Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für: Behindertenpass/Begünstigtenstatus (BEinstG)/erhöhte Familienbeihilfe

Gesetzliche Grundlagen
  • Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), §§ 14, 27
  • Bundesbehindertengesetz (BBG), §§ 1, 41, 55
  • Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, EVO), BGBl II Nr. 261/2010 + Anlage zur EVO; Novelle zur EVO vom 13.7.2012, BGBl II Nr 251/2012  

TIPP! Verordnungen zum Download auf http://www.ris.bka.gv.at oder  http://www.sozialministeriumservice.at/

Beurteilungskriterien zur Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) seit 1.9.2010: Einschätzungsverordnung

Betrifft die Einschätzung des GdB vom Sozialministeriumservice (ehemaliges Bundessozialamt) im Verfahren

  • auf Ausstellung eines Behindertenpasses und
  • auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten nach dem BEinstG
  • zur Feststellung der erheblichen Behinderung für die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe

Mit der Einschätzungsverordnung (erlassen vom Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz - BMASK) erfolgte eine Anpassung der Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung. Diese Verordnung ersetzt die - gemäß §§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erlassene - Richtsatzverordnung (RVO), BGBl Nr. 150/1965.

Die Beurteilung von Behinderungen erfolgt durch ärztliche Sachverständige unter Einbeziehung von Psycholog*innen und weiteren Expert*innen nach funktionsbezogenen (und nicht wie bisher nach diagnosebezogenen) Gesichtspunkten. Dabei ist die vorgenommene Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines festgelegten Rahmensatzes (weiterhin in 10 Prozent-Schritten von 0 – 100 Prozent) individuell auf die konkrete Funktionseinschränkung bezogen zu begründen. Die Einschätzung von psychischen Erkrankungen wurde verbessert.

Wenn mehrere Gesundheitsbeeinträchtigungen zusammentreffen...

  • ist von der höchsten Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung auszugehen.
  • Dann ist zu prüfen, ob und inwieweit diese funktionelle Einschränkung durch die weiteren Einschränkungen verstärkt wird.

Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung: Es erfolgt wie bisher keine Addition der einzeln festgestellten Grade der Behinderung.

Wie bisher sind Gesundheitsschädigungen mit weniger als 20% GdB nur dann zu berücksichtigen, wenn eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Wenn mehrere Gesundheitsbeeinträchtigungen zusammentreffen, …

  • von der Gesundheitsschädigung ausgehen, die den höchsten GdB verursacht (sog. führendes Leiden).
  • Danach prüfen, ob und inwieweit der Gesamtleidenszustand durch Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung rechtfertigt. So erfolgte eine Erhöhung des Gesamt-GdB bei ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung.

Durch die Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung nach der EVO erfolgt kein Eingriff in bereits bestehende Rechte. Das bedeutet: Ein bereits rechtskräftig festgestellter Grad der Behinderung bleibt unberührt.

Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Einschätzungsverordnung mit 1.9.2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren, wurden nach den bisher geltenden Kriterien zu Ende geführt. Die Einschätzung wurde in diesen Fällen nach der Richtsatzverordnung (RVO) vorgenommen. Der GdB wurde dabei nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von den konkreten Beschäftigungsverhältnissen, eingeschätzt.

    Quellen
    • Richtsatzverordnung, BGBl Nr. 150/1967
    • Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010
    • Ernst/Haller: Behinderteneinstellungsgesetz6. Wien: ÖGBVerlag 2005, S 222ff

    Stand: 19.5.2022