Geschützte Arbeit - Integrativer Betrieb - Beschäftigungstherapie

Geschützte Arbeit - Geförderte Arbeitsplätze auf dem freien Arbeitsmarkt

Der Begriff bezeichnet in manchen Landesgesetzen im Zusammenhang mit der sogenannten Hilfe zur geschützten Arbeit einen geförderten Arbeitsplatz auf dem freien Arbeitsmarkt.

Hier werden keine speziellen Projekte oder Betriebe eingerichtet, sondern es wird ein Arbeitsplatz in einem Unternehmen der freien Wirtschaft zB mittels Lohnkostenzuschuss gefördert, wenn Arbeitnehmer:innen auf Grund einer Behinderung dauerhaft nicht in der Lage sind, die volle Arbeitsleistung zu erbringen.

Siehe dazu zB: Geschützte Arbeit (usp.gv.at)Transparenzportal - Hilfe durch geschützte Arbeit, Niederösterreich; Transparenzportal - Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität - "Geschützte Arbeit";

Integrative Betriebe

Gesetzliche Grundlage: § 11 BEinstG RIS - Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 11 - Bundesrecht konsolidiert, tagesaktuelle Fassung (bka.gv.at)

Ist für jene Personen, die aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem freien Arbeitsmarkt tätig sein können. Die betreffenden Personen müssen jedoch eine gewisse Leistungsfähigkeit mitbringen, um in einem Integrativen Betrieb mitarbeiten zu können. Integrative Betriebe sind vor allem auf industrielle Fertigung ausgerichtet und in verschiedensten Branchen (z.B. Holz-, Metall- und Kunststoffverarbeitung) vertreten.

Die Aufnahme in den Integrativen Betrieb erfolgt nach Anhörung eines Berater:innenteams, bestehend aus Vertreter:innen des Landes, des AMS, des Sozialministeriumservice und des betreffenden Integrativen Betriebes. Unter Umständen werden noch Vertreter:innen von Sozialversicherungsträgern, Arbeiterkammern und Wirtschaftskammern sowie Fachexpert:innen für Rehabilitation beigezogen.

Die Beschäftigung in einem Integrativen Betrieb unterliegt den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) — es besteht Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Weiters ist die kollektivvertraglich festgelegte Entlohnung zu berücksichtigen.

Mehr dazu siehe: Integrative Betriebe | Arbeiterkammer; Integrative Betriebe (oesterreich.gv.at)

Tages- und Beschäftigungsstrukturen

Gesetzliche Grundlage: Teilhabe-, Chancengleichheits- oder Sozialhilfegesetze der Bundesländer

Beschäftigung in Tages- und Beschäftigungsstrukturen für Menschen, die wegen der Art und des Ausmaßes ihrer Beeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nicht in der Lage sind.

Die Beschäftigungstherapie wird von den Bundesländern in Tagesheimstätten und in Einrichtungen mit Wohnheimen angeboten. Menschen mit Behinderungen werden sozial eingegliedert — ähnlich wie bei einer beruflichen Tätigkeit. Durch fachkundige Betreuung, sinnvolle und nützliche Beschäftigung sollen ihre Fähigkeiten gefördert und weiterentwickelt werden. In den Tagesheimstätten gibt es keine Entlohnung, sondern ein Taschengeld.

Personen mit Behinderung, die in Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, sind seit 2011 in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen. Für diese Personengruppe besteht bei Arbeitsunfällen in der Beschäftigungstherapie sowie auf dem Weg zur Einrichtung ein Unfallversicherungsschutz.

Die Aufnahme in eine Einrichtung der Beschäftigungstherapie erfolgt nach Anhörung eines Sachverständigenteams, das aus Ärzt:innen, Psycholog:innen, diplomierten Sozialarbeiter:innen und Berufsberater:innen besteht. Der Antrag auf Beschäftigungstherapie kann formlos bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) eingebracht werden.

Tages- und Beschäftigungsstrukturen ("Beschäftigungstherapie") (oesterreich.gv.at)

Neue Förderrichtlinie "Inklusive Arbeit"

Mit 15.7.2024 ist die „Richtlinie für die Gewährung von Förderungen nach § 33 des Bundesbehindertengesetzes zur Teilhabe von Menschen mit hohem und sehr hohem Unterstützungsbedarf am ersten Arbeitsmarkt“ (kurz: RL Inklusive Arbeit) es Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Kraft getreten.

Ziel dieser Richtlinie ist, dass Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten oder Tagesstrukturen der Länder beschäftigt sind, statt Taschengeld einen regulären Lohn erhalten.

Bei der Anstellung von Menschen mit Behinderungen sind dabei alle Bestimmungen des Arbeitsrechts inklusive entsprechender kollektivvertraglicher Vorschriften einzuhalten. Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf erhalten so faire Löhne, sind sozialversichert und haben Anspruch auf eine Pension.

Ansuchen auf Gewährung von Förderungen nach der RL Inklusive Arbeit aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen können beim Sozialministeriumservice ab 15.7.2024 eingebracht werden. Die förderungswürdigen Vorhaben sind in § 6 der RL Inklusive Arbeit (Projekte inklusiver Arbeit, Integrative Beschäftigungsmodelle, Innovative Projekte in bestehenden Strukturen) näher beschrieben.

Die Richtlinie „Inklusive Arbeit“ ist hier zu finden: https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Menschen-mit-Behinderungen/Berufliche-Teilhabe-von-Menschen-mit-Behinderungen.html oder Richtlinie Inklusive Arbeit (sozialministeriumservice.at)

Zum Begriff der Arbeitsfähigkeit (AMS) nach § 8 AlVG

Stand: 26.7.2024