Mobilitätszuschuss
Mobilitätszuschuss vom Sozialministeriumservice
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch!
Gesetzliche Grundlagen:
- Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), § 6 Abs 2 lit f
- BMASK Richtlinien Individualförderungen zur Beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung, GZ: 44.101/0037-IV/A/6/2012 - gültig ab 1.7.2012
Das Sozialministeriumservice kann einen einmaligen Zuschuss zu den Kosten, die mit der Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. mit dem Antritt oder der Ausübung einer Beschäftigung verbunden sind gewähren.
Zielgruppe:Begünstigt behinderte Personen nach § 2 Abs 1 u. 3 BEinstG, denen aus behinderungsbedingten Gründen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. - Nachweis der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch eine entsprechende Eintragung im Behindertenpass.
Zuschusshöhe: € 580 (Stand 2021)
Der Antrag auf Gewährung eines Mobilitätszuschusses (zum Download auf www.sozialministeriumservice.at) ist beim Sozialministeriumservice Landesstelle OÖ, Zentrale Poststelle - Gruberstr. 63, 4021 Linz einzubringen. Online Antragstellung mit Bürgerkarte oder Handysignatur möglich (siehe www.sozialministeriumservice.at) Wer nach den Aufzeichnungen des Sozialministeriumservice Anspruch auf einen Mobilitätszuschuss hat, wird im Rahmen einer Aktion (in der Regel im 2. Halbjahr des Kalenderjahres) schriftlich informiert und eingeladen, einen Antrag einzubringen.
Fahrtkostenzuschuss/Mobilitätszuschuss für Menschen mit Behinderung(1x jährlich) in den Bundesländern, Beispiele:
Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch!
Land Niederösterreich - Mobilitätszuschuss:
Einmaliger Zuschuss zum behinderungsbedingten Mehraufwand im Privatbereich für begünstigt behinderte Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen
- österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung
- Hauptwohnsitz in NÖ
- Zugehörigkeit zur Zielgruppe nach dem NÖ SHG 2000
- Rollstuhlfahrer oder gleichzuachtender Zustand
- Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
- kein Erwerbeinkommen
- kein Konnex zu einer beruflichen Tätigkeit (auch nicht geringfügig)
- kein unbefristeter Pensionsbezug
Kontakt: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales www.noe.gv.at
Antrag Mobilitätszuschuss auf www.noe.gv.at (Rubrik: Menschen mit Behinderung/Behindertenhilfe/Mobilitätszuschuss)
Detailinformationen (insbesondere auch Auflistung der erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung) auf http://www.noe.gv.at/noe/Menschen_mit_Behinderung/Mobilitaetszuschuss.html
Stand: 12.11.2021
Land Oberösterreich - Fahrtkostenzuschuss:
für Rollstuhlfahrer oder schwer gehbeeinträchtige Menschen zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr mit Hauptwohnsitz in OÖ, die nicht berufstätig sind. Für diesen Zuschuss gelten keine Einkommensobergrenzen.
Erforderlich ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50% plus Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass und
- Behindertenpass-Eintragung "Der/Die Inhaber/-in ist vorwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen" oder es kann eine schwere Gehbeeinträchtigung mit Sachverständigengutachen nachgewiesen werden.
Weitere Informationen plus Antragsformular auf www.land-oberoesterreich.gv.at .
Kontakt: Amt der oö. Landesregierung, Abteilung Soziales.
Land Tirol - Mobilitätszuschuss:
§ 20 Abs 1 lit e Tiroler Teilhabegesetz (TTHG). Tiroler Teilhabegesetz | Land Tirol
In den Förderrichtlinien, § 5 - zum Download auf https://www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/inklusion-und-kinder-und-jugendhilfe/behindertenhilfe/gesetze-verordnungen-und-richtlinien/ werden die Voraussetzungen für den Mobilitätszuschuss Tirol näher geregelt.
Einmaliger Mobilitätszuschuss (einkommensabhängig) für Fahrten zu privaten Zwecken ausschließlich für begünstigte Personen, die aufgrund von Behinderungen gehunfähig sind.
"Gehunfähig" sind Personen, die nicht in der Lage sind, zu Fuß, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter und zumutbarer Hilfsmittel, die zur ortsüblichen Nahversorgung erforderliche Strecke, erforderlichenfalls durch Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, und dabei üblicherweise auftretende Hindernisse (z.B. Stufen) zu bewältigen ohne dabei Lasten zu transportieren.
Kein Mobilitätszuschuss für Personen, die (a) berufstätig sind, (b) in Lehrausbildung stehen, (c) als arbeitssuchen beim AMS gemeldet sind, (d) aus sonstigen Gründen einen Anspruch auf einen Mobilitätszuschuss seitens des SMS hat oder (e) in einer aus Mittel des öffentlichen Haushaltes finanzierten Wohneinrichtung vollstationär untergebracht sind.
Die Antragstellung erfolgt mit Antragsformular ("Antrag auf Gewährung einer Leistung nach dem TTHG"). Zum Download auf Formulare des Fachbereichs Behindertenhilfe | Land Tirol ; angeführt in der Auflistung mit dem Titel "Antrag auf Gewährung einer Leistung (mit Ausnahme einer Therapieleistung)"
Nähere Informationen beim Amt der Tiroler Landesregierung (www.tirol.gv.at , Fachbereich Behindertenhilfe).
Stand: 30.8.2022