Waisenpension

Gesetzliche Grundlage
  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), §§ 260, 266

Voraussetzungen

  • Tod eines Elternteils
  • Erfüllung der Wartezeit (dh Mindestanzahl an Versicherungsmonaten) des Verstorbenen
  • Kindeseigenschaft im Sinne des ASVG

Kindeseigenschaft: Anspruchsberechtigte Personen

Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
  • eheliche und uneheliche Kinder
  • Adoptivkinder
  • Stiefkinder, wenn sie mit dem/der Versicherten ständig in Hausgemeinschaft gelebt haben 
Nach dem vollendeten 18. Lebensjahr auf Antrag
  • wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht oder wenn sich das Kind in Schulausbildung befindet oder eine österreichische Universität bzw. eine gleichgestellte Anstalt besucht, wenn entweder Familienbeihilfe bezogen wird oder wird keine Familienbeihilfe bezogen, das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird: maximal bis zur Vollendung 27. Lebensjahr
  • wenn das Kind als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist: maximal bis zur Vollendung 27. Lebensjah
Erwerbsunfähigkeit des Kindes OHNE Altersgrenze:

Das Gebrechen oder die Krankheit muss vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Schul- oder Berufsausbildung, der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr bzw. des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- nd Sozialdienstes im Ausland eingetreten sein. Grundlage für die Weitergewährung: ärztliche Begutachtung. Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit kommt es darauf an, ob das Kind imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen (siehe dazu OGH vom 23.11.1993, 10 ObS 228/93; www.ris.bka.gv.at )

Wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte (und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit) nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen, vgl OGH RS 0085556. Als nicht nennenswert kann ein Entgelt angesehen werden, das den Betrag nicht übersteigt, bis zu dem nach § 122 Abs 4 ASVG Erwerbslosigkeit anzunehmen ist (vgl OGH 10 ObS 84/94).

Die Kindeseigenschaft nach Ziffer 3, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolgen Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt. (§ 252 Abs 3 ASVG). Gilt für Stichtage ab dem 1.7.2014 (Parallelbestimmungen: § 128 GSVG, § 119 BSVG)

Waisenpension wegen Erwerbsunfähigkeit: Rechtsprechung des OGH

Die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit erfolgt nach den Verhältnissen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt und ohne Bedacht auf Ausbildung und Berufsschutz. Auch Möglichkeiten selbständiger Tätigkeiten (zB Heimarbeit) sind zu berücksichtigen.

Ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, ist ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und ohne Bedachtnahme darauf zu beruteilen, ob und in welchem Umfang das Kind dennoch - etwa auf Kosten seiner Gesundheit - weiterhin ein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit erzielt.

Siehe: Mostler/Müller/Pfeil "Der SV-Kommentar", § 252 ASVG

OGH 10.7.2025, 10 ObS 66/25s RIS - 10ObS66/25s - Entscheidungstext - Justiz: Unfähigkeit zum pünktlichen Erscheinen bei der Arbeit verlängert die Kindeseigenschaft aufgrund von Erwerbsunfähigkeit 

  • Der Kläger arbeitete seit ca. 10 Jahren als EDV-Techniker und Programmierer bei einem besonders sozialen Arbeitgeber (Rücksichtnahme auf die persönliche Situation seiner Mitarbeiter:innen). Aufgrund seiner Erkrankung (kombinierten Persönlichkeitsstörung, Asperger-Syndrom) ist es dem Kläger ua nicht möglich, ohne Einsatz seiner Eltern, die ihn auch noch nach Vollendung seines 18. Lebensjahres regelmäßig weck(t)en, pünktlich bei der Arbeit zu erscheinen. Am allgemeinen Arbeitsmarkt wird mehr als einmaliges Zuspätkommen zur Arbeit/Monat nicht toleriert. Fraglich war, ob der Kläger erwerbsunfähig sei und damit Anspruch auf Waisenpension nach seinem verstorbenen Vater habe. 
  • Dazu der OGH: “Bei der Beurteilung der Fage der Erwerbsunfähigkeit des Kindes iSd § 252 ABs 2 Z 3 ASVG sind duch körperliche oder geistige Beeinträchtigung verursachte Probleme mit ins Kalkül zu ziehen, den Weg zur Arbeit überhaupt erst anzutreten und damit die Arbeitsstätte - abgesehen von gelegentlichen, am allgemeinen Arbeitsmarkt tolerierten Unpünktlichkeiten - rechtzeitig zu erreichen. Nur wenn ihm in diesem Zusammenhang das Setzen allenfalls erforderlicher und geeigneter organisatorischer Abhilfemaßnahmen im häuslichen Bereich - gerade auch unter Bedachtnahme auf seine körperlichen und geistigen Einschränkungen - eigenständig (also ohne Hilfe anderer Personen) möglich und auch zumutbar ist, wird davon auszugehen sein, dass das Kind aus medizinischer Sicht unter den am allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann.” 
  • Aus: DRdA-infas 6/2025, Entscheidung 163, S. 373f; ZAS-Judikatur 2025/77 In: ZAS 06/2025, S. 295f

