Entgeltfortzahlung & Krankengeld

Entgeltfortzahlung (EFZ) durch Dienstgeber:in bei Krankheit

Dauer der Entgeltfortzahlung

Arbeitergeber:innen bezahlen das Entgelt für folgende Zeiträume (abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit) : 

  • im 1. Arbeitsjahr: 6 Wochen voll; 4 Wochen halb
  • 2. bis 15. Arbeitsjahr: 8 Wochen voll; 4 Wochen halb
  • 16. bis 25. Arbeitsjahr: 10 Wochen voll; 4 Wochen halb
  • ab dem 26. Arbeitsjahr: 12 Wochen voll; 4 Wochen halb

Bei einer Wiedererkrankung innerhalb desselben Arbeitsjahres besteht nur dann eine Entgeltfortzahlung, wenn der EFZ-Anspruch noch nicht erschöpft ist. Wenn der Krankenstand in das nächste Arbeitsjahr übergeht, gebührt der EFZ-Anspruch des neuen Arbeitsjahres.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Krankenstand 

Anspruch Arbeitnehmer:in auf Entgeltfortzahlung über das arbeitsrechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus in folgenden Fällen:   

  • bei Kündigung durch Arbeitgeber:in
  • bei Entlassung ohne wichtigen Grund
  • bei einem von Arbeitgeber:innen verschuldeten Austritt seitens Arbeitnehmer:in
  • bei einvernehmlicher Auflösung

Krankengeld für unselbständig Erwerbstätige nach ASVG: Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)

Gesetzliche Grundlagen:
  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, §§ 138ff
  • Satzungen der Krankenversicherungsträger (zB WGKK)

Definition:

Das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (Krankenstand).

Das Krankengeld gebührt immer erst ab dem 4. Tag eines Krankenstandes.

Anspruchsberechtigter Personenkreis:

Wer eine Krankengeld auslösende Versicherung hat, bekommt Krankengeld. Dazu zählen beispielsweise:

  • ASVG-pflichtversicherte Arbeiter:innen oder Angestellte
  • Freie Dienstnehmer:innen
  • Geringfügig Beschäftigte, die eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG abgeschlossen haben.
  • Empfänger:innen einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (zB Arbeitslosengeldempfänger)

Dauer des Krankengeldanspruchs - Höchstgrenzen:

Die Dauer des Krankengeldanspruchs ist in § 139 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) geregelt.

In der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversicherte Dienstnehmer:innen haben Anspruch auf Krankengeld bis zur Dauer von 26 Wochen. Diese Frist verlängert sich auf 52 Wochen, wenn Versicherte eine gewisse Wartezeit erfüllt haben. Durch die Satzung kann die Höchstdauer des Krankengeldanspruches auf bis zu 78 Wochen erhöht werden.

Achtung! Laut Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse (§ 29 Abs 1 - 3) kann die Höchstdauer des Krankengeldanspruches auf 78 Wochen erhöht werden. Hier die gesetzliche Bestimmung aus der ÖGK Satzung 2020 (§ 29 Abs 3): "Die Österreichische Gesundheitskasse leistet das Krankengeld bei ein und demselben Versicherungsfall im Einzelfall über die Dauer von 52 Wochen hinaus bis zu 78 Wochen, wenn aufgrund einer ärztlichen Begutachtung durch den medizinischen Dienst das Erreichen der Arbeitsfähigkeit von Versicherten bzw. die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess innerhalb dieses Zeitraumes zu erwarten sein wird. Diese ärztliche Begutachtung durch den medizinischen Dienst erfolgt spätestens in der 40. bis 44. Woche des Krankengeldbezuges."

Die Fragen, ab wann nach Erschöpfen des Krankengeldbezuges neuerlich Krankengeld beansprucht werden kann, ist in § 139 Abs 3 und 4 ASVG geregelt.

Entsteht nach Wegfall des Krankengeldanspruches vor Ablauf der Höchstdauer neuerlich, und zwar innerhalb von 13 Wochen, infolge der Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat,ein Anspruch auf Krankengeld, so werden die Anspruchszeiten für diese Krankheitsfälle zur Feststellung der Höchstdauer zusammengerechnet; die neuerliche mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Erkrankung gilt als Fortsetzung der vorausgegangenen Erkrankung.

