Kündigungsschutz, besonderer (BEinstG)
Ausgangslage:
Klient ist begünstigt behindert nach dem BEinstG und kann den erlernten Beruf als Maurer nicht mehr ausüben, strebt eine Tätigkeit als Portier an.
Anliegen:
Oftmals steht einer Anstellung der besondere Kündigungsschutz bei begünstigt behinderten Arbeitnehmer:innen im Wege. Dies auch deshalb, weil (potentielle) Arbeitgeber:innen aufgrund mangelnder Kenntnisse der aktuellen Rechtslage das Vorurteil „Einen Menschen mit Behinderung bringe ich ja nicht mehr an“ haben.
Informationsweitergabe:
Informationen zum besonderen Kündigungsschutz:
- Für ab 1.1.2011 neu begründete Arbeitsverhältnisse von bereits begünstigt behinderten Personen kommt der besondere Kündigungsschutz erst zur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung das Arbeitsverhältnis länger als 4 Jahre gedauert hat.
- Der besondere Kündigungsschutz bezieht sich nur auf eine Kündigung. Eine Entlassung bei entsprechenden Verfehlungen des Arbeitnehmers wird davon nicht berührt.
- Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht für befristete Arbeitsverhältnisse, wenn dieses automatisch mit Ablauf der fixierten Zeit endet.
Informationen zu Dienstgeber:innen-Förderungen:
Lohnförderungen (sozialministeriumservice.at)
Arbeitgeber:innen können für die Beschäftigung von begünstigt behinderten Personen Förderungen erhalten, zB Lohnförderungen (wie Entgeltszuschuss, Inklusionsförderung, InklusionsförderungPlus).
Achtung! Für bestimmte Förderungen ist auch der Behindertenpass (ab einem GdB von 50%) ausreichend zB für den Arbeitsplatzsicherungszuschuss, für Förderungen zur barrierefreien Arbeitsplatzadaptierung für Arbeitnehmer:innen
Förderrichtlinien zum Download auf Richtlinien für die Förderungen von Projekten (sozialministerium.at)
- BMSGPK Richtlinie Arbeit und Ausbildung für eine barrierefreie Arbeitswelt zur Unterstützung der Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (RL Arbeit und Ausbildung) vom 1.1.2022
- BMSGPK Richtlinie Lohnförderungen zur Unterstützung der Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vom 1.1.2020, Mit GZ. 2022-0.584.686 wird in der RL § 17 „Sonstige Kosten Lohnförderungen“ ergänzt. Mit GZ 2023-0.095.567 wird in der RL § 12 die Befristung der InklusionsförderungPlus bei Beschäftigung von Frauen bis auf weiteres aufgehoben.
- BMSGPK Mobilitätsförderung vom 1.11.2022
Stand: 9.12.2025