Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger; Angehörigenbonus ab 01.07.2023

Ersatzpflege zur Entlastung der Hauptpflegeperson: Sozialministeriumservice


Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 Bundesbehindertengesetz - BBG) können zur Unterstützung pflegender Angehöriger gewährt werden. Diese Zuwendungen sind ein Zuschuss für Kosten tatsächlich in Anspruch genommener Ersatzpflege.

Auf die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung besteht kein Rechtsanspruch

Gesetzliche Grundlagen

Voraussetzungen

Bei Vorliegen einer sozialen Härte für nahen Angehörigen, der

  • eine pflegebedürftige Person, der zumindest Pflegegeld der Stufe 3 nach dem BPGG gebührt oder
  • eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest Pflegegeld der Stufe 1 nach dem BPGG gebührt oder
  • eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach dem BPGG gebührt

seit mindestens 1 Jahr überwiegend pflegt und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist.

Nahe Angehörige zB:

  • Verwandte in gerader Linie
  • Ehepartner:innen
  • Lebensgefährt:innen
  • Wahl-, Stief- und Pflegekinder
  • Geschwister
  • Schwager und Schwägerinnen
  • Schwiegerkinder und Schwiegereltern
  • Nichten und Neffen

Sonstige wichtige Hinderungsgründe sind insbesondere:

  • Familiäre Erfordernisse
  • Schulungsmaßnahmen
  • Dienstliche Verpflichtungen

TIPP! Wegen Übertragung der Zuständigkeiten des gesamten Pflegegeldwesens in die Kompetenz des Bundes (Pflegegeldreformgesetz 2012) können seit 1.1.2012 diese Zuwendungen auch Angehörige von Bezieher:innen eines bisherigen Landespflegegeldes vom Sozialministeriumservice erhalten.

Soziale Härte – Einkommensgrenzen

Monatliches Nettogesamteinkommen darf folgende Richtwerte nicht übersteigen:

  • € 2.000,00 bei Pflege einer Person mit Bezug Pflegegeld Stufe 1 bis 5 
  • € 2.500,00 bei Pflege einer Person mit Bezug Pflegegeld Stufe 6 oder 7

Erhöhung der Einkommensgrenzen:

  • je unterhaltsberechtigte:n Angehörige:n um € 400,00
  • bei einem/einer unterhaltsberechtigte:n Angehörigen mit Behinderung um € 600,00

Was gilt als Einkommen: Jede regelmäßig zufließende Geldleistung; nicht angerechnet werden:

  • Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung
  • Sonderzahlungen
  • Versehrtenrenten und vergleichbare Leistungen
  • Familienbeihilfen
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Schüler- und Studienbeihilfen
  • Wohnbeihilfen
  • Leistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen oder vergleichbare Leistungen

Antragstellung

Das Ansuchen ist nach Möglichkeit in zeitlicher Nähe zur Verhinderung beim Sozialministeriumservice einzubringen.

Antragsformular zum Herunterladen auf Unterstützung für pflegende Angehörige und Zuwendung für Pflegekurse 

Ersatzpflegemaßnahmen - Förderausmaß

Die Förderung ist bereits für eine Ersatzpflege ab dem ersten Tag der Verhinderung möglich.

Die jährliche Höchstzuwendung beträgt bei der Pflege einer Person mit Anspruch auf Pflegegeld

  • der Stufe 3: € 1.200,00
  • der Stufe 4: € 1.400,00
  • der Stufe 5: € 1.600,00
  • der Stufe 6: € 2.000,00
  • der Stufe 7: € 2.200,00

Abweichend davon beträgt die jährliche Höchstzuwendung bei der Pflege einer minderjährigen oder nachweislich demenziell erkrankten Person mit Anspruch auf Pflegegeld

  • der Stufen 1–3: € 1.500,00
  • der Stufe 4: € 1.700,00
  • der Stufe 5: € 1.900,00
  • der Stufe 6: € 2.300,00
  • der Stufe 7: €  2.500,00

Einholung von weiteren Informationen direkt beim Sozialministeriumservice; weitere Infos siehe Unterstützung für pflegende Angehörige und Zuwendung für Pflegekurse

Zuwendungen für Kurse zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung (Pflegekurse): Sozialministeriumservice 

Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können ab 1.1.2023 bei Vorliegen einer sozialen Härte (Einkommen) an nahe Angehörige einer Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 gewährt werden, die an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnehmen. 

Maximale Zuwendung pro pflegebedürftiger Person € 200 jährlich. 

Mehr dazu siehe: Unterstützung für pflegende Angehörige und Zuwendung für Pflegekurse plus Richtlinien zum Download 

Anstellungsmöglichkeit für pflegende Angehörige im Burgenland

Anstellungsmodell, wer einen/eine  pflegebedürftige:n Angehörige:n zu Hause betreut. Mehr dazu siehe Anstellungsmodell für betreuende Angehörige und Vertrauenspersonen - Pflege & Soziales Burgenland

NEU! Angehörigenbonus, Auszahlung ab 1.7.2023

Angehörigenbonus 2026: Voraussetzungen & Antrag | PV

Seit 1.7.2023 wird ein Angehörigenbonus für pflegende Angehörige ausbezahlt. Die Regelungen zum Angehörigenbonus sind im Bundespflegegeldgesetz (§§ 21g und 21h BPGG) zu finden.

Der Angehörigenbonus gilt nicht als Einkommen iSv bundesgesetzlichen Vorschriften, ist unpfändbar und unverpfändbar. 

Höhe des Angehörigenbonus im Jahr 2026: € 134,30 monatlich. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein. 

Angehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung (§ 21g BPGG)

Für Personen, die einen nahen Angehörigen/eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 4 in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund der Pflege einer/eines nachen Angehörigen oder eines Kindes mit Behinderung in der Pensionsversicherung selbst- oder weiterversichert haben. 

In diesem Fall wird der Angehörigenbonus automatisch vom zuständigen Pensionsversicherungsträger in monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt. 

Angehörigenbonus abhängig vom Einkommen (§ 21h BPGG)

Der Angehörigenbonus gebührt in diesem Fall, wenn das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen des pflegenden Angehörigen/der pflegenden Angehörigen im letzten Kalenderjahr  € 1.710,90 monatlich nicht übersteigt und die überwiegende Pflege des nahen Angehörigen/der nahen Angehörigen mit zumindest Pflegegeld Stufe 4 seit mindestens einem Jahr im gemeinsamen Haushalt erfolgte. 

Hier ist eine Antragstellung bei jenem Pensionsversicherungsträger, der das Pflegegeld auszahlt erforderlich. Der Angehörigenbonus wird bei Vorliegen der Voraussetzungen an die anspruchsberechtigte Person in monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt.

Gemeinsamkeiten:

Kein Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts mit dem bzw. der zu pflegenden Angehörigen: Der Angehörigenbonus für pflegende Angehörige ist auch bei getrennten Haushalten möglich (Änderung im BPGG 21.06.2023, BGBl I 65/2023);

Stand: 15.6.2026