Invaliditätspension: Antragstellung

Ausgangslage:

Klient:in beabsichtigt, aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes um eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit anzusuchen. Seit kurzer Zeit ist Klient:in selbständig erwerbstätig, zuvor lange Jahre als Kindergartenhelfer:in (versichert nach dem ASVG) gearbeitet.

Anliegen:

Wo muss der Pensionsantrag eingebracht werden, dh Antragstellung auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension (für ASVG-Versicherte) oder Erwerbsunfähigkeitspension (für Selbständige)? 

Informationsweitergabe:

Grundsätzlich gilt: Hat eine versicherte Person Versicherungsmonate sowohl in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (Arbeiter:in & Angestellte:r) als auch in der Pensionsversicherung nach dem GSVG (Selbständige) und/oder in der Pensionsversicherung nach dem BSVG (Bauern) erworben (= Wanderversicherung), bestimmt § 251a ASVG folgendes:

  • Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate in mehreren Pensionsversicherungen vor, so ist jene Pensionsversicherung zuständig, in der die größere oder größte Anzahl von Versicherungsmonaten erworben wurde - dh der Pensionsantrag ist bei jenem Pensionsversicherungsträger einzubringen, bei dem man in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war. TIPP!Im Zweifelsfall einen aktuellen Auszug der Versicherungszeiten anfordern!
  • Wenn der Versicherte in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.) bei mehreren Pensionsversicherungen die gleiche Anzahl von Versicherungsmonaten erworben hat oder (2.) wenn in diesem Zeitraum überhaupt keine Versicherungsmonate vorliegen: es ist jene Pensionsversicherung zuständig, bei dem der letzte Versicherungsmonat erworben wurde.

Im vorliegenden Fall wäre aufgrund der bislang vorliegenden Informationen die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zuständig und Klient:in hätte einen Antrag auf Invaliditätspension zu stellen.

Stand: 15.12.2023