Pflegefreistellung

Gesetzliche Bestimmungen
  • Urlaubsgesetz (UrlG), §§ 15 – 18
  • ACHTUNG! Sieht beispielsweise der betreffende Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag günstigere Regelungen zur Pflegefreistellung vor, sind diese anzuwenden.

Was ist „Pflegefreistellung“?

Arbeitnehmer:innen haben bei Vorliegen bestimmter Gründe Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts. Dieser Anspruch besteht sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses.

Gründe für die Pflegefreistellung

  • Notwendige Pflege eines erkrankten, im gemeinsamen Haushalt (dh bei Vorliegen einer Wirtschafts- und Wohngemeinschaft) lebenden nahen Angehörigen (sog. Krankenpflegefreistellung ). Nahe Angehörige sind Ehegatt:innen und Lebensgefährt:innen, Verwandte in gerader Linie (zB Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern), Adoptiv- und Pflegekinder.
  • Notwenige Betreuung des eigenen Kindes (auch Adoptiv- und Pflegekindes) bei Ausfall der ständigen Betreuungsperson zB durch Tod, schwere Erkrankung, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe (sog. Betreuungsfreistellung ). In diesem Fall ist kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind erforderlich.

Dauer: Innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß der Wochenarbeitszeit. Arbeitnehmer:innen können bei Bedarf die Pflegefreistellung tage- aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen. Was innerhalb eines Arbeitsjahres nicht verbraucht wird, kann nicht ins nächste Arbeitsjahr übertragen werden.

Wer Pflegefreistellung in Anspruch nehmen möchte, hat den/die Arbeitgeber:in so rasch als möglich zu informieren. Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber dem/der Arbeitgeber:in durch

  • mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
  • Vorlage eines ärztlichen Attests ( TIPP! Verlangt der/die Arbeitgeber:in ein ärztliches Attest, hat er/sie die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen)

Erweiterte Pflegefreistellung wegen Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren

Pflegefreistellung im Ausmaß einer weiteren Wochenarbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn:

  • die erste Woche Pflegefreistellung verbraucht ist,
  • wegen der notwendigen Pflege eines noch nicht 12-jährigen erkrankten Kindes, das im gemeinsamen Haushalt lebt und
  • dem/der  Arbeitnehmer:in nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, kollektivvertraglichen Normen oder dem Arbeitsvertrag für diesen Fall kein Entgeltfortzahlungsanspruch zusteht.

Einseitiger Urlaubsantritt wegen Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren

Urlaubsantritt des/der Arbeitnehmer:in ohne vorherige Vereinbarung mit dem/der Arbeitgeber:in möglich:

  • nach Ausschöpfen aller Entgeltfortzahlungsansprüche aus dem Titel der Pflegefreistellung
  • zur Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren
  • TIPP! Ist das Urlaubsguthaben bereits erschöpft, kann der/die Arbeitnehmer:in unbezahlt Urlaub in Anspruch nehmen.

Hinweis: COVID-19 Sonderbetreuungszeit Phase 8 (1.1.2023 - 7.7.2023)

Mehr dazu siehe auch

FAQ Sonderbetreuungszeit (bmaw.gv.at)

 

Quellen

Stand: 27.3.2023