Förderung der 24-Stunden-Betreuung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen

Gesetzliche Grundlagen
  • Bundespflegegeldgesetz - BPGG, § 21b
  • Hausbetreuungsgesetz — HBeG, § 1
  • BMSGPK: Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung

Arten der Zuschussgewährung: neue Werte ab 1.9.2023

  • Zuschuss bei Beschäftigung unselbständiger Betreuungskräfte: maximale Förderhöhe ab 1.9.2023 € 1.600,00  (vom 1.1.2023 - 31.8.2023: € 1.280,00; bis 2022: maximal € 1.100,00 monatlich). Liegt nur ein Beschäftigungsverhältnis vor, beträgt der Zuschuss ab 1.9.2023: € 800 (vom 1.1.2023 - 31.8.2023: € 640,00 monatlich; bis 2022: € 550,00).
  • Zuschuss bei Beschäftigung selbständiger Betreuungskräfte: maximale Förderhöhe ab 1.9.2023 € 800,00 (vom 1.1.2023 - 31.8.2023: € 640,00; bis 2022: maximal 550,00) monatlich. Für nur eine selbständig erwerbstätige Betreuungskraft kann ein Zuschuss ab 1.9.2023 in Höhe von € 400 (vom 1.1.2023 - 31.8.2023: € 320,00 monatlich geleistet werden; bis 2022: € 275,00).

28-Tage-Regelung (seit 1.9.2023 in Kraft):  Förderwerber:innen, die eine selbständige Betreuungskraft haben und diese mindestens 28 Tage durchgehend beschäftigen, erhalten eine Förderbetrag von € 800,00 monatlich.

Weitere Infos und Richtlinien 24-Stunden-Betreuung (Inkrafttreten: 1.9.2023) zum Download: 24-Stunden-Betreuung

Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch

Wer hat Anspruch: 

  • Pflegebedürftige Person
  • Angehörige/Angehöriger
  • Sachwalterin/Sachwalter
  • Gesetzliche:r Vertreter:in
  • Bevollmächtigte:r 
  • Angehörigenvertreter:in

Voraussetzungen

  • Es liegt ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 1 Abs 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG) vor.
  • Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
  • Bei Bezieher:innen von Pflegegeld ab der Stufe 5 wird in aller Regel von der Notwendigkeit einer solchen Betreuung auszugehen sein. Bei Bezieher:innen von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice von Amts wegen zu prüfen.
  • Aufnahme der Betreuungsperson für die Dauer des Turnus in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person.

Das Betreuungsverhältnis kann in 3 Formen bestehen:

  • Begründung eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einem Angehörigen
  • Abschluss eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbieter
  • Selbständige Erwerbstätigkeit von Betreuungskräften

Einkommensgrenzen

Das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person darf € 2.500,00 nicht übersteigen.

Was nicht zum Einkommen zählt - Beispiele: Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfen, Wohnbeihilfen.

Diese Einkommensgrenze erhöht sich:

  • für jede:n unterhaltsberechtigte:n Angehörige:n um € 400,00
  • für jede:n unterhaltsberechtigte:n Angehörige:n mit Behinderung um € 600,00.

Alle Personen, die nach den Bestimmungen der 24-Stunden-Betreuung zuhause gepflegt werden, können unabhängig von ihrem Vermögen eine finanzielle Unterstützung erhalten.

Antragstellung

Das Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses ist der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice zu übermitteln und nach Möglichkeit vor Beginn des Betreuungsverhältnisses bzw. in zeitlicher Nähe zur Begründung desselben einzubringen.

Welche Unterlagen sind dem Antrag beizulegen sind:  24-Stunden-Betreuung

Quellen

Stand: 15.6.2026