Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen: Sozialministeriumservice
Gesetzliche Grundlagen
- Bundesbehindertengesetz (BBG), §§ 22ff
- Sozialministeriumserivce: Unterstützungsfonds - Richtlinien, abrufbar auf: Unterstützungsfonds; Richtlinien für die Förderungen von Projekten
Zielgruppe
- Unterstützung von Personen mit Behinderung (Kinder, Jugendliche und Pensionist:innen), die österreichische Staatsbürger:innen sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50% oder
- Unterstützung von Personen, die nach Tod eines behinderten Menschen Kosten zu tragen haben, für die eine Förderung aus dem Fonds beantragt war und auch in Betracht gekommen wäre, sofern dadurch eine soziale Härte beseitigt werden kann
Nachweis der Behinderung (mind. 50% GdB) durch
- Bescheid/Urteil aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften oder
- Behindertenpass oder
- Bezug von Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage oder gleichartige Leistung aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder
- Bezug erhöhte Familienbeihilfe
Achtung! Kann der GdB nicht durch einen entsprechenden Nachweis bescheinigt werden, hat sich das Sozialministeriumservice (Landesstelle) von Amts wegen über Art und Ausmaß der Behinderung Kenntnis zu verschaffen.
Voraussetzungen
Besondere Hilfe für Menschen mit Behinderung, die durch ein Ereignis in Zusammenhang mit ihrer Behinderung in eine soziale Notlage geraten sind, sofern durch rasche Hilfestellung die Notlage gemildert oder beseitigt werden kann.
Eine soziale Notlage liegt vor, wenn die Verwirklichung der erforderlichen Maßnahmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderung oder seiner Unterhaltsverpflichteten übersteigt. Eine soziale Notlage liegt jedenfalls vor, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden.
Für die Einkommens-Prüfung wird herangezogen: zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Einkommen des Zuwendungswerbers/der Zuwendungswerberin
- Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Personen
- Einkommen des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin
Was zählt nicht zum Einkommen: zB Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld
Einkommensgrenzen:
Siehe dazu Richtlinie 6.2.
- Maximales monatliches Nettoeinkommen des Förderwerbers/der Förderwerberin: Höhe des doppelten Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1a lit. bb ASVG (für Alleinstehende: Wert 2026 € 1.308,39) --> Einkommensgrenze 2026: € 2616,78
- Erhöhung der Einkommensgrenze für jeden im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen bzw. Lebensgefährten/Lebensgefährtin um € 380,00
- Erhöhung der Einkommensgrenze für jeden im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen bzw. Lebensgefährten/Lebensgefährtin um € 570,00
Höhe der Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds
Bei der Bemessung der Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds insbesondere zu berücksichtigen: Verhältnis Gesamtkosten des Vorhabens zum Einkommen des Förderwerbers; soziales Umfeld; familiäres Umfeld; Schwere der Behinderung bzw. Zusammentreffen mehrerer Behinderungen
Zuschüsse oder zinsenlose bzw. zinsenbegünstigte Darlehen von anderen Stellen sind zu berücksichtigen.
Maximale Förderhöhe (vgl. 7.2. der Richtlinie): € 6.000,00
Auf die Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds besteht kein Rechtsanspruch.
Antragstellung
Antragstellung vor Durchführung des Vorhabens, jedenfalls VOR Rechnungslegung beim Sozialministeriumservice (Landesstelle)!
Zum Antrag und weiteren Infos: Unterstützungsfonds
Welche Beilagen für die Antragstellung erforderlich sind siehe Antragsformular
Rückerstattung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds, § 26 BBG
Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn
- er vom Empfänger/der Empfängerin der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird
- das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers/der Empfängerin nicht rechtzeitig durchgeführt wird
- die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers/der Empfängerin nicht eingehalten werden
- vom Empfänger/der Empfängerin der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird
Liegen berücksichtigungswürdige Umstände vor (insbesondere im Bereich der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zuwendungsempfängers), kann der Fonds
- auf die Rückzahlung verzichten oder
- die Forderung stunden oder
- eine Rückzahlung in Raten bewilligen
Achtung! Bei einer Ratenvereinbarung werden jedoch alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig, wenn der/die Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist.
Zuwendungen für pflegende Angehörige:
Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gewährt. Näheres dazu unter der Rubrik "Pflegegeld u. –vorsorge", Text "Zuwendung zur Unterstützung pfl. Angeh."
Quellen:
Stand: 8.6.2026