Tritt eine neue Krankheit auf, die mit der Vorerkrankung nichts zu tun hat, so entsteht der Krankengeldanspruch von neuem, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

Aussteuerung:

Ist die Höchstdauer abgelaufen (= Aussteuerung ) und besteht wieder ein Krankengeldanspruch, so kann so kann ein neuer Anspruch auf Krankengeld infolge der Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, erst wieder entstehen, wenn der Erkrankte in der Zwischenzeit mindestens 13 Wochen in einer den Anspruch auf Krankengeld eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung (zB als Dienstnehmer:in oder Bezieher eine Geldleistung nach dem AlVG) oder 52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.

Achtung! Nicht ausreichend für einen neuen Anspruch ist zum Beispiel ein Gebührenurlaub ohne Aufnahme der Arbeit oder eine reine Schulungsmaßnahme.“

Fällt während des Krankengeldbezuges eine Pension aus der Pensionsversicherung an gilt:

  • Die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld im gesetzlichen Ausmaß wird durch das Entstehen eines Anspruches auf Alterspension oder Berufsunfähigkeits-, Invaliditätspension oder einer Versehrtenrente aus der Unfallversicherung nicht berührt. (vgl. § 139 Abs 5 ASVG). In diesem Fall ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes.
  • Der satzungsmäßige Krankengeldanspruch ist gegenüber der Pension subsidiär. Das bedeutet: Das Krankengeld gebührt längstens bis zum Ende des Kalendermonats, in dem ein Bescheid über die Zuerkennung einer Pension oder eine Verständigung über die Gewährung eines Vorschusses auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung bzw über die Gewährung einer vorläufigen Leistung zugestellt worden ist.

Sonderkrankengeld nach § 139 Abs 2a ASVG :

Seit 1.1.2016 gibt es Krankengeld für Personen in einem aufrechten Dienstverhältnis, bei denen die Höchstdauer des Krankengeldanspruchs abgelaufen ist und die einen ablehnenden Bescheid über eine beantragte IP/BUP bekommen haben, wenn sie eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Solange Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vorliegt, ist der Krankengeldbezug möglich. Maximal bis zur rechtskräftigen Beendigung des Pensionsverfahrens vor den ordentlichen Gericht. In diesem Fall ist eine gesonderte Antragstellung (formlos) bei einer Dienststelle der ÖGK erforderlich.

Sonderkrankengeld nach § 139 Abs 2b ASVG (iVm§ 30 Satzung ÖGK):

Anspruch auf ein besonderes Krankengeld in der zuletzt bezogenen Höhe für die Dauer notwendiger, unaufschiebbarer stationärer Aufenthalte (Krankenhaus-, Rehabilitationsaufenthalte), für Personen deren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während der Unterbringung in einer Krankenanstalt ruht und  bei denen die Höchstdauer ihres Krankengeldanspruches abgelaufen und noch kein neuer Krankengeldanspruch entstanden ist. Kein gesonderter Antrag erforderlich.

Kein Krankengeldanspruch:

für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die sich der Versicherte durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel zugezogen hat oder die sich als unmittelbare Folge der Trunkenheit oder des Missbrauchs von Suchtgiften erweist.

ACHTUNG! Meldepflicht - Abmeldung vom AMS wegen Krankenstand/Krankengeldbezug 

Wer Geld vom AMS (zB Arbeitslosengeld, Notstandhilfe) bekommt, muss alle Änderungen (auch Krankenstand) melden. Am Antrag und in den Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich auf diese Meldepflicht hingewiesen.

Die Meldung eines Krankenstandes bzw. Krankengeldbezug sowie einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt erfolgt zwar automatisch, aber erst nach Verarbeitung der Daten im Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Die Meldung erreicht das AMS somit mit Verspätung und es kann daher zu einer Rückforderung kommen, wenn der Meldepflicht nicht nachgekommen wurde. 

telefonische Krankmeldung

Unabhängig von der pandemischen Situation ist es für die ÖGK vorstellbar, die Möglichkeit der Arbeitsunfähigkeits-Meldung auf Basis einer Videokonsultation gesamtvertraglich zu regeln. Ein diesbezüglicher Entwurf für die digitale Krankmeldung der ÖGK liegt bereits vor. Siehe: Telemedizinische Krankmeldung soll telefonische Krankmeldung ablösen (gesundheitskasse.at); Niedergelassene Ärzteschaft: Telefonische Krankmeldung weiter uneingeschränkt möglich | Österreichische Ärztekammer, 01.08.2022 (ots.at)

Infos zur Krankmeldung (usp.gv.at)

Infos zum Krankenstand (oesterreich.gv.at)

Quellen
  • §§ 138ff ASVG. www.ris.bka.gv.at
  • www.ams.at 
  • www.arbeiterkammer.at 
  • www.gesundheitskasse.at

Stand: 19.12.2023