Allgemeine Familienbeihilfe

Gesetzliche Grundlage:

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), §§ 2 ff

(1) Voraussetzungen

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen,

  • die in Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Ausenthalt haben (dh Lebensmittelpunkt befindet sich in Österreich) und
  • deren Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) wohnt mit ihnen zusammen in einem Haushalt oder sie leisten für das Kind überwiegend Unterhalt, wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht.

(2) Familienbeihilfe für minderjährige Kinder

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich für minderjährige Kinder. Als minderjährig gilt ein Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei Verlängerung der Minderjährigkeit durch ein Gericht gilt das Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres als minderjährig.

(3) Familienbeihilfe für volljährige Kinder (§ 2 Abs 1 lit b - l FLAG) - Beispiele

-) die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. (§ 2 Abs 1 lit b FLAG)

-) die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am: Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialjahr im Ausland (siehe Freiwilligengesetz) sowie Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+" (§ 2 Abs 1 lit l FLAG)

-) die erheblich behindert sind, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. (§ 2 Abs 1 lit h FLAG)

-) bis längestens zur Vollendung des 25. Lebensjahrs:

  • Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes: Voraussetzungen in § 2 Abs 1 lit g FLAG
  • Geburt/Schwangerschaft eines Kindes: Voraussetzungen in § 2 Abs 1 lit i FLAG
  • Studium: Voraussetzungen in § 2 Abs 1 lit j FLAG
  • freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesene Einsatzstelle im Inland: Voraussetzungen in § 2 Abs 1 lit k FLAG

-) Keine Altersgrenze für dauernd erwerbsunfähige Kinder, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. (§ 2 Abs 1 lit c FLAG)

(4) Familienbeihilfe - Anspruchsberechtigung

(4.1.)Anspruch der Eltern auf Familienbeihilfe (§ 2a FLAG)
  • Wenn die Eltern im gemeinsamen Haushalt leben, steht der Anspruch auf Familienbeihilfe dem haushaltsführenden Elternteil zu — das ist in der Regel die Mutter.
  • Haben sich die Eltern getrennt, steht die Familienbeihilfe dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt bzw. bei Fehlen eines gemeinsamen Haushalts dem Elternteil, der überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind trägt.
(4.2.) Eigener Anspruch des Kindes auf Familienbeilhilfe

In Ausnahmefällen kann — bei Vorliegen aller allgemeinen Voraussetzungen — das volljährige Kind selbst die Familienbeihilfe beantragen:

  • wenn das Kind Vollwaise ist ODER
  • wenn die Haushaltsgemeinschaft zu den Eltern nicht mehr besteht und die Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nachweislich nicht nachkommen (sog. Sozialwaisen)
(4.3.) Ab 1.9.2014! Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige:

Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe ab September 2014 auf sein Girokonto erfolgt. Antragsformular auf www.bmfj.gv.at

ACHTUNG! Zustimmung der Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe hat erforderlich! (§ 14 FLAG)

(5) Einkünfte des Kindes (§ 5 FLAG)

(5.1) Erhöhung der Zuverdienstgrenze ab dem Kalenderjahr 2020 auf € 15.000 jährlich:

Das bedeutet: Ein zu versteuerndes Einkommen eines Kindes bis zu einem Betrag von € 15.000 in einem Kalenderjahr führt nicht zum Wegfall der (erhöhten) Familienbeihilfe.

Hinweis: Änderung Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (betrifft: §§ 5, 6 FLAG) mit BGBl I Nr. 109/2020, abrufbar auf: www.ris.bka.gv.at

Alte Zuverdienstgrenze: Die für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe maßgebliche Zuverdienstgrenze betrug ab dem Kalenderjahr 2011 bis zum Kalenderjahr 2019:  €10.000. 

Übersteigt das zu versteuernde Einkommen eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von € 15.000 (bis 2019: € 10.000), so verringert sich die Familienbeihilfe für dieses Kalenderjahr um den € 15.000 (bis 2019: € 10.000) übersteigenden Betrag.

