Sozialministeriumservice: Aktion "Barriere:freie Unternehmen"

Gesetzliche Grundlage:

BMASGK: Richtlinie  „Barriere:freie Unternehmen“ für die Förderung von investiven Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 lit. j BEinstG) - GZ: BMASK-44.101/0057-IV/A/6/2017 (Inkrafttreten 1.1.2018)

Antragsberechtigt sind:

Antragberechtigt sind Unternehmen bis maximal 49 Mitarbeiter:innen, die gemäß § 5 BEinstG im Kalendermonat des Rechnungsdatums (Stichtag) ihre Beschäftigungspflicht zur Einstellung begünstigter Behinderter erfüllen bzw. die keiner Einstellungspflicht unterliegen. Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, können nicht gefördert werden.

Ausgenommen (dh keine Förderungen für):

  • Bund, Länder, Städte, Gemeinden, ...
  • Gesetzliche Interessensvertretungen (Kammern)
  • Private Rechtsträger, die sich - auch über Holdingkonstruktionen - zur Gänze im Eigentum einer Gebietskörperschaft befinden oder als Stiftung oder Fonds zur Gänze von Gebietskörperschaften dotiert werden.
  • Gebietskörperschaften, deren Dienstnehmer:innen in einem ausgegliederten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Vertragsbedienstetenverhältnis stehen.
  • Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlich Rechts sowie gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften und deren Unternehmen
  • Gemeinnützige Einrichtungen, deren sonstige Kosten zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen werden.

Gegenstand der Förderung:

  • Bauliche Vorhaben, die die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit wesentlicher öffentlich zugänglicher Bereiche ermöglichen: z.B. Rampen, Eingangstüren, Einbau von Liften zur Personenbeförderung, ...
  • Nicht bauliche Vorhaben, die den Abbau von kommunikativen Barrieren fördern: z.B. barrierefreie Adaptierungen von bestehenden Webseiten und Onlineplattformen, Induktionsschleifen,...

ausgeschlossen ist die Herstellung von Barrierefreiheit,

  • die aufgrund einer behördlichen Auflage zwingend vorgeschrieben wurde,
  • bei neu zu errichtenden Bauwerken (Neubauten, Generalsanierungen),
  • bei Maßnahmen, die nicht der jeweils geltenden ÖNORM entsprechen,
  • von neu gestalteten Webseiten.

Ausmaß/Höhe der Förderung:

Die Förderung wird als einmaliger Kostenzuschuss in Form einer Pauschalabgeltung in Höhe von 25% der Gesamtkosten der getätigten und bereits saldierten Investitionen vergeben.

Der Kostenzuschuss ist gedeckelt und kann für Investitionen zur Herstellung der Barrierefreiheit für zuwendungsfähige Ausgaben ab einer getätigten und bereits saldierten Investition in Höhe von € 1.000,- vergeben werden. Der Kostenzuschuss beträgt maximal € 15.000,- (bei Investitionen von € 20.000,- und mehr) pro Kalenderjahr und Unternehmen. 

Förderwürdig sind nur jene Kosten(anteile), die in direktem Zusammenhang mit der Herstellung von Barrierefreiheit anfallen.

Eine Förderung ist dann nicht zu gewähren, wenn dasselbe Vorhaben im gleichen Umfang im Rahmen anderer öffentlicher Programme gefördert und bereits ausfinanziert wird.

Antragstellung:

Quellen:

Stand: 4.7.2023