Pflegegeldverfahren (BPGG)

Gesetzliche Grundlagen
  • Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
  • Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
  • Zivilprozessordnung (ZPO)

(1) Verfahrensablauf

(1.1) Bescheid

Die Entscheidung über die Gewährung des Pflegegeldes sowie die jeweilige Pflegestufe erfolgen durch den zuständigen Entscheidungsträger (Beispiel: für Bezieher:innen einer Pension ist dies der zuständige Träger der Pensionsversicherung wie zB die Pensionsversicherungsanstalt) mit Bescheid.

Die Grundlage für die Erlassung des Bescheides ist das seitens des zuständigen Entscheidungsträgers eingeholte Sachverständigengutachten.

Achtung! Zur Einleitung eines Pflegegeldverfahrens muss der:die Pflegebedürftige einen Antrag stellen. Es ist aber auch möglich, dass ein Pflegegeldverfahren von Amts wegen, dh ohne Antragstellung eingeleitet wird.

Weitergewährungsantrag:

Wurde das Pflegegeld befristet zuerkannt, fällt dieses nach Fristablauf weg.

  • Wird ein Antrag auf Weitergewährung innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Befristung gestellt, wird bei Zutreffen der Pflegegeld-Voraussetzungen das Pflegegeld nahtlos mit Beginn des auf das Ende der Befristung folgenden Monats weitergewährt.
  • Keine nahtlose Weitergewährung bei einer Antragstellung nach der 3-Monatsfrist: In diesem Fall wird der Weitergewährungsantrag als Neuantrag gewertet. Der Anspruch auf Pflegegeld entsteht dann mit dem nächsfolgenden Monatsersten.
  • TIPP! Antragstellung auf Weitergewährung von Pflegegeld bereits ca. 6-8- Wochen vor Ablauf der Befristung!
(1.2) Klagemöglichkeit

Erhält der:die Antragsteller:in einen Bescheid, mit dessen Inhalt er:sie nicht oder nur zum Teil nicht einverstanden ist oder wurde der Bescheid nicht innerhalb der vorgesehenen Frist (6 Monate ab Einlangen des Antrages) erlassen, kann der:die Antragsteller:in binnen 3 Monaten ab Zustellung des Bescheides Klage erheben.

Bei wem und wie ist die Klage einzubringen?

  • Schriftlich beim Entscheidungsträger, der den Bescheid erlassen hat oder beim säumigen Entscheidungsträger (Säumnisklage)
  • Schriftlich oder mündlich (Protokollarklage) beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (in Wien: Arbeits- und Sozialgericht Wien)
  • Mündlich beim jeweils zuständigen Bezirksgericht. In diesem Fall hat das Bezirksgericht die Protokollarklage an das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (in Wien: Arbeits- und Sozialgericht Wien) weiterzuleiten.
(1.3) Erhöhungsantrag - neg. Pflegegeldbescheid

Auch wenn einem Erhöhungsantrag stattgegeben wird, kann ebenfalls eine Klage beim Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden, wenn man der Ansicht ist, dass eine zu niedrige Pflegestufe festgesetzt worden ist. Das Klagebegehren muss entsprechend begründet sein.

(2) Pflegegeldverfahren vor dem zuständigen Sozialgericht und Vertretungsmöglichkeiten

Im Verfahren vor dem zuständigen Landesgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen (I. Instanz) ist eine Vertretung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Parteien dürfen sich jedoch insbesondere von folgenden Personen vertreten lassen (§ 40 ASGG):

  • Durch jede andere geeignete Person (wie z.B. Angehörige, Lebensgefährt:innen, Freunde), über deren Eignung der vorsitzende Richter zu entscheiden hat.
  • Mitglieder der im Bundesbehindertenbeirat zumindest mittelbar vertretenen Verbände durch Funktionär:innen oder Arbeitnehmer:innen der Verbände, denen die Mitglieder angehören (z.B. ÖAR, ÖZIV, KOBV)
  • Qualifizierte Personen, das sind Funktionär:innen und Arbeitnehmer:innen einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertraglichen Berufsvereinigung.
  • Rechtsanwält:innen

Ist eine Partei mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht einverstanden, kann Berufung an das Oberlandesgericht (OLG) erhoben werden. Vertretungsmöglichkeiten vor dem OLG (II. Instanz):

  • Funktionär:innen und Arbeitnehmer:innen einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertraglichen Berufsvereinigung
  • Rechtsanwält:innen

Gegen die Entscheidung des OLG besteht noch die Möglichkeit ein Rechtsmittel (Revision) beim Obersten Gerichtshof (OGH) einzubringen. Im Verfahren vor dem OGH (III. Instanz) besteht jedoch absolute Anwaltspflicht.

Vertretungsbefugnis von Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertretern
(siehe dazu Liebhart: Änderungen bei Vertretung im Pflegegeldverfahren in: ÖZPR 6/2018, S 174ff)

Vorsorgebevollmächtigte oder ein Erwachsenenvertreter:innen sollten im Vorfeld mit den betroffenen Pflegebedürftigen die Ergebnisse des/der Gutachten im Vorfeld besprechen. Dadurch wird den Pflegebedürftigen bei einem möglichen Vergleich oder einer Klagsrückziehung im Gerichtsverfahren eine Mitentscheidung ermöglicht. 

Wenn der:die Pflegebedürftige selbst an der Gerichtsverhandlung nicht teilnimmt:

  • Vertreter:innen können einen Vergleich oder eine Klagsrückziehung beim Verhandlungstermin vornehmen, wenn sie sich mit den Betroffenen über die Vorgehensweise in der Gerichtsverhandlung im Vorfeld  abgestimmt hat.
  • Es sollte nur ein bedingter Vergleich mit Widerrufsmöglichkeit für eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden. 

(3) Sperrfrist (§ 25 BPGG)

Innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der letzten Entscheidung (z.B. eines Gerichtsurteils) bzw der Wirksamkeit eines Vergleichs kann ein neuer Antrag nur gestellt werden, wenn eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes zB durch neue Befunde bescheinigt wird.

Es ist jedoch möglich, in jeder Lage des Verfahrens die Klage zurückzuziehen, wenn ersichtlich ist, dass sie nicht erfolgreich sein wird. In diesem Fall kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden (keine Sperrfrist!).

(4) Verfahrenskosten

Im Pflegegeldverfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten besteht Gebührenfreiheit.

Die sonstigen Verfahrenskosten sind grundsätzlich — unabhängig vom Verfahrensausgang — vom jeweiligen Entscheidungsträger zu tragen.

Quellen
  • Wetscherek/Proksch: Handbuch für das Sozialgerichtsverfahren. Wien: ÖGB Verlag 2000
  • Pfeil: Bundespflegegeldgesetz und landesgesetzliche Pflegeregelungen. Wien: ÖGB Verlag 1996
  • Greifeneder/Liebhart: Handbuch Pflegegeld. Wien: Manz Verlag 2004, Rz 488
  • Greifeneder, Martin: Fragen aus der Praxis in: ÖZPR 3/2016, S 80.
  • Liebhart, Gunther: Änderungen bei der Vertretung im Pflegegeldverfahren in: ÖZPR 6/2018, S 174ff.

Stand: 26.7.2024