Sozialministeriumservice: Barrierefreie Unternehmen
Gesetzliche Grundlage:
BMASGK: Richtlinie „Barrierefreie Unternehmen“ für die Förderung von investiven Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 lit. j BEinstG) - GZ: BMASK-44.101/0057-IV/A/6/2017 (Inkrafttreten 1.1.2018); 1. Adaptierung mit: 1.1.2023 (GZ: 2023-0.504.324)
Richtlinie zum Download: Informationen zur Barrierefreiheit in Österreich
Antragsberechtigt sind:
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Mitarbeiter:innen, die gemäß § 5 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Kalendermonat des Rechnungsdatums (Stichtag) ihre Beschäftigungspflicht zur Einstellung begünstigt behinderter Dienstnehmer:innen erfüllen bzw. die keiner Einstellungspflicht unterliegen.
Im Aktionszeitraum (Kalenderjahr) kann pro Unternehmen nur ein Antrag gestellt werden. Es können mehrere Rechnungen in einem Förderungsantrag zusammengefasst werden.
Es können keine sonstigen Förderungen des Sozialministeriumservice (z.B. Barrierefreie Arbeitsplatzadaptierungen für Menschen mit Behinderungen, Barrierefreie Arbeitsplatzadaptierungen für Unternehmen) für die gleiche Investition in Anspruch genommen werden. Keine Förderung für Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden.
Ausgenommen (dh keine Förderungen für):
- Bund, Länder, Städte, Gemeinden, ...
- Gesetzliche Interessensvertretungen (Kammern)
- Private Rechtsträger, die sich - auch über Holdingkonstruktionen - zur Gänze im Eigentum einer Gebietskörperschaft befinden oder als Stiftung oder Fonds zur Gänze von Gebietskörperschaften dotiert werden.
- Gebietskörperschaften, deren Dienstnehmer:innen in einem ausgegliederten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Vertragsbedienstetenverhältnis stehen.
- Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlich Rechts sowie gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften und deren Unternehmen
- Gemeinnützige Einrichtungen, deren sonstige Kosten zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen werden.
Gegenstand der Förderung:
§ 4 der Richtlinie
- Bauliche Vorhaben, die die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit wesentlicher öffentlich zugänglicher Bereiche ermöglichen: z.B. Rampen, Eingangstüren, Einbau von Liften zur Personenbeförderung, ...
- Nicht bauliche Vorhaben, die den Abbau von kommunikativen Barrieren fördern: zB barrierefreie Adaptierungen von bestehenden Webseiten und Onlineplattformen, Induktionsschleifen,...
ausgeschlossen ist die Herstellung von Barrierefreiheit,
- die aufgrund einer behördlichen Auflage zwingend vorgeschrieben wurde,
- bei neu zu errichtenden Bauwerken (Neubauten, Generalsanierungen),
- bei Maßnahmen, die nicht der jeweils geltenden ÖNORM entsprechen,
- von neu gestalteten Webseiten.
Ausmaß/Höhe der Förderung:
Aus der Richtlinie, § 7 (Art und Höhe der Förderung")
Einmaliger Kostenzuschuss in Form einer Pauschalabgeltung in Höhe von 75% der Gesamtkosten der getätigten und bereits saldierten Investition
Der Kostenzuschuss ist gedeckelt und kann für Investitionen zur Herstellung der Barrierefreiheit für zuwendungsfähige Ausgaben ab einer getätigten und bereits saldierten Investition in Höhe von € 1.000,00 vergeben werden. Der Kostenzuschuss beträgt maximal € 15.000,00 (bei Investitionen von € 20.000,00 und mehr) pro Aktionszeitraum und Unternehmen.
Der Bemessung der Förderung können nur jene Anteile an den Gesamtkosten zugrunde gelegt werden, die in direktem Zusammenhang zur Herstellung von Barrierefreiheit anfallen (hierfür unerlässliche Maßnahmen). Als Gesamtkosten der jeweiligen investiven Maßnahme gelten die Kosten inklusive Umsatzsteuer und Skonti.
Die Vergabe der Förderung erfolgt chronologisch in der Reihenfolge des Einlangens der vollständig eingelangten Förderungsansuchen; die gesamte Zuschussgewährung ist mit einem Mitteleinsatz von € 500.000,00 pro Aktionszeitraum (Kalenderjahr) begrenzt ist.
Antragstellung:
Aus § 8 der Richtlinie
Der Kostenzuschuss Barrierefreie Unternehmen ist mittels eines standardisierten Formulars, das auf der Homepage des SMS zum Download bereitgestellt ist, elektronisch einzureichen.
Dem Antrag sind gleichzeitig die saldierte(n) Rechnung(en) oder die Rechnung(en) und Zahlungsbestätigung(en) aus denen die Kosten der Barrierefreiheit eindeutig hervorgehen, anzuhängen.
Der Antrag ist längstens 3 Monate nach Realisierung des Vorhabens und unter Beilegung der Rechnungen einzubringen.
Achtung! Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Quelle:
- Richtlinie "Barrierefreie Unternehmen" zum Download auf Richtlinien für die Förderungen von Projekten (sozialministerium.at)
Stand: 1.6.2026