Einvernehmliche Auflösung

Grundsätzliches:

Bei einer einvernehmlichen Auflösung einigen sich Arbeiterger:in und Arbeitnehmer:in darauf, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.

Diese Vereinbarung ist grundsätzlich an keine Form gebunden (daher ist auch eine mündliche Vereinbarung gültig). Zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Vereinbarung.

Die einvernehmliche Auflösung ist an keine Fristen oder Termine gebunden.

Es besteht ein Anspruch auf Abfertigung.

Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld (ab dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit).

Gefahren einer einvernehmlichen Auflösung:

Ein/Eine begünstigt behinderte Arbeitnehmer:in verzichtet durch die einvernehmliche Auflösung auf den besonderen Kündigungsschutz.

Da, wie oben erwähnt, keine Fristen einzuhalten sind, kann die Auflösung deutlich früher stattfinden, als bei einer ordentlichen Kündigung (bei der es starre Fristen und Termine gibt).

Wenn die Initiative für die einvernehmliche Auflösung von dem/der Arbeitnehmer*:n ausgeht, hat er/sie gegenüber dem/der Arbeitgeber:in keinen Anspruch auf Freizeit für die Suche eines neuen Arbeitsplatzes = Postensuchtage (im Unterschied zu einer Kündigung durch den/die Arbeitgeber:in).

Aus den oben angeführten Gründen sollte vor der Unterzeichnung einer einvernehmlichen Auflösung der Rat einer rechtskundigen Person eingeholt werden.

Insbesondere ist hierbei zu prüfen, ob die Beendigungsansprüche (anteilige Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, offene Überstunden oder Zeitausgleich, usw.) korrekt berechnet wurden.



Quelle:
  • Arbeiterkammer
  • WKO

Stand: 19.12.2023