Pflegegeldstufen nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

Gesetzliche Grundlage
  • Bundespflegegeldgesetz (BPGG), §§ 4, 4a, 5

7 Pflegegeldstufen

Die Zuordnung zu den einzelnen Pflegegeldstufen erfolgt nach dem monatlichen Pflegebedarf in Stunden bzw. nach bestimmten, im Bundespflegegeldgesetz genau definierten, Behinderungsarten.

Ab 1.1.2020: jährliche Valorisierung in allen Pflegegeld-Stufen

Pflegegeldstufe 1:

Pflegebedarf Stufe 1:

  • bis 31.12.2010: Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich
  • ab 1.1.2011 - 31.12.2014: Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 60 Stunden monatlich
  • ab 1.1.2015: Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 65 Stunden monatlich

Höhe Stufe 1:

  • bis 31.12.2019 € 157,30 monatlich
  • ab 1.1.2020 € 160,10 monatlich
  • ab 1.1.2021 € 162,50 monatlich
  • ab 1.1.2022 € 165,40 monatlich
  • ab 1.1.2023 € 175,00 monatlich
  • ab 1.1.2024: € 192,00 monatlich
Pflegegeldstufe 2:

Pflegebedarf Stufe 2:

  • bis 31.12.2010: Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich
  • ab 1.1.2011 - 31.12.2014: Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 85 Stunden monatlich
  • ab 1.1.2015: Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 95 Stunden monatlich

Die Änderungen der Zugangskriterien beim Bundespflegegeld zu den Pflegestufen 1 und 2 gelten nur für Neuanträge (Erstgewährung oder Erhöhung) ab 1.1.2015.

Höhe Stufe 2:

  • bis 31.12.2019 € 290,00 monatlich
  • ab 1.1.2020 € 295,20 monatlich
  • ab 1.1.2021 € 299,60 monatlich
  • ab 1.1.2022 € 305,00 monatlich
  • ab 1.1.2023 € 322,00 monatlich
  • ab 1.1.2024: € 354,00 monatlich
Pflegegeldstufe 3:

Pflegebedarf Stufe 3:

  • Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich
  • Mindesteinstufung:
    - Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind. (§ 4a Abs. 1 BPGG)
    - Personen, die hochgradig sehbehindert sind [d.h. wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat. (§ 4a Abs. 4 BPGG)]

Höhe Stufe 3:

  • bis 31.12.2019 € 451,80 monatlich
  • ab 1.1.2020 € 459,90 monatlich
  • ab 1.1.2021 € 466,80 monatlich
  • ab 1.1.2022 € 475,20 monatlich
  • ab 1.1.2023 € 502,80 monatlich
  • ab 1.1.2024 € 551,60 monatlich
Pflegegeldstufe 4:

Pflegebedarf Stufe 4:

  • Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich
  • Mindesteinstufung:
    - Personen gemäß § 4a Abs. 1 BPGG, bei denen eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegt. (§ 4a Abs. 2 BPGG)
    - Personen, die blind sind [d.h. wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2,60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4,60) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6,60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat. (§ 4a Abs. 5 BPGG)]

Höhe Stufe 4:

  • bis 31.12.2019 € 677,60 monatlich
  • ab 1.1.2020 € 689,80 monatlich
  • ab 1.1.2021 € 700,10 monatlich
  • ab 1.1.2022 € 712,70 monatlich
  • ab 1.1.2023 € 754,00 monatlich
  • ab 1.1.2024 € 827,10 monatlich
Pflegegeldstufe 5:

Pflegebedarf Stufe 5:

  • Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist.
  • Mindesteinstufung:
    - Personen gemäß § 4a Abs. 1 BPGG, bei denen ein deutlicher Ausfall der oberen Extremitäten vorliegt. (§ 4a Abs. 3 BPGG)
    - Personen die taubblind sind [d.h. Blinde, deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, dass eine verbale und akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist. (§ 4a Abs. 6 BPGG)]

Höhe Stufe 5:

  • bis 31.12.2019 € 920,30 monatlich
  • ab 1.1.2020 € 936,90 monatlich
  • ab 1.1.2021 € 951,00 monatlich
  • ab 1.1.2022 € 968,10 monatlich
  • ab 1.1.2023 € 1.024,20 monatlich
  • ab 1.1.2024 € 1.123,50 monatlich
Pflegegeldstufe 6:

Pflegebedarf Stufe 6:

