Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim; Kosten für die Betreuung im Privathaushalt

Gesetzliche Grundlage
  • Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

Wann die Kosten der Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind:

Kostentragung durch die untergebrachte Person selbst:

Wenn die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim aus folgenden Gründen erfolgt ist:

  • Krankheit
  • Pflegebedürftigkeit
  • besondere Betreuungsbedürftigkeit

Bei einem Anspruch auf Pflegegeld ab Stufe 1 ist jedenfalls von einer besonderen Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit auszugehen.

ACHTUNG! Erfolgt die Unterbringung nur aus Altergründen sind die Unterbringungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen.

Wenn die untergebrachte Person für die Kosten der Unterbringung selbst aufkommt, ist eine Haushaltsersparnis (= Lebenshaltungskosten, die zu Hause anfallen; derzeit € 156,96 monatlich = € 5,23 tächlich) abzuziehen.

Die Aufwendungen können nicht neben, sondern nur anstelle der Freibeträge nach § 35 EStG geltend gemacht werden.

Kostentragung durch die unterhaltsverpflichteten Angehörigen (zB Ehepartner:in, Kinder):

Wenn das Einkommen inklusive Pflegegeld der pflegebedürftigen Person für die Kostentragung nicht ausreicht und die Kosten von den Unterhaltsverpflichteten (ganz oder zum Teil) übernommen werden, können diese als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend gemacht werden.

Es erfolgt keine Kürzung um die Haushaltsersparnis

Eigene Aufwendungen der pflegebedürftigen Person dürfen nur in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden.

Übernimmt ein:e Alleinverdiener:in die Kosten des Pflege-/Altersheims für seinen/ihren behinderte:n (Ehe-)Partner:in, werden diese als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt.

Kostentragung bei Betreuung im Privathaushalt:

Wird statt einer Heimunterbringung eine häusliche Pflege organisiert, sind diese häuslichen Pflege- bzw. Betreuungsaufwendungen (das sind Kosten für das Pflegepersonal, Pflegehilfsmittel, eventuelle Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation) ebenfalls eine außergewöhnliche Belastung. Diese Aufwendungen sind um die erhaltenen steuerfreien Zuschüsse (Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten,....) zu kürzen.

TIPP!

Quellen

Stand: 25.8.2023