Kündigungsschutz, besonderer (Beispiel 3)

Ausgangslage:

Im Juni 2021 wurde vom Klienten ein Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice gestellt.
Mit 1.7.2021 nahm er eine Beschäftigung in einem Unternehmen auf.

Am 1.9.2021 bekam er den Bescheid vom Sozialministeriumservice. Im Bescheid war zu lesen, dass er dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Anliegen:

Wann beginnt in diesem Fall der besondere Kündigungsschutz? 

Informationsweitergabe:

Wenn der Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vor Beginn eines Dienstverhältnisses gestellt wird und die bescheidmäßige Feststellung der Begünstigteneigenschaft erst während des Dienstverhältnisses erfolgt, beginnt der besondere Kündigungsschutz nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Dienstbeginn.
Dies ungeachtet des Umstandes, dass der Klienten durch die positive Erledigung seines Antrags auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (mit Bescheid vom 1.9.2021) rückwirkend seit Antragsstellung (und damit vor Dienstbeginn) als begünstigt behindert gilt.

Quelle:

Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer: Behinderteneinstellungsgesetz (Kommentar) § 8 Erl 38

Stand: 20.12.2021