  • für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
    - zeitlich und unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
    - die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist. (§ 4 Abs. 2 BPGG)

Höhe Stufe 6: 

  • bis 31.12.2019 € 1285,20 monatlich
  • ab 1.1.2020 € 1308,30 monatlich
  • ab 1.1.2021 € 1.327,90 monatlich
  • ab 1.1.2022 € 1.351,80 monatlich
  • ab 1.1.2023 € 1.430,20 monatlich
  • ab 1.1.2024 € 1.568,90 monatlich
Pflegegeldstufe 7:

Pflegebedarf Stufe 7:

  • Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich, wenn
  • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt. (§ 4 Abs. 2 BPGG)

Höhe Stufe 7:

  • bis 31.12.2019 € 1688,90 monatlich
  • ab 1.1.2020 € 1719,30 monatlich
  • ab 1.1.2021 € 1.745,10 monatlich
  • ab 1.1.2022 € 1.776,50 monatlich
  • ab 1.1.2023 €1.879,50 monatlich
  • ab 1.1.2024 € 2.061,80 monatlich

Liegen über die Voraussetzung zur Mindesteinstufung hinaus, zusätzliche Behinderungen vor, so ist der Pflegebedarf gemäß § 4 BPGG (Pflegebedarf nach Stunden) festzustellen. Ergibt diese Beurteilung eine höhere Einstufung, so gebührt das entsprechende Pflegegeld. (§ 4a Abs. 7 BPGG)

Ermittlung des Pflegebedarfs

Zur Dokumentation der Pflege- und Betreuungsleistungen kann als digitale Hilfestellung die kostenlose "Mein Pflegegeld"-App der AK Salzburg verwendet werden. Damit können pflegende Angehörige ein Tagebuch zur täglichen Dokumentation des Hilfs- und Betreuungsbedarfs führen. Weitere Infos direkt bei der AK Salzburg einholen.

Taschengeld - Erhöhung

Bei stationärem Heimaufenthalt auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers gem. § 13 BPGG verbleiben der pflegebedüftigen Person 10% des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld.

Anrechnung (§ 7 BPGG)

Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld anzurechnen, wie etwa die Pflege- und Blindenzulage nach den Versorgungsgesetzen oder die erhöhte Familienbeihilfe. Ab 1.1.2023 wird gibt es für Bezieher:innen der erhöhten Familienbeihilfe keine Anrechnung von € 60 monatlich auf das Pflegelged. Bis 31.12.20222 war von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder ist ein Betrag von € 60,00 monatlich anzurechnen.

ACHTUNG! Die Anrechnung beeinflusst nur die Höhe des monatlichen Pflegegeldbetrages - nicht aber die Einstufung der betreffenden Person in eine bestimmte Pflegegeldstufe oder ihren Pflegebedarf.

Statistisches zum Bundespflegegeld:

Im Jahresdurchschnitt 2019 bezogen 463.622 Personen ein Bundespflegegeld (einschließlich Personen mit ruhendem Pflegegeld-Anspruch).

Pflegegeld-Bezieher*innen im Jänner 2020 (aus: Statistik Austria www.statistik.at )

  • Pflegegeldbezieher, Stufe 1-7: gesamt 469.328 - davon 294.579 Frauen + 174.749 Männer
  • Pflegegeldbezieher, Stufe 1: gesamt 131.758  - davon 84.203 Frauen + 47.555 Männer
  • Pflegegeldbezieher, Stufe 2: gesamt 199.758 - davon 61.557 Frauen + 38.201 Männer
  • Pflegegeldbezieher, Stufe 3: gesamt 85.386 - davon 52.677 Frauen + 32.709 Männer
  • Pflegegeldbezieher, Stufe 4: gesamt 669.045 davon 43.106 Frauen + 25.939 Männer
  • Pflegegeldbezieher, Stufe 5: gesamt 53.241 - davon 35.004 Frauen + 18.237 Männer
  • Pflegegeldbezieher, Stufe 6: gesamt 20.543 - davon 12.003 Frauen + 8.540 Männer
  • Pflegegeldbezieher, Stufe 7: gesamt 9.597 - davon 6.029 Frauen + 3.568 Männer

aus: Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Pflegegeld - Sonderauswertungen. Erstellt am 28.2.2020 (abrufbar auf www.statistik.at als pdf-Dokument)

 Quellen

Stand: 25.3.2024