Zuverdienstmöglichkeiten bei I-/BU-Pension & Rehabilitationsgeld

Teilpension / Teilrehabilitationsgeld (ASVG)


Anfall der BU-/I-Pension (§ 86 Abs 3 Z 2 Satz 3 ASVG)

Für den erstmaligen Anfall einer Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension (im folgenden BU-/I- Pension genannt) ist die Aufgabe der Tätigkeit, auf Grund welcher der Versicherte als berufsunfähig/invalid gilt, erforderlich. Pflegegeldbezieher:innen ab der Stufe 3 können ihre Tätigkeit hingegen weiterhin ausüben. ACHTUNG! Eine spätere Wiederaufnahme der Tätigkeit führt nicht mehr zum Wegfall der Leistung.

Wird die bisherige Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben...

  • Bewirkt eine Hemmung des Leistungsanfalles - gilt auch bei geringfügiger Tätigkeit. Begründung: Die bisherige Berufstätigkeit wird auf Kosten der Gesundheit oder aus Entgegenkommen seitens Arbeitgeber:in fortgesetzt, obwohl der/die Versicherte objektiv dazu nicht in der Lage ist. Welches Einkommen aus dieser Tätigkeit erzielt wurde, ist dabei irrelevant. (OGH 12.10.2004, 10 ObS 173/03v).
  • Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der BU/I-Pension ist in diesem Fall vom Pensionsversicherungsträger ein sog. Zuerkennungsbescheid zu erlassen mit der Feststellung, dass die Pension nicht anfällt.

Zur „Aufgabe der Tätigkeit“: Erforderlich ist die vollständige Aufgabe der Erwerbstätigkeit, aufgrund derer der/die Versicherte als invalid/berufsunfähig gilt - das bedeutet: Vollständige Beendigung des Dienstverhältnisses oder Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit – wenn auch im gleichen Betrieb (sog. Änderungskündigung). Nicht ausreichend: bloß faktische Nichtausübung der Tätigkeit zB aufgrund eines längeren, ununterbrochenen Krankenstandes oder Urlaubs. ACHTUNG! Die bisherige Tätigkeit darf auch nicht im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung weiter ausgeübt werden (OGH 20.3.2007, 10 ObS 18/07f). Beispiel: Bei einem/einer Angestellten, der als Computertechniker:in berufsunfähig ist, fällt die BU-Pension erst ab dem Zeitpunkt an, ab dem er seine/ihre Arbeitstätigkeit als Computertechniker:in vollständig aufgegeben hat. Die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit zB als Buchhalter:in hindert nicht den Anfall der BU-Pension.

AUSNAHMEN! Bei befristeten BU-/I-Pensionen gilt als formale Beendigung der Tätigkeit auch

  • eine mindestens bis zum Ablauf der Befristung vereinbarte Karenzierung gegen Entfall der Bezüge oder
  • für Personen eines sog. Feststellbescheides (Begünstigtenstatus nach dem BEinstG) der Nachweis, dass für die Zeit der Befristung keine Arbeitsleistung erbracht wird und auch der Entgeltanspruch erschöpft ist

Exkurs: In der Pensionsversicherung nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) und BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz) muss hingegen die pflichtversicherte Erwerbstätigkeit aufgegeben werden. Beispiel: Eine Tätigkeit (auch mit identem Inhalt) nach ASVG und/oder GSVG hindert nicht den Anfall einer Berufsunfähigkeitspension nach dem BSVG und müsste nicht aufgegeben werden. Bei der begünstigten Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG ist jene Erwerbstätigkeit aufzugeben, die für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit maßgebend war. (OGH 20.3.2007, 10 ObS 18/07f)

TIPP! Entscheidungen des OGH im Volltext abrufbar auf www.ris.bka.gv.at

Teilpension-Anrechnungsbestimmungen

betrifft: Stichtage ab 1.1.2001

Personen, die eine BU-/I-Pension bekommen, dürfen einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Wird ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, dh € 518,44 monatlich (= Wert 2024) erzielt, wird die Pension für Stichtage ab dem 1.1.2001 als Teilpension ausbezahlt.

