24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten

Gesetzliche Grundlagen
  • Hausbetreuungsgesetz – HBeG, §§ 1ff
  • Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, §§ 159, 160

Betreungsmodelle

Die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten kann im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erfolgen.

Unselbständige Betreuung

Dabei schließen die Vertragspartner einen Arbeitsvertrag zur Personenbetreuung im Sinne des § 1 Abs 2 HBeG.

Voraussetzungen:
  • Arbeitgeber ist die zu betreuende Person bzw. ein Angehöriger oder ein gemeinnütziger Anbieter sozialer und gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art (zB Caritas, Hilfswerk, Rotes Kreuz).
  • Die Betreuungskraft muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Die zu betreuende Person hat Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 bzw bei einer nachweislichen Demenzerkrankung Anspruch auf Pflegegeld Stufe 1 oder 2.
  • Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen ist eine ununterbrochene Freizeit von mindestens der gleichen Dauer zu gewähren.
  • Die vereinbarte Arbeitszeit muss mindestens 48 Stunden/Woche betragen.
  • Für die Dauer der Arbeitsperiode ist die Betreuungskraft in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufzunehmen (Wohnraum und volle Verpflegung).
Betreuung nach § 1 Abs 3 HBeG umfasst:
  • Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung insbesondere bei der Haushaltsführung und der Lebensführung bestehen sowie
  • sonstige aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten.

Es sind bestimmte Arbeitszeitgrenzen (geregelt in § 3 HBeG) einzuhalten, wie zB:

  • an zwei aufeinander folgenden Wochen darf die vereinbarte Arbeitszeit höchstens 128 Stunden betragen
  • die Gesamtdauer der Ruhepausen pro Tag hat mindestens 3 Stunden zu betragen

Selbständige Betreuung: freies Gewerbe "Personenbetreuung"

Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen (§ 159 GewO).

Die zu betreuende Person oder ein Angehöriger schließt mit der selbständig tätigen Betreuungskraft einen Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO.

TIPP! Wie man zum Personenbetreuer wird und was bei der Ausübung dieses Gewerbes zu beachten ist: nachzulesen im "Leitfaden zur Personenbetreuung" - zusammengestellt von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) - auf www.wko.at (Pfad: Portal-Startseite/Unternehmerin).

Tätigkeiten, die von selbständigen Personenbetreuern durchgeführt werden dürfen - § 159 GewO:
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (zB Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten)
  • Unterstützung bei der Lebensführung (zB Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
  • Gesellschafterfunktion (zB Gesellschaft leisten, Führen von Konversation)
  • Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben
  • Praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel
  • Organisation einer Vertretung im Verhinderungsfall
Erweiterung des Tätigkeitsbereiches von Betreuungskräften in Privathaushalten:

ACHTUNG! Grundsätzlich fallen Tätigkeiten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz nicht darunter.

Seit 10.4.2008 dürfen im Einzelfall selbständige Personenbetreuer:innen auch bestimmte pflegerische und ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden, soweit sie der Betreuungskraft durch diplomiertes Pflegepersonal oder Ärzt:innen übertragen wurden. Siehe § 159 Abs 3 GewO

Voraussetzungen:

  • Entsprechende Einschulung der Betreuungskraft durch einen Arzt bzw. diplomiertes Pflegepersonal ist erforderlich
  • Ausdrückliche Einwilligung der betreuten Person liegt vor
  • die pflegerischen/ärztlichen Tätigkeiten dürfen nur befristet durchgeführt werden
  • Dokumentationspflicht der Betreuungsperson

pflegerische Tätigkeiten:

  1. Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme
  2. Unterstützung bei der Körperpflege
  3. Unterstützung beim An- und Auskleiden
  4. Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechseln von Inkontinenzprodukten
  5. Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen und Gehen
  6. sonstige pflegerische Maßnahmen

ACHTUNG! Tätigkeiten 1-5 zählen nur dann zu den pflegerischen Tätigkeiten, sobald Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch eine diplomierte Pflegefachkraft erforderlich machen. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine "einfache" Betreuungstätigkeit.

ärztliche (bzw. pflegerische) Tätigkeiten:

  1. Verabreichen von Arzneimitteln
  2. Anlegen von Bandagen und Verbänden
  3. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
  4. Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens
  5. einfache Wärme- und Lichtanwendungen
  6. weitere einzelne ärztliche Tätigkeiten, sofern diese einen zu den in Z 1 - 5 genannten Tätigkeiten vergleichbaren Schwierigkeitsgrad sowie vergleichbare Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt aufweisen

TIPP! Umfassende Informationen zur 24-Stunden-Betreuung finden Sie auf der Homepage des Sozialministeriums Informationen zur 24-Stunden-Betreuung in Österreich (sozialministerium.at)

Quellen

Stand: 23.3.2023