Selbstversicherung in der Krankenversicherung: Freiwillige Versicherungen

Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, § 16 Abs 2a iVm § 18a Abs 1 und 3

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Personen, die sich der Pflege eines behinderten Kindes widmen und

  • die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a Abs 1 und 3 ASVG (Voraussetzungen und Ausschlussgründe) erfüllen und
  • wenn soziale Schutzbedürftigkeit vorliegt und
  • wenn keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht und
  • wenn es keine anspruchsberechtigten Angehörigen einer in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person sind
Antragstellung (§ 16 ASVG)

Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung ist zu beantragen.

TIPP!

  • Der pflegenden Person entstehen aus der Selbstversicherung keine Kosten. Die Beiträge werden aus dem Familienlastenausgleichsfonds bezahlt.
  • Nähere Informationen können beim zuständigen Krankenversicherungsträger eingeholt werden.

Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei Pflege eines/einer nahen Angehörigen: § 16 Abs 2b ASVG

Für Personen, die nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert oder als Angehörige mitversichert und sozial schutzbedürftig sind. Diese Personen müssen unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft einen Angehörigen/eine Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 im Inland pflegen.

Antragstellung ist erforderlich! Diese Versicherung ist kostenlos.

Mehr dazu auf Betreuende und pflegende Angehörige (sozialministerium.at)

Quellen
  • ASVG: § 16  (abrufbar auf www.ris.bka.gv.at)
  • Pensionsversicherungsanstalt: Freiwillige Versicherungen.

Stand: 15.7.2021