Führerschein - Autofahren & Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (Pflegegeld): Prüfung im gerichtlichen Pflegegeldverfahren
Die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (Begleitung außer Haus) ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn die pflegebedürftige Person sicher mit dem eigenen Kfz am Verkehr teilnehmen kann und auf diese Weise die erforderlichen Wege (zB zu Behörden, Ärzten, Banken) selbständig erledigen kann.
Ist eine aufrechte Fahrerlaubnis vorhanden, kann das Gericht davon ausgehen, dass die pflegebedürftige Person auch befähigt ist, dass Kfz zu lenken.
Hat die pflegebedürftige Person auch ein eigenes funktionsfähiges Kfz, ist grundsätzlich kein Pflegebedarf für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn gegeben.
Pflegegeld-Gutachten und Fahrtauglichkeit
(1) Wenn im Gerichtsgutachten festgestellt wird, dass die pflegebedürftige Person nicht mehr in der Lage ist, ein Kfz zu lenken:
Das Gericht hat dann weiter zu prüfen, ob das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel (nach den konkreten Örtlichkeiten) oder das Zu-Fuß-Gehen selbst möglich ist. Andernfalls ist die Mobiltätshilfe im weiteren Sinn gegeben.
ACHTUNG!
- Das Gericht hat keine weiteren Verpflichtungen zur Information an die Führerscheinbehörde.
- Liegt eine immanente Selbst- oder Fremdgefährdung vor und besteht damit Gefahr im Verzug ist die Führerscheinbehörde zu verständigen! Es wird dann ein Verfahren zur Prüfung der Fahrtauglichkeit bzw. zum Führerscheinentzug (§§ 24ff FSG) eingeleitet.
(2) Wenn das Gerichtsgutachen ergibt, dass
- Zweifel an der Fahrtauglichkeit oder keine Bedenken gegen das Fahren mit dem eigenen Kfz bestehen.
- Es können auch keine Rückschlüsse zur Lenkerberechtigung getroffen werden.
Kann das Gericht die Frage der Fahrtauglichkeit nicht klären, kann die Führerscheinbehörde informiert werden und dadurch ein Verfahren zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit eingeleitet werden.
Quelle
- Liebhart, Gerichtliches Pflegegeldverfahren und Führerschein(-entzug) in: ÖZPR 4/2016, S 108ff.
Stand: 26.8.2016
Führerscheinbefristung bei Diabetes
§ 11 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) schreibt folgendes vor:
- § 11 Abs 1 FSG-GV: Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.
- § 11 Abs 2 FSG-GV: Zuckerkranken, die mit Insulin behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 (= Kraftfahrzeuge der Unterklassen C1, C1+E, C, D, C+E, D+E, G) nur in außergewöhnlichen, durch die Stellungnahme eines zuständigen Facharztes begründeten Fällen und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.
Das bedeutet, dass nur bei Zuckerkranken, die mit Insulin behandelt werden bei einer Lenkberechtigung der Gruppe 2 zwingend amtsärztliche Nachuntersuchungen und Kontrolluntersuchungen vorgeschrieben sind. Die Lenkberechtigung wird in diesen Fällen befristet erteilt.
ACHTUNG! Wird in den Fällen des § 11 Abs 1 FSG-GV eine Lenkberechtigung nur befristet in Verbindung mit den entsprechenden ärztlichen Kontrolluntersuchungen und amtsärztlichen Nachuntersuchungen erteilt oder belassen: Der amtsärztliche Sachverständige hat in seinem Gutachten auszuführen, ob es nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft auf Grund der Art der Zuckerkrankheit der betreffenden Person zu einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung kommen kann. (VwGH Erkenntnis vom 23.5.2003, 2002/11/0066; 24.4.2001, 2000/11/0337) Denn nicht bei jeder Art der Zuckerkrankheit muss mit einer solchen Verschlechterung gerechnet werden.
Keine Führerscheinbefristung, wenn folgende Nachweise erbracht werden:
- Gute Stoffwechsellage (HbA1c — Verlauf über 2 Jahre ohne gravierende Ausreißer)
- Schriftliche Bestätigung, dass erfolgreich geschult wurde
- Abgabe einer Erklärung über eine besondere Sorgfaltspflicht des Diabetikers (zB Blutzuckermessung vor Fahrtantritt und bei längeren Fahrten zwischendurch)
- Sonstige weitere Fahrtuntauglichkeitsstörungen liegen nicht vor
Quellen
- Aktive Diabetiker: Steuern, Beihilfen, Zuschüsse, Führerschein, Beschäftigung bei Diabetes Typ I und II. www.aktive-diabetiker.at/steuern.htm (12.4.2006)
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Erkenntnis vom 24.4.2001 - GZ 2000/11/0337.
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Erkenntnis vom 23.5.2003 - GZ 2002/11/0066.
Stand: 19.5.2006