Pflegegeld: Anzeigepflicht - Rückersatz

Gesetzliche Grundlage
  • Bundespflegegeldgesetz (BPGG), §§ 10 u. 11

Anzeigepflicht

Jede wesentliche Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug ist dem zuständigen Pflegegeldträger innerhalb von 4 Wochen anzuzeigen.

Was ist zu melden?

Umstände die den Verlust, eine Minderung, das Ruhen des Pflegegeldanspruchs oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld bewirken können.

Der Pflegebedarf verringert sich zB durch erfolgreich absolvierte Therapien, Heilung von Krankheiten, (operative) Versorgung von Behinderungen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ist nur dann zu melden, wenn diese zumindest theoretisch zu einer Herabsetzung des Pflegegeldes um eine Stufe führen kann.

Was ein Ruhen des Pflegegeldes auslösen kann — Beispiele:

  • Länger dauernder Auslandsaufenthalt
  • Stationärer Aufenthalt in einer Krankenanstalt, aber gem. § 12 Abs 2 BPGG besteht eine ausdrückliche Verpflichtung zur umgehenden Meldung des betreffenden Trägers der Kranken- und Unfallversicherung, auf deren Durchführung der Pflegebedürftige grundsätzlich vertrauen kann.

Hat die angezeigte Änderung eine Herabsetzung oder einen Entzug des Pflegegeldes zur Folge, hat die Behörde darüber mit Bescheid zu entscheiden.

Anzeigepflichtige Personen:

Das sind diejenigen Personen, an die das Pflegegeld auszuzahlen ist (vgl dazu § 18 BPGG):

  • Anspruchsberechtigter, dh die pflegebedürftige Person selbst
  • Gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter
  • Anspruchswerber — Pflichten: wahrheitsgemäße Angaben bei der Antragstellung machen; während des Verfahrens Änderungen bei den gemachten Angaben anzeigen.

Verletzung der Anzeigepflicht — Folgen, § 11 BPGG

Der Zahlungsempfänger ist zur Rückzahlung von zu Unrecht empfangenem Pflegegeld verpflichtet, wenn der Pflegegeldbezug durch Verletzung der Anzeigepflicht verursacht wurde.

Weitere Rückzahlungstatbestände nach § 11 BPGG:

  • Bewusstes Verschweigen wesentlicher Tatsachen
  • Bewusste unwahre Angaben
  • Zahlungsempfänger hätte erkennen müssen, dass das Pflegegeld nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Über die Rückforderung hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Gegen den Rückforderungsbescheid kann eine Klage beim Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (in Wien: Arbeits- und Sozialgericht Wien) eingebracht werden.

Rückzahlungsmöglichkeiten:

  • Stundung
  • Ratenzahlung
  • Absehen von der Rückforderung
Quelle:
  • Greifeneder/Liebhart: Handbuch Pflegegeld. (Manz Verlag)


Stand: 20.12.2021