Erwachsenenvertretung

Gesetzliche Grundlage und Vertretungsformen

Seit 1.7.2018 gilt das Erwachsenenschutzrecht [2. Erwachsenenschutzgesetz (2. ErwSchG)].

Für Menschen, die wegen einer psychischen oder kognitiven Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, gibt es - abhängig von der Beeinträchtigung - 4 verschiedene Vertretungsformen mit unterschiedlich viel Selbstbestimmung: 

  1. Vorsorgevollmacht
  2. Gewählte Erwachsenenvertretung:
  3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung (bisher "Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger")
  4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung (bisher "Sachwalterschaft")

Vorsorgevollmacht

Damit wird die größtmögliche Selbstbestimmung bewahrt. Jeder hat die Möglichkeit im Vorhinein festzulegen, wer nach Verlust der eigenen Entscheidungsfähigkeit die Vertretung für welche Angelegenheiten übernehmen darf.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Personen zu einem Zeitpunkt, in dem sie über die erforderliche Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit sowie Äußerungsfähigkeit verfügen, eine Person ihres Vertrauens als zukünftige-/n Vertreter:in bestimmen. Empfehlenswert zB für Personen mit Alzheimer oder Altersdemenz, Vorsorge für mögliche Erkrankungen nach einem Unfall.

Die Vorsorgevollmacht soll erst wirksam werden, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äußerungsfähigkeit verliert. 

Mehr Informationen: Vorsorgevollmacht (oesterreich.gv.at)

Gewählte Erwachsenenvertretung

Damit kann auch eine nicht mehr voll handlungsfähige Person für bestimmte Angelegenheiten eine oder mehrere nahestehende Person(en) als gewählten Erwachsenenvertreter für sich bestimmen. 

Errichtung und Eintragung der Vorsorgevollmacht sowie der gewählten Erwachsenenvertretung ins ÖZVV (= Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis) bei Notaren, Rechtsanwälten oder einem Erwachsenenschutzverein (vormals Sachwalterverein).

Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertretung gelten unbefristet, jederzeit Widerruf/Kündigung möglich (erforderlich: Eintragung ins ÖZVV). 

Weitere Informationen: Gewählte Erwachsenenvertretung (oesterreich.gv.at)

Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Für Menschen mit psychischer Erkrankung/Beeinträchtigung und fehlender Entscheidungsfähigkeit, wenn keine gewählte Erwachsenenvertretung mehr möglich ist. 

  • Wer kann die Vertretung übernehmen, zB: (Groß-)Eltern, volljährige (Enkel-)Kinder, Partner:in (Ehe, eingetragene Partnerschaft, Lebensgemeinschaft seit mindestens 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt lebend), Geschwister, Nichten/Neffen
  • Zuständigkeitsbereich: Die mögliche Vertretungsbereiche werden gesetzlich geregelt.

Errichtung und Eintragung ins ÖZVV übernehmen Notar:in, Rechtsanwalt/Rechtsanwält:in, Erwachsenenschutzvereine. Vertretungsbefugnis unterliegt der gerichtlichen Kontrolle; endet automatisch nach 3 Jahren, Erneuerung möglich

Weitere Informationen: Gesetzliche Erwachsenenvertretung (oesterreich.gv.at)

Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Ersetzt die bisherige Sachwalterschaft! 

Wenn keine andere Vertretungsform möglich ist, klärt das Gericht ob und für welche Vertretungshandlungen ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter erforderlich ist. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist mit Erfüllung der Aufgabe oder längstens nach Ablauf von 3 Jahren befristet. Erneuerung möglich.

Weitere Informationen: Gerichtliche Erwachsenenvertretung (oesterreich.gv.at)

Quellen:

Stand: 30.8.2023