Invaliditätspension: Berufsschutz, Beispiel Kellner:in

Ausgangslage:

Klientin hat bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eine Invaliditätspension beantragt. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt, weil Invalidität nicht vorliege. Die Frage des Berufsschutzes wurde von der PVA verneint.

Anliegen:

Klientin hat überwiegend als Serviererin gearbeitet. Warum wurde von der PVA kein Berufsschutz zuerkannt? 

Informationsweitergabe:

Grundsätzlich genießen auch Arbeiter:innen, die überwiegend in erlernten bzw. angelernten Berufen tätig waren, Berufsschutz. Ein angelernter Beruf liegt vor, wenn eine dem Lehrberuf entsprechende qualifizierte Tätigkeit ausgeübt wird.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist für einen/eine angelernte/n Kellner:in, der/die nicht bloß untergeordnete, sondern ganz wesentliche Tätigkeiten des Kellnerberufes verrichtet hat, Berufsschutz gegeben, dh die Voraussetzungen der Invaliditätspension richten sich nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG — Entscheidung des OGH vom 24.11.1998, 10 ObS 361/98f

Der OGH hat jedoch die Tätigkeit einer Servierer:in als nicht entsprechend qualifiziert angesehen: Wer im maßgeblichen Zeitraum (dh die letzten 15 Jahre vor dem Stichtag) als Servierer:in in einem Autobahnrasthaus, einem Gasthaus, einem Cafe-Restaurant, einer Cafe-Konditorei und einem Cafe (sowie als Küchenhilfsarbeiter:in) beschäftigt war, hat keine Tätigkeit ausgeübt, für die es erforderlich war, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf, insbesondere in dem einer/eines Kellner:in, gleichzuhalten sind (OGH 22.10.1991, 10 ObS 307/91). In diesem Fall ist die Frage der Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen — dh kein Berufsschutz.

Im vorliegenden Fall wäre daher zu prüfen, welche Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt worden sind — Tätigkeiten einer angelernten Kellnerin (hier gilt der Berufsschutz) oder einer Serviererin (hier gibt es keinen Berufsschutz).

Stand: 22.12.2022