Patientenverfügung
Gesetzliche Grundlage
- Patientenverfügungs-Gesetz — PatVG, BGBl Nr. I 55/2006 (in Kraft seit 1.6.2006)
Definition Patientenverfügung - § 2 PatVG
Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist.
Arten der Patientenverfügung
- verbindliche Patientenverfügung, §§ 4-7 PatVG
- beachtliche Patientenverfügung, §§ 8 und 9 PatVG
Für beide Varianten gilt: Die Errichtung der Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich erfolgen, dh es ist nicht möglich sich dabei vertreten zu lassen (zB durch einen Stellvertreter, Sachwalter oder Angehörigen). Die betreffende Person muss bei der Erstellung einsichts- und urteilsfähig sein.
ad 1.) Verbindliche Patientenverfügung:
Diese bindet jeden zukünftigen Arzt unmittelbar.
Voraussetzungen:
- Medizinische Behandlungen, die der Patient verweigert, müssen konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Patientenverfügung hervorgehen.
- Aus der Patientenverfügung muss klar hervorgehen, dass Patient Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.
- Umfassende Aufklärung durch einen Arzt über Wesen und Folgen einer der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung (zB gesundheitliche Folgen bei Unterlassung der Behandlung, Behandlungsalternativen) sowie Dokumentation der erfolgten Aufklärung.
- Errichtung vor einem Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen.
- Belehrung über die Folgen einer Patientenverfügung und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs sowie Dokumentation der Belehrung durch den Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen
ACHTUNG! Nach Ablauf von 5 Jahren ab Errichtung verliert die Patientenverfügung ihre Verbindlichkeit, wenn der Patient keine kürzere Frist bestimmt hat. Spätestens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer muss die Patientenverfügung erneuert oder nachträglich geändert werden.
ad 2.) Beachtliche Patientenverfügung:
Der Patient muss zum Zeitpunkt der Errichtung einsichts- und urteilsfähig sein. Für die Errichtung gelten keine besonderen Formvorschriften. Je mehr Formerfordernisse der verbindlichen Patientenverfügung erfüllt werden, umso mehr ist sie zu beachten.
Unwirksamkeit- § 10 PatVG
Eine Patientenverfügung ist unwirksam, wenn
- sie nicht frei und ernstlich erklärt oder durch Irrtum, List, Täuschung oder physischen oder psychischen Zwang veranlasst wurde,
- ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist oder
- der Stand der medizinischen Wissenschaft sich im Hinblick auf den Inhalt der Patientenverfügung seit ihrer Errichtung wesentlich verändert hat
Patientenverfügungen können jederzeit formfrei widerrufen werden — dadurch verliert die Patientenverfügung ihre Wirksamkeit.
TIPPS!
Beratung, weiterführende Informationen oder Formulare beispielsweise bei:
- Ärztekammer Wien (www.aekwien.at)
- Rechtsanwaltskammer Wien ( www.rakwien.at)
- NÖ Patientenanwaltschaft (www.patientenanwalt.com)
- Dachverband Hospiz Österreich (www.hospiz.at)
- Caritas Österreich (www.caritas.at)
Quellen
- Bachinger: Die Patientenverfügung — Fragen und Antworten. In: FamZ 07/2006, S 79ff
- Materialen zum Patientenverfügungsgesetz
Stand: 14.12.2006