Kinderzuschuss

Gesetzliche Grundlage
  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, § 262

Leistungsempfänger:innen

Bezieher:innen einer Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension (sowie auch Alterspensionist:innen) erhalten für jedes Kind einen Kinderzuschuss in Höhe von € 29,07 (aktueller Wert 2024) monatlich.

Der Kinderzuschuss wird für ein und dasselbe Kind nur einmal gewährt.

Dem/Der Pensionist:in, dem/der zu seiner/ihrer Pension der Kinderzuschuss bereits gewährt wird, behält den Anspruch auf Kinderzuschuss solange die Voraussetzungen bestehen. Die Haushaltszugehörigkeit des Kindes ist keine Anspruchsvoraussetzung. Ausnahme: Stiefkinder und Enkel müssen mit dem/der Pensionsbezieher:in in ständiger Hausgemeinschaft leben (vgl. dazu Entscheidung des Obersten Gerichtshofes - OGH vom 12.4.2005, 10 ObS 19/05z)

Definition "Kinder"

geregelt in § 252 ASVG

1. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind:

  • eheliche, legitimierte Kinder und Wahlkinder der/des Versicherten
  • uneheliche Kinder einer weiblichen Versicherten
  • uneheliche Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft festgestellt/anerkannt wurde
  • Stiefkinder, wenn sie mit dem/der Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben
  • Enkelkinder, wenn sie mit dem/der Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, gegenüber dem/der Versicherten unterhaltsberechtigt sind und der gemeinsame Wohnsitz im Inland liegt

2. Kindeseigenschaft liegt nach Vollendung des 18. Lebensjahres vor, wenn

  • sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung (maximal bis zum vollendeten 27. Lebensjahr) befindet oder
  • Erwerbsunfähigkeit des Kindes wegen Krankheit oder Gebrechen vorliegt. Grundlage für die Entscheidung: ärztliche Begutachtung.

Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit kommt es darauf an, ob das Kind imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. Ein monatlicher Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze  dzt. ( 438,05) ist jedenfalls unbedenklich.

ACHTUNG! Bei Bezug eines Kinderzuschusses ist die Erwerbstätigkeit des Kindes der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) innerhalb von 7 Tagen zu melden.

Quellen

Stand: 26.3.2024