Invaliditätspension: Urlaubsabfindung

Ausgangslage:

Klient:in erhält im Mai 2023 von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Bescheid, in dem die Invaliditätspension unbefristet zuerkannt wird. Weiters wird darin mitgeteilt, dass aufgrund des Erwerbseinkommens die Invaliditätspension nur als Teilpension gebührt.

Anliegen:

Warum wird die Invaliditätspension als Teilpension ausbezahlt, wenn keine Erwerbstätigkeit vorliegt? Vom ehemaligen Arbeitgeber ist lediglich eine Urlaubsabfindung ausbezahlt worden. 

Informationsweitergabe:

Wird neben der Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension (I-/BU-Pension) ein Erwerbeinkommen erzielt, wandelt sich der Anspruch auf I-/BU-Pension in einen Anspruch auf Teilpension. Was als Erwerbseinkommen gilt ist in § 91 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geregelt. Dabei gilt als Erwerbseinkommen bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt (§ 91 Abs 1 Z 1).

Nach Entscheidungen des OGH (vom 19.5.1998, GZ 10ObS161/98v und vom 27.7.2004, GZ 10ObS69/04a — nachzulesen auf www.ris.bka.gv.at ) gilt folgendes:

„Aufgrund des Strukturanpassungsgesetzes 1996 BGBl 201 stellt seit 1.5.1996 auch eine Urlaubsentschädigung oder eine Urlaubsabfindung ein Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar, das aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gebührt und daher auch als Erwerbseinkommen im Sinne des § 91 Abs 1 Z 1 ASVG anzusehen ist.“

Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die gezahlte Urlaubsabfindung als Erwerbseinkommen gilt und daher die I-Pension während dieses Bezuges nur als Teilpension ausbezahlt wird.

Stand: 15.12.2023