Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für Pflegepersonen

Gesetzliche Grundlage
  • § 17 iVm § 77 Abs 6 ASVG

Anspruchsberechtigter Personenkreis

  • Personen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um eine:n nahe:n Angehörige:n zu pflegen oder
  • Personen bei denen die Selbstversicherung für die Pflege ihres behinderten Kindes (§ 18a ASVG) geendet hat.
Nahe Angehörige:

Ehepartner:in; eingetragene Partner:in; Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; Wahl-, Stief- und Pflegekinder; Wahl-, Stief- und Pflegeeltern; nicht verwandte Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in Lebensgemeinschaft leben.

Voraussetzungen

  • Die pflegebedürftige Person bezieht Pflegegeld ab der Stufe 3,
  • Die Betreuung erfolgt im gemeinsamen Haushalt,
  • Keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit, dh die Arbeitskraft als Pflegeperson wird zur Gänze für die Betreuung beansprucht (ein zeitweiliger stationärer Krankenhausaufenthalt oder eine Kurzzeitpflege in Heimen bewirkt keine Unterbrechung der Versicherung) - in diesem Fall ist eine vollständige Berufsaufgabe erforderlich!
  • Die Pflegeperson muss eine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten erworben haben, bedeutet: (a) 12 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 24 Monat oder (b) 3 Versicherungsmonate jährlich innerhalb der letzten 5 Jahre oder (c) mindestens 60 Versicherungsmonate vor der Antragstellung in einer oder mehreren Pensionsversicherungen.

Antragstellung

Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden aus der Selbst- oder Pflichtversicherung bei jener Pensionsversicherungsanstalt einzubringen, bei dem der Versicherte zuletzt versichert war, ansonsten bei der Pensionsversicherungsanstalt.

Das Antragsformular gibt es zum Herunterladen auf www.pensionsversicherung.at.

Beiträge, aktuelle Werte 2023

Die  Weiterversicherung für pflegende Angehörige bei Pflege eines nahen Angehörigen ab Pflegestufe 3 ist  kostenlos . Der Bund übernimmt zeitlich unbefristet die fälligen Beiträge zur Gänze. Die Pensionsbeiträge betragen zwischen € 209,37 und € 1.556,10 monatlich

Beitragsgrundlage 2023: € 918,30 bis € 6.825,00 monatlich (abhängig vom zuletzt bezogenen Einkommen)

Details zur Beitragsentrichtung siehe auch : Freiwillige Versicherungen (pv.at)
 

Beginn und Ende der Versicherung

Die Versicherung beginnt

  • mit dem Zeitpunkt, den der/die Versicherte selbst wählt, jedoch
  • spätestens mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt.

Rückwirkend kann die Versicherung höchstens 1 Jahr vor der Antragstellung eingegangen werden.

Die Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen zählen (seit 1/2005) als Versicherungszeiten aus Erwerbstätigkeit.

Die Versicherung endet

  • mit dem Wegfall der Voraussetzungen (zB Beginn einer Pflichtversicherung, Pensionszuerkennung) oder
  • mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der/die Versicherte den Austritt erklärt hat oder
  • mit dem Ende des letzten bezahlten Monates, wenn für mehr als 6 aufeinander folgende Monate keine Beiträge geleistet wurden.
Quellen
  • Müller: Sozialversicherung von A bis Z2. Wien: Linde Verlag 2002, S 510ff
  • Shubshizky: Leitfaden zur Sozialversicherung2. Wien: Linde Verlag 2002, S 102ff
  • Höfle/Leitner/Stärker: Rechte für Menschen mit Behinderung2. Wien: Linde Verlag 2003, S 106-108
  • Pensionsversicherungsanstalt: Freiwillige Versicherungen Freiwillige Versicherungen (pv.at)
  • Greifeneder, Checkliste: Pensionsversicherungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige in: ÖZPR 3/2016, S. 76ff.
  • Greifeneder, Wichtige sozialrechtliche Werte 2023 in: ÖZPR 1/2023, S 12

Stand: 22.3.2023