Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger
Ersatzpflege zur Entlastung der Hauptpflegeperson: Soziaministeriumservice
Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 Bundesbehindertengesetz - BBG) können zur Unterstützung pflegender Angehöriger gewährt werden. Diese Zuwendungen sind ein Zuschuss für Kosten tatsächlich in Anspruch genommener Ersatzpflege.
Auf die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung besteht kein Rechtsanspruch
Gesetzliche Grundlagen
- § 21a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- BMASK - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz: Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger: zum Herunterladen auf www.sozialministeriumservice.at
(1) Voraussetzungen
Bei Vorliegen einer sozialen Härte für nahen Angehörigen, der
- eine pflegebedürftige Person, der zumindest Pflegegeld der Stufe 3 nach dem BPGG gebührt oder
- eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest Pflegegeld der Stufe 1 nach dem BPGG gebührt oder
- eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach dem BPGG gebührt
seit mindestens 1 Jahr überwiegend pflegt und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist.
Nahe Angehörige:
- Verwandte in gerader Linie
- Ehegatten
- Lebensgefährten
- Wahl-, Stief- und Pflegekinder
- Geschwister
- Schwager und Schwägerinnen
- Schwiegerkinder und Schwiegereltern
- Nichten und Neffen
Sonstige wichtige Hinderungsgründe sind insbesondere:
- Familiäre Erfordernisse
- Schulungsmaßnahmen
- Dienstliche Verpflichtungen
TIPP! Wegen Übertragung der Zuständigkeiten des gesamten Pflegegeldwesens in die Kompetenz des Bundes (Pflegegeldreformgesetz 2012) können seit 1.1.2012 diese Zuwendungen auch Angehörige von Beziehern eines bisherigen Landespflegegeldes vom Sozialministeriumservice erhalten.
(2) Soziale Härte – Einkommensgrenzen
Monatliches Nettogesamteinkommen darf folgende Richtwerte nicht übersteigen:
- € 2000,00 bei Pflege einer Person mit Bezug Pflegegeld Stufe 1, 2, 3, 4 oder 5
- € 2500,00 bei Pflege einer Person mit Bezug Pflegegeld Stufe 6 oder 7
Erhöhung der Einkommensgrenzen:
- je unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 400,00
- bei einem behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 600,00
Was gilt als Einkommen: Jede regelmäßig zufließende Geldleistung; nicht angerechnet werden:
- Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung
- Sonderzahlungen
- Versehrtenrenten und vergleichbare Leistungen
- Familienbeihilfen
- Kinderbetreuungsgeld
- Schüler- und Studienbeihilfen
- Wohnbeihilfen
- Leistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen oder vergleichbare Leistungen
(3) Antragstellung
Das Ansuchen ist nach Möglichkeit in zeitlicher Nähe zur Verhinderung beim Sozialministeriumservice einzubringen.
Antragsformular "Ansuchen für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger" zum Herunterladen auf www.sozialministeriumservice.at Im Formular ist auch angeführt, welche Unterlagen dem Antrag beizulegen sind. Außerdem enthalten die Richtlinien in Punkt 4.2. eine komplette Aufzählung der erforderlichen Nachweise.
(4) Ersatzpflegemaßnahmen - Förderausmaß
Förderbar sind Ersatzpflegemaßnahmen im Ausmaß von zumindest 1 Woche und höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr. Bei nachweislich demeziell erkrankten Personen und bei minderjährigen Personen sind die Ersatzpflegemaßnahmen bereits ab vier Tagen förderbar.
Die jährliche Höchstzuwendung beträgt bei der Pflege einer Person mit Anspruch auf Pflegegeld
- der Stufe 3 € 1.200.-
- der Stufe 4 € 1.400.-
- der Stufe 5 € 1.600.-
- der Stufe 6 € 2.000.-
- der Stufe 7 € 2.200.-
Abweichend davon beträgt die jährliche Höchstzuwendung bei der Pflege einer minderjährigen oder nachweislich demenziell erkrankten Person mit Anspruch auf Pflegegeld
- der Stufe 1, 2 oder 3 € 1.500.-
- der Stufe 4 € 1.700.-
- der Stufe 5 € 1.900.-
- der Stufe 6 € 2.300.-
- der Stufe 7 € 2.500.-.
Einholung von weiteren Informationen direkt beim Sozialministeriumservice: Kontakt zum Sozialministeriumservice
Siehe dazu die Infos auf: Unterstützung für pflegende Angehörige (sozialministeriumservice.at)
Anstellungsmöglichkeit für pflegende Angehörige im Burgenland
Die Pflege Service Burgenland hat drei Modelle entwickelt, nach denen sich pflegende Angehörige anstellen lassen können, wenn sie einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause betreuen. Mehr dazu siehe Anstellungs-Möglichkeiten | Pflege Service Burgenland
Stand: 23.11.2021