Förderung der 24-Stunden-Betreuung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen
Gesetzliche Grundlagen
- Bundespflegegeldgesetz - BPGG, § 21b
- Hausbetreuungsgesetz — HBeG, § 1
- NEU! BMSGPK: Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (Inkrafttreten mit 23.3.2020)
Arten der Zuschussgewährung
- Zuschuss bei Beschäftigung unselbständiger Betreuungskräfte: maximale Förderhöhe € 1.100 monatlich
- Zuschuss bei Beschäftigung selbständiger Betreuungskräfte: maximale Förderhöhe € 550,00 monatlich
- ACHTUNG!COVID-19 Maßnahme zur 24-Stunden-Betreuung: Ab März 2020 erhalten Personen, bei denen die Betreuung durch eine selbständige Betreuungskraft mindestens 14 Tage stattfindet, für die Dauer der COVID-19 Pandemie einen Zuschuss in Höhe von € 550 (statt € 275). Alle betroffenen Personen erhalten diesen erhöhten Betrag automatisch in voller Höhe. Keine gesonderte Antragstellung erforderlich! Mehr dazu auf https://sozialministeriumservice.at/Finanzielles/Pflegeunterstuetzungen/24-Stunden-Betreuung/24-Stunden-Betreuung.de.html
Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch
Voraussetzungen
- Es liegt ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 1 Abs 1 Hausbetreuungsgesetz — HBeG vor.
- Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz — BPGG oder einem Landespflegegeldgesetz
- Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung
Bei Bezieher*innen von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice von Amts wegen zu prüfen.
Das Betreuungsverhältnis kann in 3 Formen bestehen:
- Begründung eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einem Angehörigen
- Abschluss eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbieter
- Selbständige Erwerbstätigkeit von Betreuungskräften
Einkommensgrenzen
Das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person darf € 2500,00 nicht übersteigen.
Was nicht zum Einkommen zählt - Beispiele: Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfen, Wohnbeihilfen.
Diese Einkommensgrenze erhöht sich:
- für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 400,00
- für jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 600,00.
Alle Personen, die nach den Bestimmungen der 24-Stunden-Betreuung zuhause gepflegt werden, können unabhängig von ihrem Vermögen eine finanzielle Unterstützung erhalten.
Antragstellung
Das Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses ist der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice zu übermitteln und nach Möglichkeit vor Beginn des Betreuungsverhältnisses bzw. in zeitlicher Nähe zur Begründung desselben einzubringen.
Welche Unterlagen sind dem Antrag beizulegen sind, siehe Punkt 4.3.1. der Richtlinien zum Download auf https://sozialministeriumservice.at/Finanzielles/Pflegeunterstuetzungen/24-Stunden-Betreuung/24-Stunden-Betreuung.de.html
Quellen
- Infos vom Sozialministeriumservice zur 24-Stunden-Betreuung: https://sozialministeriumservice.at/Finanzielles/Pflegeunterstuetzungen/24-Stunden-Betreuung/24-Stunden-Betreuung.de.html
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Aktuelle Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung, siehe https://sozialministeriumservice.at/Finanzielles/Pflegeunterstuetzungen/24-Stunden-Betreuung/24-Stunden-Betreuung.de.html
Stand: 17.6.2020