Kündigungsschutz (BEinstG) - Nachträgliche Zustimmung

Ausgangslage:

Klientin beantragte am 20.4.2022 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten beim Sozialministeriumservice.

Am 28.4.2022 erhielt sie ein Kündigungsschreiben von ihrem Dienstgeber, in dem das Dienstverhältnis zum 31.5.2022 aus wirtschaftlichen Gründen beendet wird.

Mit Bescheid vom 15.6.2022 entschied das Sozialministeriumservice, dass die Klientin ab 20.4.2022 zum Kreis der begünstigt Behinderten zählt. 

Anliegen:

Unterliegt das Dienstverhältnis dem besonderen Kündigungsschutz? Wenn ja, wie ist vorzugehen? 

Informationsweitergabe:

Da der Kündigungsausspruch (am 28.4.2022) zeitlich nach der Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG (mit 20.4.2022) erfolgt ist, unterliegt das vorliegende Dienstverhältnis dem besonderen Kündigungsschutz.

Eine Kündigung ohne Zustimmung des Behindertenausschusses ist nicht rechtswirksam. Der Dienstgeber muss nun die Zustimmung zur Kündigung beim Behindertenausschuss beantragen.

Die gekündigte Dienstnehmerin hat in diesem Fall auch die Möglichkeit beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses einzubringen.

Zur nachträglichen Zustimmung zur Kündigung:

Kündigungen, bei denen der/die Dienstgeber:in die nachträgliche Zustimmung beim Behindertenausschuss einholt, sind schwebend unwirksam. Das bedeutet: auch nach dem Kündigungstermin (dh im vorliegenden Fall nach dem 31.5.2022) besteht Arbeitspflicht und Entgeltanspruch.

Die nachträgliche Zustimmung wird jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt. Erteilt der Behindertenausschuss keine nachträgliche Zustimmung zur Kündigung, so prüft dieser auch, ob eine Zustimmung zu einer künftigen Kündigung erteilt werden kann.

Empfohlene Vorgehensweise:

Das Gespräch mit dem Dienstgeber suchen und ihn davon informieren, dass bereits vor dem Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs (dies war der 28.4.2022) eine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Personen bestand. Dann sollte der Dienstgeber über die rechtlichen Folgen (wie besonderer Kündigungsschutz —- Einholung der nachträglichen Zustimmung…) informiert werden.

Falls der Dienstgeber nicht die (nachträgliche) Zustimmung zur Kündigung beantragen wird, sollte die gekündigte Dienstnehmerin relativ rasch eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen.

Falls der Dienstgeber die (nachträgliche) Zustimmung zur Kündigung beantragen wird, ist die bereits ausgesprochene Kündigung bis zur Entscheidung des Behindertenausschusses schwebend unwirksam. ACHTUNG! Es kann sein, dass der Behindertenausschuss zwar nicht die Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung, dafür aber zu einer künftigen Kündigung erteilt.

Alternative zur beabsichtigten Kündigung eines/einer Dienstnehmer:in aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes:

Bei Gefährdung des Arbeitsplatzes kann das Sozialministeriumservice eine sog. Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe gewähren. Diese Förderung kann sowohl für begünstigt behinderte als auch für begünstigbar behinderte Personen (dh Personen mit Behindertenpass) gewährt werden.

Quelle:
  • Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer: Behinderteneinstellungsgesetz (ÖGBVerlag)

Stand: 14.11.2022