Pflegegeld - Freibetrag

Ausgangslage:

Nach Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2019 erhält KlientIn einen Bescheid vom Finanzamt. Im Bescheid wurde bei den außergewöhnlichen Belastungen kein Pauschalbetrag berücksichtigt. 

Anliegen:

Überprüfung, ob das Finanzamt den Pauschalbetrag vielleicht übersehen haben kann. 

Informationsweitergabe:

Liegt eine körperliche oder geistige Behinderung vor, steht zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch die Behinderung veranlasst worden sind, ein jährlicher Pauschalbetrag zu, der vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen ist. Der Grad der Behinderung (GdB) muss aber mindestens 25% betragen.

ACHTUNG! Wird ganzjährig Pflegegeld bezogen, so steht der Pauschalfreibetrag nicht mehr zu!

Folgende Freibeträge werden hingegen nicht um das Pflegegeld gekürzt: pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung, Freibetrag für ein eigenes Kfz bei Gehbehinderung, Freibetrag für Taxikosten bei Gehbehinderung, Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung.

Stand: 18.12.2020