Schwerarbeitspension; Frühstarterbonus

Schwerarbeitspension

Gesetzliche Grundlagen
  • Allgemeines Pensionsgesetz (APG), § 4 Abs 3
  • Verordnung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung) — BGBl II Nr 104/2006

Voraussetzungen

Allgemeines zur Schwerarbeitspension

Möglichkeit eine Schwerarbeitspension - dh früherer Pensionsantritt mit geringen Abschlägen - in Anspruch zu nehmen, wenn:

  • mindestens das 60. Lebensjahr vollendet wurde
  • mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) erworben wurden
  • mindestens 120 Schwerarbeitmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag vorliegen
  • am Pensionsstichtag keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegt
  • Ein Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2026: € 551,10 ) führt seit 01.01.2024 nicht mehr automatisch zum Wegfall der Pensionsleistung, sofern die Überschreitung nur geringfügig ist (jährlich nicht mehr als 40% der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, nämlich € 220,44 im Jahr 2026). Die Pension fällt auch weg, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, dessen Einheitswert € 2.400 übersteigt.

Hinweise:

  • Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten wird um Monate der Kurzarbeit verlängert, wenn die Kurzarbeit im Rahmen der COVID-19-Pandemie ausgeübt wurde und die Kurzarbeits-Monate nicht bereits als Schwerarbeitsmonate zu werten sind.
  • Für Frauen kommt die Schwerarbeitspension erst ab dem Jahr 2024 in Betracht.

Was ist Schwerarbeit?

Welche besonders belastenden (körperlich oder psychisch) Berufstätigkeiten als Schwerarbeit gelten, ist in § 1 Abs 1 Z 1 — 6 der Schwerarbeitsverordnung festgelegt.

Gemäß § 1 Abs 1 Z 6 zählen zur Schwerarbeit auch Tätigkeiten,

  • die trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbstätigkeit (nach dem Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG) von mindestens 80%
  • sofern für die Zeit nach dem 30.6.1993 Anspruch auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz - BPGG oder den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat

geleistet werden.

Maßgeblich ist dabei der Pflegebedarf im Sinne der Pflegestufe 3 nach den Pflegegeldgesetzen ohne tatsächlichen Pflegegeldbezug. Für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Pflegegeldgesetze (dh vor dem 1.7.1993) wird jedenfalls auf die mindestens 80%-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem BEinstG abgestellt.

Seit 1.1.2026 können Pflegekräfte mit 60 Jahren in Pension gehen, wenn sie

  • mindestens 45 Versicherungsjahre vorweisen können und
  • in den letzten 20 Jahren mindestens 10 Jahre Schwerarbeit verrichtet haben

Tätigkeiten zur berufsbedingten Pflege (Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, DGKP) von erkrankten und behinderten Menschen, sofern dabei nicht überwiegend bloße Verwaltungstätigkeiten ausgeübt werden (vgl § 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung, idF BGBl II Nr 224/2025)

OGH 21.10.2025, 10 ObS 23/25t RIS - 10ObS23/25t - Entscheidungstext - Justiz: Psychosoziale Betreuung  von Patient:innen und deren Angehörigen ist keine Schwerarbeit bei Pflege iSd Schwerarbeitsverordnung, § 1 ABs 1 Z 5. Denn nur nichtmedizinische Unterstützungsleistungen sind Pflegeleistungen. Die für die psychische Befindlichkeit der Betroffenen notwendigen Gespräche (psychsiche Betreuung und Begleitung) zielen jedoch auf die Erhaltung (oder Verbesserung) des Gesundheitszustandes ab und sind daher Leistungen, die mit einer therapeutischen Maßnahme vergleichbar sind. 

Meldeverpflichtung Dienstgeber:in

Was ist zu melden?

Dienstgeber:innen haben dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger folgende Daten der im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und Dienstnehmerinnen, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, zu melden:

  • alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit iSd Schwerarbeitsverordnung schließen lassen
  • Namen, Sozialversicherungsnummer jener Personen, die diese Tätigkeiten verrichten
  • Dauer der Schwerarbeitstätigkeiten: solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Beschäftigung aufrecht bleibt, gelten Arbeitsunterbrechungen (zB Urlaub, Krankenstand) auch als Schwerarbeitszeiten
Ausnahmen von der Dienstgeber:innen-Meldepflicht: 
  • Keine Meldepflicht bei geringfügiger Beschäftigung
  • Keine Meldepflicht, wenn dem:der Dienstgeber:in keine Informationen zu Personen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 6 der Schwerarbeitsverordnung vorliegen, die Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung leisten. WEnn diese Informationen der/dem Dienstgeber*in vorliegen, ist für diese Personen eine Schwerarbeitsmeldung möglich.
  • Hier gibt es weitere Informationen zu den Ausnahmen von der Meldepflicht des Dienstgebers: Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung (gesundheitskasse.at)
Meldezeitpunkt :

Dienstgeber:innen haben bis spätestens Ende Februar des auf die Schwerarbeit nächstfolgenden Kalenderjahres die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu erstatten. Beispiel: für 2025 bis spätestens Ende Feburar 2026.

Quellen

Stand: 13.4.2026 

Pension: Frühstarterbonus

Siehe dazu: Frühstarterbonus | Arbeiterkammer; Neuerungen ab 2022 (oesterreich.gv.at)

Seit 2022 gibt es statt einer abschlagsfreien vorzeitigen Pensionsleistung den sog. Frühstarterbonus.

Voraussetzungen:

  • Für Menschen, die früh zu arbeiten begonnen haben und ab 1.1.2022 in Pension gehen.
  • Für Personen, die zwischen dem 15. und 20. Geburtstag gearbeitet haben und in dieser Zeit mindestens 12 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der PV erworben haben;
  • Insgesamt müssen mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Laufe des Arbeitslebens vorliegen.
  • Werte 2026: Der Frühstarter beträgt € 1,22 für jeden Beitragsmonat aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr, jedoch maximal € 73,20.

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Stand: 13.4.2026