Familienbeihilfe (erhöhte) und Versehrtenrente

Ausgangslage:

KlientIn mit erhöhter Familienbeihilfe und einer Versehrtenrente möchte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. 

Anliegen:

Wie hoch darf das Erwerbseinkommen sein, damit der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht verloren geht?
Zählt dabei auch die Versehrtenrente zum Einkommen?

 

Informationsweitergabe:

Für den Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe dürfen eigene Einkünfte (aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit) des Kindes im Kalenderjahr den Grenzbetrag von € 15.000 (gültige Zuverdienstgrenze ab Verlanlagungsjahr 2020) nicht überschreiten.

In diesem Fall sind bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 heranzuziehen. Im § 3 des EStG sind die Steuerbefreiungen angeführt. Gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG sind dabei Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung (dh Versehrtenrenten) von der Einkommensteuer befreit.

Das bedeutet: Die einkommensteuerfreien Bezüge — dazu zählt auch die Versehrtenrente - bleiben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes außer Betracht.

Stand: 22.12.2021