Abfertigung und Selbstkündigung

Ausgangslage:

Klient:in, berufstätig, hat einen Antrag auf Invaliditätspension bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gestellt. Ist schon seit 8 Jahren bei derselben Firma beschäftigt.   

Anliegen:

Besteht ein Abfertigungsanspruch nach altem System, wenn die KlientIn wegen Invaliditätspension selbst kündigen würde?

  

Informationsweitergabe:

Grundsätzlich gilt bei der Abfertigung alt: bei Arbeitnehmer:innenkündigung keine Abfertigung. Es gibt aber Ausnahmen für ältere Arbeitnehmer:innen.

Der Abfertigungsanspruch besteht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch Arbeitnehmer:innenkündigung endet zB

  • nach mindestens 10 Jahren wegen Erreichen einer bestimmten Altersgrenze
  • nach mindestens 10 Jahren wegen Antritt der vorzeitigen Alterspension oder Gleitpension oder
  • nach mindestens 3 Jahren wegen Antritt der Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension oder wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens 6 Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gem. § 367 Abs 4 ASVG

Das bedeutet: Auch bei Selbstkündigung durch den/die AN gibt es einen Anspruch auf Abfertiugung alt, wenn

  • wegen Antritt einer unbefristeten BU-/I-Pension oder
  • Berufsunfähigkeit/Invalidität für voraussichtlich 6 Monate samt beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen oder medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen mit Rehabilitationsgeld bescheinigt wurde

Abfertigung alt für Vertragsbedienstete des Bundes: Wird das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch den/die Vertragsbedienstete(n) gekündigt, gebührt auch dann eine Abfertigung (gesetzliche Regelung in § 84 Abs 3b Vertragsbedienstetengesetz/VBG 1948) 

TIPP! Bei der Abfertigung neu (anzuwenden auf Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben) besteht der Anspruch auf Abfertigung unabhängig von Dauer und Art der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Stand: 23.11.2022