Pflegebedarf: Betreuungsmaßnahmen mit Richtwerten

Gesetzliche Grundlagen
  • Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
  • Einstufungsverordnung zum BPGG - EinstV, § 1 Abs 2 und 3
  • Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) nach § 31 Abs 5 Z 23 ASVG

An- und Auskleiden

Umfasst: komplettes An- und Auskleiden (am Morgen und am Abend) von üblichen Kleidungsstücken (wie Unterwäsche, Hose, Pullover, Mantel, Jacke, Schuhwerk).

Das An- und Ausziehen behinderungsbedingt zusätzlich notwendiger Kleidung (zB Stützmieder, Korsett, Stützstrümpfe, Bandagen) ist im Rahmen des An- und Auskleidens zusätzlich oder als „sonstige Betreuungsleistung“ angemessen zu berücksichtigen.

Richtwert: 2x20 Minuten täglich (20 Stunden monatlich)

Erhebliche Überschreitung des Richtwertes – Beispiele: der Kleidungswechsel ist öfter als 2x täglich erforderlich (zB bei starker Schweißbildung), das An- und Auskleiden ist außerordentlich beschwerlich (zB bei starkem Übergewicht des Pflegebedürftigen, mehrere Pflegepersonen werden benötigt oder die betreffende Person leistet aufgrund ihres geistigen Zustandes Widerstand).

Erhebliche Unterschreitung des Richtwertes, wenn sich die notwendige Unterstützung nur auf einen kleinen Teil der Betreuungsmaßnahme bezieht – Beispiele: Vorbereiten der Kleidung und Kontrolle nach dem Ankleiden: 5 – 10 Stunden monatlich; Unterstützung beim An- und Auskleiden der unteren Gliedmaßen: 2x20 Minuten täglich (10 Stunden monatlich); An- und Ablegen von Stützstrümpfen: 2x20 Minuten täglich (10 Stunden monatlich); Überkopfanziehen von Kleidungsstücken: 2x5 Minuten täglich (5 Stunden monatlich); Schnürschuhe: 5 Stunden monatlich; An- und Ausziehen schwerer Mäntel und Schuhe: 5 Stunden monatlich

Hilfsmittel: Ein Pflegebedarf für das An- und Ausziehen ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Verwendung von einfachen Hilfsmitteln zumutbar ist: Beispiele: Tragen von knopfloser Kleidung; Verwendung von Schlüpfschuhen; langer Schuhlöffel; Strumpfzange

Reinigung bei inkontinenten Patienten

Bei Harn- und/oder Stuhlinkontinenz – umfasst: Wechseln der Windeln oder sonstiger Einlagen, Reinigung sowie An- und Auskleiden der betroffenen Person 4x täglich

Richtwert: 4x10 Minuten täglich (20 Stunden monatlich)

Erhebliche Überschreitung des Richtwertes - Beispiele:

  • wenn die Reinigung öfter als 4x täglich erforderlich ist (zB bei Blasenerkrankung);
  • vermehrter Bedarf an nicht aufschiebbarem Wechseln und Waschen der Bettwäsche bzw. Reinigung des Bettes
  • wenn sich das einzelne An- und Auskleiden im Zusammenhang mit der Reinigung der betroffenen Person oder der Reinigungsvorgang außerordentlich beschwerlich ist (zB bei starkem Übergewicht des Pflegebedürftigen, mehrere Pflegepersonen werden benötigt oder die betreffende Person leistet aufgrund ihres geistigen Zustandes Widerstand)

Hilfsmittel: dieser Pflegebedarf ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Verwendung von einfachen Hilfsmitteln zumutbar ist: Beispiele: Tragen von Einlagen bei geringfügig harninkontinenten Personen; Tragen von geeignetem Windelmaterial samt Schutzhose

Entleerung und Reinigung des Leibstuhls

Richtwert: 4x5 Minuten täglich (10 Stunden monatlich)

Erhebliche Überschreitung des Richtwertes – Beispiele: Reinigung des Leibstuhls ist auf Grund von besonders häufigem Harndrang oder Stuhlgang öfter als 4x täglich erforderlich

Wesentliche Unterschreitung des Richtwertes - Beispiele: nur in der Nacht wird die Notdurft auf dem im Schlafzimmer befindlichen Leibstuhl verrichtet, der vom Betroffenen selbst nicht entleert werden kann.

Einnahme von Medikamenten

Umfasst: sachgerechte Vorbereitung und Verabreichung der Medikamente bzw. Erinnerung an die selbständige Einnahme; genaue Überwachung der Einnahme und des tatsächlichen Schluckens der Medikamente

Richtwert: 6 Minuten täglich (3 Stunden monatlich)

Für eine Insulinspritze und Blutzuckermessung: 10 Minuten; für eine Insulinspritze ohne Blutzuckermessung oder eine Heparinspritze: 5 Minuten

Erhebliches Überschreiten des Richtwertes – Beispiele:

  • wenn zu den üblichen Darreichungsformen (orale Eingabe oder Verabreichung von Zäpfchen) andere zeitaufwendigere bzw. häufiger notwendige Maßnahmen der Verabreichung von Medikamenten erforderlich sind zB Injektionen, Inhalation von Medikamenten
  • wenn sich die einzelne Verabreichung außerordentlich beschwerlich gestaltet (weil der zu Pflegende sich gegen die Verabreichung zur Wehr setzt, die Medizin wieder ausspuckt oder erbricht oder im Mund zurückbehält).

Mobilitätshilfe im engeren Sinn

Umfasst: alle gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechsel in der Wohnung, alle im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechsel, Anlegen und Abnehmen von Körperersatzstücken

Bei Personen mit hochgradigem Orientierungsverlust: Notwendige Begleitung iS einer Orientierungshilfe; Bei Personen mit nächtlicher Verwirrtheit und Umtriebigkeit: Beruhigen und Zurückbringen

Richtwert: 30 Minuten täglich (15 Stunden monatlich)

Der konkret notwendige zeitliche Bedarf ist individuell aufgrund eines Sachverständigengutachtens festzustellen und der Einstufung zugrunde zu legen.

Erhebliches Überschreiten des Richtwertes, wenn der Betroffene für alle Orts- und Lagewechsel der fremden Unterstützung bedarf (dh wer nicht alleine aufstehen kann, sich nicht alleine niederlegen kann und sich im Rollstuhl sitzend nicht selbständig fortbewegen kann): 1 Stunde täglich.

Erhebliches Unterschreiten des Richtwertes:

  • fremde Unterstützung ist nur bei einzelnen Lagewechseln erforderlich – Beispiele: der Betroffene benötigt fremde Unterstützung nur zum Aufstehen aus liegender Position am Morgen oder nach einer Mittagsrast oder nur zum Treppensteigen oder nur zum Transfer in und aus dem Rollstuhl;
  • fremde Unterstützung ist nur beim Anlegen von Körperersatzstücken oder deren Pflege erforderlich

Hilfsmittel: Dieser Betreuungsaufwand ist nicht zu berücksichtigen,

  • wenn die Verwendung einfacher Hilfsmittel (zB Gehstock, Stützkrücken) zumutbar ist.
  • wenn andere, nicht einfache Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Rollator, Krankenbett mit Bettgalgen) vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze/überwiegend durch den Entscheidungsträger/einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist.
Quelle
  • Greifeneder/Liebhart: Handbuch Pflegegeld. Wien: Manz

Stand: 20.5.2022