Krankenversicherungspflicht von Auslandspensionen aus der EU

Gesetzliche Grundlage
  • EU-Verordnung Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009

Geltende Regelungen zur Beitragszahlung für die Krankenversicherung bei Pensionsbezug im Ausland

siehe dazu zB Pensionsbezug aus dem Ausland - Oberösterreich (gesundheitskasse.at)

Von Beziehern einer österreichischen Pension,

  • die in Österreich krankenversichert sind und
  • neben ihrer österreichischen Pension eine staatliche Pension aus einem anderen Mitgliedstaat der EU beziehen,

wird ein Krankenversicherungsbeitrag von der staatlichen Auslandspension eingehoben.

Diese Regelung gilt nicht für Pensionen aus Pensionskassen, Firmenpensionen oder Pensionen aus privaten Vorsorgesystemen.

Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags beträgt monatlich 5,1% des Bruttobetrags der Auslandspension.

In der Regel informiert der ausländische Pensionsversicherungsträger die österreichische Pensionsversicherung und die Beiträge zur Krankenversicherung werden automatisch abgezogen. 

Von dieser Regelung betroffen: Pensionen, die aus einem Staat der EU, des EWR, aus der Schweiz oder aus einem Land mit bilateralem Abkommen (z. B. Balkan-Staaten und Türkei) bezogen werden.

TIPPS!

Quellen:

Stand: 2.12.2021