Private Versicherungen und Behinderung

Gesetzliche Grundlage

  • § 1d, § 191c Abs 13 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) idF BGBl I Nr. 12/2013 (Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2013 - VersRÄG 2013)

Arten privater Versicherungen

  • Berufsunfähigkeitsversicherungen
  • Krankenzusatzversicherungen
  • Lebensversicherungen
  • Unfallversicherungen

Nähere Informationen zu den einzelnen Versicherungsarten können der der Arbeiterkammer (AK), Abteilung Konsumentenschutz eingeholt werden: www.arbeiterkammer.at

Benachteiligung von Menschen mit Behinderung verboten

Betrifft Versicherungsverträge sowie deren Änderungen oder Kündigungen, wenn sie nach dem 31.12.2012 abgeschlossen werden oder erfolgen.

Der Abschluss oder Weiterbestand eines Versicherungsvertrages darf vom Versicherer nicht deshalb abgelehnt, gekündigt oder von einer höheren Prämie abhängig gemacht werden, weil der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person behindert ist.

Wann ist ein Prämienzuschlag zulässig: Der Gesundheitszustand stellt einen bestimmten Faktor für die Risikokalkulation in dem betreffenden Versicherungszweig dar (zB in der Krankenversicherung) und der individuelle Gesundheitszustand der behinderten Person bewirkt eine wesentliche Erhöhung der Gefahr. Eine Gefahrenerhöhung ist dann wesentlich, wenn ein messbarer Unterschied bei der Risikobewertung aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen ist, der bei einer Person ohne Behinderung zu einem gleich hohen bzw. höheren Prämienzuschlag führen würde.

Enthält der Versicherungsvertrag Wartefristen, einen Risikoausschluss oder eingeschränkten Leistungsumfang aufgrund von Gesundheitsbeeinträchtigungen, gelten die Regelungen zum Prämienzuschlag sinngemäß.

 

Hier die aktuelle gesetzliche Bestimmung (Inkrafttreten: 1.1.2013) im Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), § 1d im Volltext:

 

Versicherung für Menschen mit Behinderung

§ 1d.

(1) Ein Versicherungsverhältnis darf in Ansehung eines versicherbaren Risikos nicht deswegen abgelehnt oder gekündigt werden oder deshalb von einer höheren Prämie abhängig gemacht werden, weil der Versicherungsnehmer oder der Versicherte behindert (§ 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz) ist.

(2) Ein Prämienzuschlag darf nur dann vorgesehen werden, wenn der Gesundheitszustand einen bestimmenden Faktor für die Risikokalkulation in dem betreffenden Versicherungszweig darstellt und der individuelle Gesundheitszustand der versicherten Person eine wesentliche Erhöhung der Gefahr bewirkt. Ein Prämienzuschlag darf nur in dem Ausmaß erfolgen, das sich anhand der Risikokalkulation in dem konkreten Versicherungszweig aufgrund der Gefahrenerhöhung errechnet.

(3) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gegenüber offenzulegen, aufgrund welcher (insbesondere statistischer) Daten er zu einer wesentlichen Erhöhung der Gefahr kommt und aufgrund welcher Änderung in der versicherungsmathematischen Berechnung sich der Prämienzuschlag oder die mangelnde Versicherbarkeit des Risikos nach Abs. 1 ergibt. Fehlen statistische Daten oder sind die Daten unzureichend, so ist die Gefahrenerhöhung auf der Grundlage von für den individuellen Gesundheitszustand der versicherten Person relevantem und verlässlichem medizinischen Wissen darzulegen, wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt. Die Gründe für die konkrete Gefahrenerhöhung und den Prämienzuschlag sind in einer gesonderten Urkunde auszuweisen; diese ist dem Versicherungsnehmer spätestens mit dem Versicherungsschein zu übermitteln.

(4) Die vorstehenden Absätze lassen die Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes unberührt und gelten sinngemäß auch für den Fall, dass der mit oder für eine behinderte Person abgeschlossene Versicherungsvertrag Wartefristen, einen Risikoausschluss oder Verminderungen des Leistungsumfangs aufweist.

 

 

Quellen

  • Knyrim/Valencak: Rechtsratgeber für kranke und behinderte Menschen: Wien: LexisNexis ARD Orac 2002, S 67ff
  • Versicherungsvertragsgesetz, § 1d sowie § 191c Abs 13 www.ris.bka.gv.at

Stand: 18.6.2020