Versehrtenrente - Unfallmeldung

Ausgangslage:

Klient:in hatte in den 1990-er Jahren einen Arbeitsunfall und ist Bezieher:in einer Invaliditätspension. 

Anliegen:

Besteht die Möglichkeit einen Arbeitsunfall nachträglich geltend zu machen und einen Antrag auf Versehrtenrente zu stellen? 

Informationsweitergabe:

Zur Anwendung kommt § 86 Abs 4 ASVG.

Wird innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles keine Unfallanzeige erstattet, gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallanzeige beim Unfallversicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens. Eine Versehrtenrente steht — bei Erfüllung der Voraussetzungen (MdE von mindestens 20%) - erst ab dem Tag der Antragstellung zu. Der Rentenanspruch für den vor der Antragstellung liegenden Zeitraum geht verloren! - siehe dazu die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 30.7.2001, 10 ObS 222/01x; vom 22.2.2000, 10 ObS 296/99y (abrufbar auf www.ris.bka.gv.at).

Dem der OGH Entscheidung 10 ObS 222/01x zugrunde liegende Sachverhalt: Der Kläger erlitt am 16.8.1983 einen Arbeitsunfall. Er stürzte während seiner Tätigkeit als Spenglerlehrling von einem Dach. Eine Verletzungsanzeige an die AUVA (Beklagte) wurde nicht erstattet. Die AUVA erhielt erstmals am 12.10.1999 anlässlich einer Vorsprache des Klägers Kenntnis vom Unfall. Die Versehrtenrente wurde dem Kläger mit Bescheid ab dem 12.10.1999 (Tag der Antragstellung) zuerkannt.

Im vorliegenden Fall könnte Klient:in somit einen Antrag auf Versehrtenrente aufgrund des erlittenen Arbeitsunfalls bei der AUVA einbringen. Bei Zutreffen der Voraussetzungen würde jedoch nur ab dem Tag der Antragstellung die Versehrtenrente zugesprochen werden, weil die 2-Jahresfrist schon längst verstrichen ist.

Stand: 14.12.2023