Mindestversicherungszeit (Wartezeit)

Mindestanzahl an Versicherungsmonaten des:der versicherten Verstorbenen:

  • mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung zum Pensionsstichtag
    oder
  • mindestens 300 Versicherungsmonate zum Pensionsstichtag
    oder
  • Pensionsstichtag liegt vor dem 50. Lebensjahr: mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate
    oder
  • Stichtag liegt nach dem 50. Lebensjahr: zusätzlich zu den 60 Versicherungsmonaten muss für jeden Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr ein weiterer Versicherungsmonat vorliegen; Rahmenzeitraum von 120 Kalendermonaten erhöht sich pro weiteren Lebensmonat um 2 Kalendermonate [Beispiel: verstorbene:r Versicherte:r ist zum Stichtag 53 Jahre alt - in diesem Fall müssten mindestens 96 Versicherungsmonate (60 plus 36 für die 3 Lebensjahre über 50) in den letzten 192 Kalendermonaten (120 plus 72) vorliegen.] Das Höchstausmaß der Wartezeit beträgt 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten.
    oder
  • versicherter Elternteil stirbt vor Vollendung des 27. Lebensjahres und bis zu diesem Zeitpunkt wurden mindestens 6 Versicherungsmonate erworben

Keine Wartezeit, wenn der Tod des:r Versicherten durch Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Folge einer anerkannten Schädigung während des Präsenz oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer verursacht wird.

Was ist der Pensionsstichtag?

  • Todestag, wenn er auf einen Monatsersten fällt, zB Todestag 1.8.2025: Stichtag 1.8.2025
    oder
  • nächstfolgende Monatserste, wenn der Todestag nicht auf einen Monatsersten fällt, zB Todestag 12.4.2026: Stichtag 1.5.2026

Antragstellung

Die Waisenpension muss beantragt werden. Der Pensionsanspruch beginnt mit dem auf den Todestag folgenden Tag:

  • bei bereits volljährigen Waisen: Antragstellung erfolgt innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des:r Versicherten
  • bei minderjährigen Waisen: Antragstellung erfolgt spätestens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit 

Wird der Antrag erst später gestellt: Tag der Antragstellung ist zugleich der Pensionsbeginn

Der Antrag ist bei jenem Pensionsversicherungsträger einzubringen, bei dem der:die Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war.

Höhe der Waisenpension

  • Tod eines Elternteiles: 40% der Witwen- bzw. Witwerpension
  • Tod beider Elternteile: 60% der Witwen- bzw. Witwerpension
  • Sind Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenpension nach beiden Elternteilen erfüllt: 60% der Witwen- und 60% der Witwerpension

Die Waisenpension wird grundsätzlich unabhängig von einem Erwerbseinkommen gewährt.

Abfindung

für Waisen als einmalige Leistung, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit nicht erfüllt hat aber mindestens ein Beitragsmonat erworben hat.

Zuverdienst/Arbeitsversuch und Waisenpension

Für Personen, die eine Waisenpension nach Beendiung der Schul- oder Berufsausbildung bzw nach Vollendung des 18. Lebensjahres wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung beziehen.

Das Verfahren bei der Durchführung von Arbeitsversuchen ist wie bei Arbeitsversuch und BU-/I-Pension.

Ansprechperson Ombudsstelle der Pensionsversicherungsanstalt, Bernhard Hajek, Ombudsstelle – Ihre Anlaufstelle für Anliegen & Beschwerden l PV Österreich

Bei Arbeitsversuchen für Menschen mit Behinderungen am offenen Arbeitsmarkt kam es bisher zu einem Wegfall der Angehörigeneigenschaft, die bei Scheitern des Arbeitsversuchs nicht wieder auflebte. Daher Regelung für Stichtag ab 1.7.2014 (§ 252 Abs 3 ASVG, § 128 GSVG, § 119 BSVG):

  • Die wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beendete Kindeseigenschaft soll wieder aufleben, wenn die Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit oder Gebrechen weiterhin vorliegt.
  • Bei einer beendeten Erwerbstätigkeit knüpft das Wiederaufleben der Kindeseigenschaft an den erhöhten Familienbeihilfenanspruch.

Achtung!

  • Nach Auffassung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ist ein Wegfall der Waisenpension wegen Aufnahme einer pflichtversicherten Erwerbstätigkeit hingegen nicht vorgesehen. Die Waisenpension kann aber entzogen werden, wenn Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vorliegt.
  • Nach der Praxis der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) kann erst dann von einem Ende der Kindeseigenschaft ausgegangen werden, wenn der Arbeitsversuch definitiv als gelungen angesehen werden kann.  
  • Siehe auch Entscheidung des OGH zur Entziehung der Waisenpension vom 28.6.2016, 10ObS59/16y (www.ris.bka.gv.at).
Quellen

Stand: 13.4.2026