Pensionsvorschuss

Gesetzliche Grundlage
  • Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), §§ 6, 23, 40ff

Zielgruppe

Pensionsvorschuss für arbeitslose Personen, die einen Pensionsantrag gestellt haben und nicht mehr alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erfüllen

Der Antrag auf Pensionsvorschuss kann von der betreffenden Person selbst oder von einem/r Vertreter:in beim AMS (regionale Geschäftsstelle) gestellt werden.

Voraussetzungen

  • gestellter Antrag auf
    - Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension oder
    - Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
    - Alterspension oder
    - Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG)
  • Erfüllen der Grundvoraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe; nicht vorliegen muss Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitswilligkeit
  • Bei Beantragung einer Alterspension oder eines Sonderruhegeldes nach dem NSchG: Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass eine Feststellung der Pensionsleistung nicht binnen 2 Monaten nach dem Pensionsstichtag erfolgen kann
  • mit der Pensionszuerkennung muss gerechnet werden
Pensionsvorschuss bei Beantragung von Alterspension (oder Sonderruhegeld nach dem NSchG):
  • Ein Pensionsvorschuss kann nur gewährt werden, wenn die Wartezeit für die Pension erfüllt ist und eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass eine Feststellung der Pensionsleistung nicht binnen 2 Monaten nach dem Pensionsstichtag erfolgen kann.
  • Ist die Klärung der Wartezeit erforderlich, kann während der Zeit bis zur Pensionszuerkennung zwar Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) ausbezahlt werden; allerdings ist es erforderlich, dass die arbeitslose Person alle Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistung (inklusive Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt und Arbeitswilligkeit) erfüllt.
Achtung!
  • Arbeitslosigkeit ist bei der Beantragung von Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension oder Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung auch anzunehmen, wenn aus einem aufrechten Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist (§ 23 Abs 4 AlVG)
  • Pensionsvorschuss kann auch während der Unterbringung des/r Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeantstalt (weiter) beansprucht werden, wenn der Krankengeldanspruch erschöpft ist (§ 23 Abs 4 AlVG).
  • Bis zum Vorliegen des notwendigen PVA Gutachtens, geht das AMS davon aus, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der/Die Betroffene muss sich aber so rasch als möglich der PVA Begutachtung unterziehen.

Für die Gewährung von Pensionsvorschuss durch das AMS muss mit der Zuerkennung der Pensionsleistung zu rechnen sein, dh:

  • die erforderliche Wartezeit ist erfüllt (dh die erforderliche Anzahl von Versicherungsmonaten liegt vor) und
  • bei Beantragung einer Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension: Es wurde ein ärztlichen Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt und aufgrund dieses Gutachtens ist anzunehmen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

ACHTUNG! Für den Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe an Personen, die der ärztlichen Untersuchung Folge leisten, muss bis zum Vorliegen des Gutachtens - maximal jedoch 2 Monate - insbesondere keine Verfügbarkeit im engen Sinn (§ 7 Abs 3 Z 1 AlVG) und keine Arbeitswilligkeit (§ 9 AlVG) vorliegen.

Die ärztliche Begutachtung findet bei einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle statt.

Höhe des Pensionsvorschusses

richtet sich nach der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Wird die zu erwartende Pension auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers niedriger sein, ist der Pensionsvorschuss entsprechend zu mindern.

Wenn über den Pensionsantrag entschieden worden ist...

Mit Eintritt der Rechtskraft des PVA-Ablehnungsbescheides wird der Pensionsvorschuss in Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe umgewandelt. Der/Die Arbeitslose muss dann wieder die Kriterien Arbeitsfähigkeit/Arbeitswilligkeit/Arbeitsbereichtschaft erfüllen.

Pension wird zuerkannt: der durch das AMS geleistete Pensionsvorschuss wird mit der Pensionsnachzahlung verrechnet. ACHTUNG! Wird die Pension zuerkannt, so ist dies unverzüglich dem AMS zu melden.

ACHTUNG! Sonderkrankengeld (§ 139 Abs 2a ASVG)!

Krankengeld für Personen in einem aufrechten Dienstverhältnis, bei denen die Höchstdauer des Krankengeldanspruchs abgelaufen ist und die einen ablehnenden Bescheid über eine beantragte Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension bekommen haben, wenn sie eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Solange Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vorliegt ist der Krankengeldbezug möglich, maximal jedoch bis zur rechtskräftigen Beendigung des Pensionsverfahren vor den ordentlichen Gerichten.

Weitere Infos

  • Wenn ein/e Pensionswerber*in während des Pensionsvorschussbezuges erkrankt und ein Anspruch auf Krankengeld besteht, gebührt kein Pensionsvorschuss.
  • Die Dauer des Bezuges von Pensionsvorschuss wird auf die Dauer des Arbeitslosengeldes angerechnet.
  • Pensionsvorschussbezieher*innen und deren Angehörige sind gem. § 123 Abs 2 ASVG in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert
  • Ein Auslandsaufenthalt bewirkt kein Ruhen des Pensionsvorschusses.
  • Kontrollmeldungen im Inland müssen sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.
Quellen

Stand: 9.9.2022