK Oberösterreich: Mobilitätshilfe

Einmaliger Zuschuss im Höhe von € 500,00 zum Erwerb bzw. behindertengerechten Umbau eines PKW innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren. Der formlose Antrag ist schriftlich bei der AK OÖ einzubringen.

Hier erfahren Sie mehr zur Mobilitätshilfe der AK OÖ:  AK Mobilitätshilfe | Arbeiterkammer Oberösterreich

TIPP! Direkt bei der Arbeiterkammer in den Bundesländern nachfragen, ob diese auch eine Mobilitätshilfe für Menschen mit Behinderungen gewähren.

Quellen

Stand: 27.3.2023