Bis zu einem monatlichen Gesamteinkommen (Pension + zusätzlicher Erwerb) von € 1.489,42 (= Wert 2024) brutto erfolgt keine Anrechnung auf die BU-/I-Pension.

Übersteigt das Gesamteinkommen diesen Betrag, gebührt die BU-/I-Pension als Teilpension, dh es kommt zu einer Verminderung der BU-/I-Pension.  NEUE WERTE: Ab 1.1.2024 beträgt der Anrechnungsbetrag für Gesamteinkommensteile

  • über € 1.489,42 bis € 2.234,22: 30%
  • über € 2.234,22 bis € 2.978,83: 40%
  • über € 2.978,83: 50%

der jeweiligen Einkommensteile. Es erfolgt eine jährliche Anpassung dieser Beträge. Der Anrechnungsbetrag darf weder das Erwerbseinkommen noch 50% der Vollpension übersteigen.

Wann erfolgt eine Neufeststellung des %-satzes der BU-/I-Pension als Teilpension:

  • anlässlich der Pensionsanpassung
  • bei Neuaufnahme der Erwerbstätigkeit
  • auf Antrag des Beziehers einer BU-/I-Pension

ACHTUNG! "Teilpension" auch als erweiterte Altersteilzeit möglich ab 1.1.2016:

Ältere Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfüllen und in den letzten 25 Jahren zumindest 15 Jahre beschäftigt waren können aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit kontinuierlich auf 40-60% verringern. Sie erhalten dafür einen Lohnausgleich von ihrem/ihrer Arbeitgeber:in im Ausmaß von 50% ihrer Entgelteinbußen.

Mehr Informationen dazu auf www.pensionsversicherungsanstalt.at

BU-/I-Pensionsbezieher:innen mit einem Stichtag vor dem 1.1.2001

Für diese bleiben die vor dem 1.1.2001 geltenden Bestimmungen in Kraft.

Ein Zurechnungszuschlag gebührt, wenn der Pensionsstichtag einer BU-/I-Pension vor Beginn des 56. Lebensjahres liegt und nur so wenige Versicherungsmonate erworben wurden, dass die Pension 60% der Stichtagsbemessungsgrundlage nicht erreicht. Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. bei Änderung des Erwerbseinkommens ist ein allfälliger Zurechnungszuschlag neu festzustellen bzw. kann zur Gänze wegfallen. Übersteigt die Summe aus Erwerbseinkünften, Pension und Zurechnungszuschlag die Bemessungsgrundlage, wird der Zurechnungszuschlag im Ausmaß des Überschreitungsbetrages gekürzt.

Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. bei Änderung des Erwerbseinkommens empfiehlt sich im vorhinein eine individuelle Beratung/Abklärung beim zuständigen Pensionsversicherungsträger (mit dem zuständigen Sachbearbeiter) im Einzelfall, da oft auch Detailbestimmungen von Bedeutung sind.

Teilrehabilitationsgeld für ab 1964 Geborene

Personen, die ein Rehabilitationsgeld (bei medzinischer Rehabilitation) bekommen, dürfen einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Wird ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, dh € 500,91 monatlich (= aktueller Wert 2023) erzielt, wird das Rehabilitationsgeld als Teilrehabilitationsgeld ausbezahlt.

Die Anrechnung des Erwerbseinkommens auf das Rehabilitationsgeld erfolgt nach den Regeln der Teilpension.

Meldungen bei Erwerbstätigkeit - § 40 ASVG

Bezieher:innen einer BU- bzw. I-Pension sowie Rehabilitationsgeldbezieher:innen haben binnen 7 Tagen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger zu melden:

  • jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
  • die Höhe des Erwerbseinkommens
  • jede Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens

Der Pensionsversicherungsträger erhält aus der Datenbank des Hauptverbandes des Sozialversicherungsträgers Informationen von einem Erwerbseinkommen über der Geringsfügigkeitsgrenze .

Bezieher:innen einer BU- bzw. I-Pension haben binnen 2 Wochen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger zu melden:

  • alle Änderungen, die auf die Pensionsleistung Bezug haben
  • jede Änderung des Wohnsitzes

ACHTUNG! Diese Meldevorschriften gelten bereits ab Antragstellung (!), wenn die betreffende Person vom Pensionsversicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurde.

