Familienhospizkarenz im Bundespflegegeldgesetz

Gesetzliche Grundlage

§ 18a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

Auszahlung des Pflegegeldes bei Familienhospizkarenz

Auf Antrag der pflegebedürftigen Person ist das Pflegegeld an die Person auszuzahlen, die die Familienhospizkarenz gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes oder der Bezüge bzw. gegen Entfall des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe in Anspruch nimmt, sofern keine stationäre Pflege vorliegt.

Der Antrag ist beim zuständigen Pflegegeldentscheidungsträger (zB PVA) einzubringen. An Form und Inhalt des Antrages werden keine besonderen Anforderungen gestellt.

Siehe Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes bei einer Familienhospizkarenz (oesterreich.gv.at)

Pflegegeld-Vorschüsse bei Familienhospizkarenz

Vor Abschluss des Verfahrens auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind auf Antrag des/der Pflegebedürftigen Vorschüsse mindestens in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 (€ 502,80 monatlich - Wert ab 1.1.2023) zu gewähren. Wird bereits ein Pflegegeld der Stufe 3 bezogen, sind Vorschüsse mindestens in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 4 (€ 754,00 - Wert ab 1.1.2023 monatlich) zu gewähren. Ein Antrag auf Vorschuss ist beim zuständigen Pflegegeldentscheidungsträger (zB PVA) einzubringen. An Inhalt und Form des Antrags werden keine besonderen Anforderungen gestellt.

Siehe: Besondere Vorschussregelung (oesterreich.gv.at)

Bescheinigung der Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz

Die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz muss dem Pflegegeldentscheidungsträger bescheinigt werden. Die Bescheinigung kann durch eine Erklärung der Person, die die Familienhospiz in Anspruch nimmt oder durch eine Arbeitgeber:in Bestätigung erfolgen. Aus der Bescheinigung muss die Inanspruchnahme der Karenz selbst sowie deren Beginn und geplante Dauer ersichtlich sein.

Auszahlungsberechtigung des Pflegegeldes nach Tod des Pflegegeldbeziehers

Personen, die die Familienhospizkarenz in Anspruch genommen haben, sind im Fall des Ablebens der pflegebedürftigen Person vorrangig zum Bezug eines schon fälligen aber noch nicht ausbezahlten Pflegegeldes berechtigt (§ 18a Abs 5 iVm § 19 BPGG).

Fortsetzungsberechtigung des Pflegegeldverfahrens nach Tod des Pflegegeldwerbers

Personen, die die Familienhospizkarenz in Anspruch genommen haben, sind im Fall des Ablebens der pflegebedürftigen Person vorrangig zur Fortsetzung eines noch nicht abgeschlossenen Pflegegeldverfahrens berechtigt (§ 18a Abs 5 iVm § 19 BPGG).

Siehe : Vorrang bei Bezug fälligen Pflegegeldes und Fortsetzung des Verfahrens (oesterreich.gv.at)

Stand: 27.3.2023