Unterstützungen für Studierende mit Behinderung
Erlass des Studienbeitrages
Erlassgrund für alle österreichischen Universitäten: Inhaber*innen von Opferausweisen und Amtsbescheinigungen können einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen. Soweit und solange die Bedürftigkeit gegeben ist, wird ein Nachlass oder eine Ermäßigung von der Studiengebühr gewährt (siehe dazu § 10 Opferfürsorgegesetz - OFG). Nachweis: Opferausweis/Amtsbescheinigung
Die Universitäten können in den jeweiligen Satzungen unterschiedliche Erlassgründe festlegen, so hat zB die Universität Wien in ihrer Satzung folgenden Erlassgrund festgelegt: Studierenden mit Behindertenpass (Grad der Behinderung von mindestens 50%) ist der der Universität Wien verbleibende Studienbeitrag zu erlassen. Nachweis: Behindertenpass
Achtung! Antragstellung hat innerhalb der Zahlungsfrist, spätestens aber bis zum Ende der Nachfrist zu erfolgen.
Finanzielle Unterstützungen im Überblick
- erhöhte Studienbeihilfe
- Studienunterstützung
- Förderungen Sozialministeriumservice
- ÖH-Sozialfonds
- SOKRATES/ERASMUS Mobilitätsstipendium
(1) Erhöhte Studienbeihilfe:
Je nach Schwere der Behinderung eine bis zu € 5.040 höhere Studienbeihilfe/Jahr.
Voraussetzungen:
- Soziale Förderungswürdigkeit
- Günstiger Studienerfolg
- Grad der Behinderung von mindestens 50% - Nachweis: Bezug der erhöhten Familienbeihilfe oder ärztliche Bestätigung
Achtung! Antragstellung sowie Detailinformationen direkt bei der Studienbeihilfebehörde. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Studienbeihilfe müssen jedenfalls erfüllt sein.
(2) Studienunterstützung:
für Härtefälle in Form einer einmaligen Zahlung oder eines regulären Stipendiums - Beispiel: überbrückende Zahlungen an Studierende mit Behinderung bis wieder Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
TIPP!Die Antragstellung erfolgt direkt bei der Studienbeihilfenbehörde.
(3) Förderungen des Sozialministeriumservice:
- Ausbildungsbeihilfe
- Übernahme der Kosten für technische Hilfsmittel, die für das Studium erforderlich sind.
TIPP! Antragstellung und Detailinformationen beim Sozialministeriumservice
(4) Sozialfonds der Österreichischen Hochschülerschaft (ÖH):
Für alle Studierenden, die Mitglied der ÖH sind und sich in einer besonderen finanziellen Notsituation befinden. Die Notlage ist dabei entstanden durch… Beispiele: plötzlich erhöhte Wohnkosten, Kosten fürs Studium, Ausgaben für Versorgung und Betreuung der eigenen Kinder, einmalige Ausgaben für medizinische Behandlungen oder andere Notsituationen, die unverschuldet entstanden sind.
Der/die Studierende muss im Sinne der Richtlinien sozialbedürftig sein, wohnt nicht bei den Eltern und weist einen ausreichenden Studienerfolg nach.
Antragstellung an die ÖH, Bundesvertretung - Sozialreferat. Antragsformular "Ansuchen an den Fonds für Studierende mit Behinderung" auf www.oeh.ac.at/sozialfonds zum Herunterladen.
TIPP! Weitere Informationen zum Sozialfonds beim jeweiligen Sozialreferat der Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen.
(5) Studieren im Ausland - SOKRATES/ERASMUS Mobilitätsstipendium:
Dieses Stipendium, das einen Zuschuss für erhöhte Mobilitätskosten im Gastland darstellt, setzt sich zusammen aus
- einem Basiszuschuss aus Mitteln der EU und
- einem nationalen Zuschuss aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK)
Zielgruppe: Studierende und Lehrende mit Behinderung, die an einem Studienaustauschprogramm teilnehmen.
TIPP! Nähere Informationen bei den Behindertenbeauftragten der jeweiligen Universitäten
Behindertengerechte Arbeitsplätze
Angebote zur besseren Unterstützung für blinde und sehbehinderte Studierende an den Universitäten:
- spezielle Computer-Arbeitsplätze, deren Ausstattungsmerkmale den Bedürfnissen der behinderten Studierenden angepasst sind. Bsp: Vergrößerungsprogramm, Braille-Zeile, Großbildschirm.
- Personelle Unterstützung bei der Einschulung für eine selbständige Benutzung des Arbeitsplatzes
TIPP! Vorab Erkundigungen in der jeweiligen Bibliothek oder Universität einholen, ob solche Arbeitsplätze vorhanden sind.
Spezielle Prüfungsmodalitäten für Studierende mit Behinderung
Gemäß § 59 Abs 1 Z 12 Universitätsgesetz gilt: Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht, ... auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden;
Barrierefrei Studieren
z.B. an der Universität Wien: Informationsplattform für Studierende mit körperlicher oder psychischer Beeinträchtigung siehe http://barrierefrei.univie.ac.at/beratung.
TIPP! ABAk Arbeitsassistenz für Akademiker*innen mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung www.abak.at
Quellen
- help.gv.at: Studium und Behinderung. www.help.gv.at (25.7.2016)
- Österreichische HochschülerInnenschaft — ÖH Bundesvertretung: Sozialfonds der ÖH. www.oeh.ac.at (25.7.2016)
Stand: 12.9.2017