Welches Einkommen maßgeblich ist:

  • Bei unselbständig Erwerbstätigen: jährlicher Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt)
  • Bei selbständig Erwerbstätigen: jenes Einkommen, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt 

Was nicht zum Einkommen zählt: 

  • Einkommensteuerfreie Bezüge: Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung wegen Hilfsbedürftigkeit (z.B. Pflegegeld, Leistungen der Sozialhilfe); Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz und dem Schülerbeihilfengesetz (z.B. Studienbeihilfen, Schulbeihilfen), Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Karenzgeld, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezüge der Präsenz- und Zivildiener, in Geld bestehende Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz
  • steuerpflichtiges Einkommen in Zeiten, in denen keine Familienbeihilfe bezogen wird
  • Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis
  • Waisenpensionen, Waisenversorgungsgenüsse
  • Arbeiterkammerumlage
  • Wohnbauförderungsbeitrag
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
  • Pendlerpauschale
  • Werbungskostenpauschale
  • Sonderausgabenpauschale
  • Außergewöhnliche Belastungen (zB bei Krankheit, Behinderung)

Zur Waisenpension: Diese ist als Pension grundsätzlich gem. § 25 Abs 1 Z 3 EStG steuerpflichtig, wenn das Jahreseinkommen € 11.000 übersteigt. Achtung! Einkommen werden zusammengerechnet.

(5.2.) Erhöhte Familienbeihilfe und Einkommen

Achtung! Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden, bleiben bei der Ermittlung des Jahreseinkommens betreffend erhöhte Familienbeihilfe außer Betracht! Vgl: Änderung Familienlastenausgleichsgesetz mit Budgetbegleitgesetz 2020, BGBl I Nr. 98/2020; abrufbar auf www.ris.bka.gv.at

(6) Antragstellung

Für den Erhalt der Familienbeihilfe bei Geburt eines Kindes im Inland ist keine Antragstellung erforderlich (gilt seit Mai 2015):

Die Finanzverwaltung wird selbständig aufgrund der Datenübermittlung aus dem ZPR (= Zentrales Personenstandsregister) tätig und prüft, ob alle Anspruchsvoraussetzungen und Auszahlungsinformationen vorliegen.

  • Wenn ja, erhält man ein Informationsschreiben und zeitgleich wird die Familienbeihilfe auf das der Finanzverwaltung bekannte Konto überwiesen.
  • Wenn nein, erhält man ebenfalls ein Informationsschreiben und wird ersucht, fehlende Informationen (zB IBAN, BIC) nachzureichen oder Fragen zu beantworten.
  • Gibt es nach Zusendung des Informationsschreibens noch Fragen, an das Infocenter des zuständigen Finanzamtes wenden.

In anderen Fällen: Antragstellung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt; Antragsformular für die (allgemeine) Familienbeihilfe (Beih 1) auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen www.bmf.gv.at.

Die Gewährung der Familienbeihilfe ist höchstens 5 Jahre ab Beginn des Monats der Antragstellung rückwirkend möglich.

Zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe ist zurückzuzahlen.

Die Familienbehilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (§ 10 Abs 2 FLAG).

ACHTUNG - Meldepflicht! Wenn sich die Voraussetzungen für den Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe ändern, sind diese sofort dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Ansonsten droht neben der Rückzahlung zu Unrecht bezogenen Beihilfen auch ein Finanzstrafverfahren.

(7) Verfahren: Bundesfinanzgericht (BFG)

(7.1.) Das Finanzamt entscheidet über den Antrag auf (erhöhte) Familienbeihilfe mit Bescheid.
(7.2.) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides beim Finanzamt eine Beschwerde eingebracht werden
  • schriftlich
  • per Fax
  • über FinanzOnline

Die Beschwerde ist kostenfrei und kann vom Beschwerdeführer persönlich erhoben werden. Liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann die Beschwerdefrist verlängert werden.

Inhaltliche Erfordernisse der Beschwerde:

  • Bezeichnung des Bescheides
  • Anfechtungspunkte
  • Abänderungsantrag
  • Begründung
(7.3.) In der Regel erlässt das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats der Antrag gestellt werden, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen (Vorlageantrag).

Wann eine direkte Vorlage an das BFG erfolgt: 

  • Eine direkte Vorlage an das BFG wird in der Beschwerde beantragt und das Finanzamt legt die Beschwerde innerhalb von 3 Monaten dem BFG vor
  • In der Beschwerde wird ausschließlich die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet
(7.4.) Kein Vertretungs-(Anwalts-)zwang vor dem BFG!

Gegen Entscheidungen des BFG kann innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben werden. Die Revision ist beim BFG einzubringen.

ACHTUNG! Die VfGH-Beschwerde muss durch einem Rechtsanwalt, die VwGH-Revision muss durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.

TIPP! Weitere Informationen zum BFG-Verfahren auf www.bfg.gv.at

Stand: 28.2.2022