Hinweis: Bei einem Zuverdienst zur Pension ist jedenfalls eine Arbeitnehmerveranlagung bis zum 30.9. des Folgejahres abzugeben. Mehr Informationen auf Pflichtveranlagung | Arbeiterkammer

Arbeitsversuch und BU-/I-Pension

für ganz Österreich möglich. Weitere Informationen bei:

  • Ombudsstelle der Pensionsversicherungsanstalt, Bernhard Hajek: T 050303 22201; Email ombudsstelle[at]pensionsversicherung.at
  • Pensionsversicherungsanstalt, zuständige Landesstellen
  • Integration Wien, Elternnetzwerk - Beratung für Übergang Schule und Beruf
  • Sozialministeriumservice, zuständige Landesstellen
Definition "Arbeitsversuch":

Versuch der Integration oder Reintegration einer Person mit erheblicher Behinderung - im körperlichen, geistigen, oder psychischen Bereich bzw. in der Sinneswahrnehmung - in das Erwerbsleben durch Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses z.B. (1) unter Einsatz von finanziellen Mitteln zum Ausgleich der Minderproduktivität (Lohnkostenzuschüsse, Errichtung eines geschützten Arbeitsplatzes) oder (2) durch Einbindung der Begleitenden Hilfen (Arbeitsassistenz, Integrationsbegleitung, Job Coaching) oder (3) im Zuge einer Qualifizierungsmaßnahme, einer Arbeitserprobung, eines Arbeitstrainings oder einer Berufsorientierung nach Abschluss einer solchen Maßnahme (Träger: BSB, Land, AMS, andere Rehabilitationsträger).

Scheitert der Arbeitsversuch sollten der betreffenden Person - soweit die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - die vorher erhaltenen Leistungen wie zB erhöhte Familienbeihilfe, BU-/I-Pension, dauerhafte Sozialhilfe (bzw. Differenz zwischen Arbeitslosengeld und dauerhafter Sozialhilfe) wieder gewährt werden.

Auswirkungen eines Arbeitsversuches auf die BU-/I-Pension:

Vor der geplanten Arbeitsaufnahme meldet der/die I- oder BU-Pensionsbezieher:in der Pensionsversicherungsanstalt (PV) den beabsichtigten Arbeitsversuch.

Die PV prüft die Auswirkungen auf den Pensionsbezug und entscheidet für welche Dauer einem Arbeitsversuch ohne Nachuntersuchung zugestimmt wird. Während der Dauer des Arbeitsversuches bleibt der Pensionsanspruch aufrecht und die I- oder BU-Pension wird weiterhin (unter Umständen als Teilpension) ausbezahlt.

Ist der Arbeitsversuch erfolgreich verlaufen, wird das Beschäftigungsverhältnis von der Pensionsversicherungsanstalt als normales Dienstverhältnis gewertet. Nach Durchführung einer ärztlichen Begutachtung wird entschieden, ob eine Wiederherstellung/Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes vorliegt und die I- oder BU-Pension entzogen werden muss. Scheitert der Arbeitsversuch, wird die BU-/I-Pension weiterhin ausbezahlt. Von der PVA wird in der Regel ein Entziehungsverfahren grundsätzlich erst nach 6-monatiger Dauer eines Arbeitsversuches eingeleitet.  

Eine geringfügige Beschäftigung oder eine Tätigkeit, die nicht länger als 3 Monate/Jahr ausgeübt wird, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Fortbestand der Invalidität/Berufsunfähigkeit. In diesen Fällen wird auch keine ärztliche Begutachtung angeordnet. 

Quellen
  • Nocker: Anfall der Invaliditätspension. In: ZAS 5/2003, S 226ff
  • Murat Izgi/Wolfgang Panhölzl: Verhältnis Berufsunfähigkeitspension zur Wiedereingliederungsteilzeit in: DRdA-infas 1/2018, S 5
  • Pensionsversicherungsanstalt: Aktuelle Werte 2024
  • Pensionsversicherungsanstalt: Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension

Stand: 18.12.2023