Rehabilitationmaßnahmen: Rehabilitation vor Pension

Gesetzliche Grundlage:
  • Bestimmungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Allgemeines: Maßnahmen der Rehabilitation

  • medizinische Maßnahmen (zB Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen; Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln) oder
  • berufliche Maßnahmen (zB Umschulung)
  • soziale Maßnahmen (zB Darlehen)

Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“

Ein Antrag auf Gewährung bzw. Weitergewährung einer IP/BUP Pension gilt auch als Antrag auf Rehabilitation. Der Pensionsversicherungsträger prüft neben der Invalidität/Berufsunfähigkeit auch, ob eine Rehabilitation sinnvoll ist.

Berufliche Rehabilitation für vor 1964 geborene Personen

Für Personen bis Jahrgang 1963 besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitaton.

Medizinische Rehabilitation für ab 1964 geborene Personen

Für Personen ab Jahrgang 1964 besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilition.

Für die Dauer der Gewährung der medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen wird Rehabilitationsgeld (von der Krankenversicherung) ausgezahlt.  

Berufliche Rehabilitation für ab 1964 geborene Personen 

Zur beruflichen Rehabilitation für Personen ab Jahrgang 1964 siehe Rubrik: Neue Rechtslage: Invaliditäts-und Berufsunfähigkeitspenion (SRÄG 2012) bzw. die §§ 39b ALVG, 303 ASVG, 367 ASVG.

Informations- und Beratungspflicht

Nach § 305 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist die zu rehabilitierende Person vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung über der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens über über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten.

ACHTUNG! Die zu rehabilitierende Person hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

Vorgangsweise bei Information und Beratung:

  • Dem Versicherten sind alle sachdienlichen Auskünfte über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Rehabilitation zu erteilen, soweit dies ohne weitere Erhebungen möglich ist.
  • Die Beratung hat in einem persönlichen Gespräch mit dem Versicherten zu erfolgen, in dem gegebenenfalls - unter Verwertung medizinischer, arbeitstechnischer und psychologischer Grundlagen - konkrete Entscheidungshilfen anzubieten sind.
  • Es ist dabei auf die Persönlichkeitsstruktur des Versicherten, auf die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Erfolgsaussichten der Rehabilitationsmaßnahmen Bedacht zu nehmen.
  • Das Ergebnis der Information und der Beratung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

Erfolgreiche Ausbildung für eine neue berufliche Tätigkeit - Konsequenzen

Kann jemand eine Tätigkeit ausüben, für die er im Zuge der Rehabilitation erfolgreich ausgebildet oder umgeschult wurde, so gilt er nicht als invalid/berufsunfähig. In der Folge genießt die rehabilitierte Person Berufsschutz hinsichtlich der Tätigkeit, zu der sie die Rehabilitation befähigt hat. Das Verweisungsfeld des Versicherten, der Berufsschutz genießt, erweitert sich um jene Tätigkeiten, für die er durch die berufliche Rehabilitation erfolgreich ausgebildet oder umgeschult worden ist.

Rehabilitationsgeld und Auswirkungen auf ein laufendes Dienstverhältnis

Die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld führt "automatisch" zum Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Karenzierung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. § 15b AVRAG www.ris.bka.gv.at). Das Dienstverhältnis wird dabei nicht unterbrochen. Es ruhen aber sämtliche Ansprüche, die von der Dauer der Dienstzeit abhängig sind (Abfertigung ALT, Jubiläumsgeld, Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlungsdauer, Urlaubsanspruch...) ohne dass es einer Vereinbarung bedarf.

Abfertigung ALT und Berufsunfähigkeit:

Der Abfertigungsanspruch Alt besteht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnisnach mindestens 3 Jahren wegen Antritt der Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension oder wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens 6 Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß § 367 (4) ASVG durch Arbeitnehmerkündigung endet.  

Das bedeutet: Es gibt auch bei Selbstkündigung durch den Angestellten einen Anspruch auf Abfertigung alt, wenn:

  • wegen Antritt einer unbefristeten Berufsunfähigkeitspension oder
  • Berufsunfähigkeit für voraussichtlich mindestens 6 Monate samt beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen oder medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen mit Rehabilitationsgeld bescheidmäßig festgestellt wurde.

Quellen
  • Shubshizky: Leitfaden zur Sozialversicherung2. Wien: Linde 2002, S 265f
  • Müller: Sozialversicherung von A bis Z2. Wien: Linde 2002, S 288ff, 474ff
  • Entscheidung des Obersten Gerichtshofes - OGH vom 18.4.2000, 10 ObS 49/00d (im Volltext abrufbar auf www.ris.bka.gv.at)
  • Pensionsversicherungsanstalt: Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension (Stand: 1.1.2022). zum Download auf www.pensionsversicherung.at

Stand 23.6.2022