AMS Förderungen für Unternehmen: Eingliederungsbeihilfe & Förderung der Lehrausbildung

Zu beachten: Manche AMS-Förderungen gibt es nur in bestimmten Bundesländern; Voraussetzungen und Förderhöhe sind nicht in allen Regionen gleich;

Eingliederungsbeihilfe

für Unternehmen - ausgenommen sind:

  • Arbeitsmarktservice (AMS)
  • politische Parteien
  • Clubs politischer Parteien
  • radikale Vereine
  • Bund

Gefördert werden können:

  • Personen, die älter als 50 Jahre alt sind.
  • Personen, die unter 25 Jahre und seit mindestens 6 Monaten arbeitslos
  • Personen ab 25 Jahren, die mindestens 12 Monate arbeitslos sind
  • Personen, die akut von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind, wie zB Wiedereinsteiger, Ausbildungsabsolventen mit fehlender betrieblicher Praxis

Die zu födernde Person muss beim AMS als arbeitslos/arbeitsuchend gemeldet sein. Ein Beratungsgespräch zwischen AMS und Arbeitgeber bezüglich der zu fördernden Person vor Beginn der Beschäftigung ist erforderlich.

Die Förderhöhe und die Dauer der Förderung werden im Einzelfall zwischen Arbeitgeber und AMS je nach arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen vereinbart. Regional unterschiedliche Fördervoraussetzungen sind möglich. Nähere Informationen bei den regionalen AMS-Geschäftsstellen.

Förderung der Lehrausbildung

für Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen, die nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) bzw. dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) berechtigt sind, Lehrlinge auszubilden - ausgenommen sind:

  • Bund
  • politische Parteien
  • Anstalten iSd § 29 BAG

Gefördert werden können:

  • Mädchen/Frauen in Berufen mit geringem Frauenanteil
  • Lehrlinge, die am Arbeitsmarkt benachteiligt sind
  • Lehrlinge mit verlängerter Lehrzeit oder Teilqualifikation
  • Erwachsenen (über 18-Jährige), deren Beschäftigungsproblem wegen Qualifikationsmängeln durch eine Lehrausbildung gelöst werden kann oder Schulabbrecher

Förderdauer: Bewilligung der Beihilfe für ein Lehr-/Ausbildungsjahr für max. 3 Jahre; Beihilfe wird jeweils für 1 Jahr bewilligt. Bei Lehrausbildung mit verlängerter Lehrzeit/Teilqualifikation kann die gesamte Lehrzeit gefördert werden.

Förderhöhe: Monatlicher Zuschuss zu den Kosten der Lehrausbildung bzw. Lehrausbildung mit verlängerter Lehrzeit/Teilqualifikation.

  • Für Mädchen/Frauen, Benachteiligte oder Teilnehmerinnen an einer Lehrausbildung mit verlängerter Lehrzeit/Teilqualifikation: Betrieb bis maximal € 400 monatlich; Ausbildungseinrichtung bis maximal € 453 monatlich
  • Für über 18-jährige Teilnehmer mit höherer Lehrlingsentschädigung/Hilfsarbeiterlohn: Betrieb und Ausbildungseinrichtung bis maximal € 900 monatlich

Ein Beratungsgespräch zwischen AMS und Unternehmen/Ausbildungseinrichtung bezüglich der zu fördernden Person ist vor Beginn der Ausbildung erforderlich. Regional unterschiedliche Fördervoraussetzungen sind möglich. Nähere Informationen bei den regionalen AMS-Geschäftsstellen.

Quellen
  • AMS Österreich: Eingliederungsbeihilfe. www.ams.at (18.11.2019)
  • AMS Österreich: Förderung der Lehrausbildung. www.ams.at (19.11.2019)

Stand: 4.12.2019