Pflegefreistellung
Gesetzliche Bestimmungen
- Urlaubsgesetz (UrlG), §§ 15 – 18
- ACHTUNG! Sieht beispielsweise der betreffende Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag günstigere Regelungen zur Pflegefreistellung vor, sind diese anzuwenden.
Was ist „Pflegefreistellung“?
Arbeitnehmer:innen haben bei Vorliegen bestimmter Gründe Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts. Dieser Anspruch besteht sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses.
Gründe für die Pflegefreistellung
- Notwendige Pflege eines erkrankten, im gemeinsamen Haushalt (dh bei Vorliegen einer Wirtschafts- und Wohngemeinschaft) lebenden nahen Angehörigen (sog. Krankenpflegefreistellung ). Nahe Angehörige sind Ehegatt:innen und Lebensgefährt:innen, Verwandte in gerader Linie (zB Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern), Adoptiv- und Pflegekinder.
- Notwenige Betreuung des eigenen Kindes (auch Adoptiv- und Pflegekindes) bei Ausfall der ständigen Betreuungsperson zB durch Tod, schwere Erkrankung, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe (sog. Betreuungsfreistellung ). In diesem Fall ist kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind erforderlich.
Dauer: Innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß der Wochenarbeitszeit. Arbeitnehmer:innen können bei Bedarf die Pflegefreistellung tage- aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen. Was innerhalb eines Arbeitsjahres nicht verbraucht wird, kann nicht ins nächste Arbeitsjahr übertragen werden.
Wer Pflegefreistellung in Anspruch nehmen möchte, hat den/die Arbeitgeber:in so rasch als möglich zu informieren. Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber dem/der Arbeitgeber:in durch
- mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder
- Vorlage eines ärztlichen Attests ( TIPP! Verlangt der/die Arbeitgeber:in ein ärztliches Attest, hat er/sie die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen)
Erweiterte Pflegefreistellung wegen Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren
Pflegefreistellung im Ausmaß einer weiteren Wochenarbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn:
- die erste Woche Pflegefreistellung verbraucht ist,
- wegen der notwendigen Pflege eines noch nicht 12-jährigen erkrankten Kindes, das im gemeinsamen Haushalt lebt und
- dem/der Arbeitnehmer:in nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, kollektivvertraglichen Normen oder dem Arbeitsvertrag für diesen Fall kein Entgeltfortzahlungsanspruch zusteht.
Einseitiger Urlaubsantritt wegen Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren
Urlaubsantritt des/der Arbeitnehmer:in ohne vorherige Vereinbarung mit dem/der Arbeitgeber:in möglich:
- nach Ausschöpfen aller Entgeltfortzahlungsansprüche aus dem Titel der Pflegefreistellung
- zur Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren
- TIPP! Ist das Urlaubsguthaben bereits erschöpft, kann der/die Arbeitnehmer:in unbezahlt Urlaub in Anspruch nehmen.
Hinweis: COVID-19 Sonderbetreuungszeit Phase 8 (1.1.2023 - 7.7.2023)
- Antragstellung Arbeitgeber:in auf Entgeltrückerstattung (zu 100%) bei der Bundesagentur des Bundes bis 18.8.2023 möglich, siehe Sonderbetreuungszeit – Phase 8 – Buchhaltungsagentur des Bundes
- Rechtsanspruch aus Sonderbetreuungszeit der/des Arbeitnehmer:in, die Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder Menschen mit Behinderung betreuen müssen oder Angehörige pflegedürftiger Personen im Ausmaß von bis zu maximal 3 Wochen unter bestimmten Voraussetzungen: siehe Sonderbetreuungszeit – Phase 8 – Buchhaltungsagentur des Bundes
Mehr dazu siehe auch
FAQ Sonderbetreuungszeit (bmaw.gv.at)
Quellen
- Allgemeine Pflegefreistellung (oesterreich.gv.at)
- Pflegefreistellung - WKO.at
- Sonderbetreuungszeit – Phase 8 – Buchhaltungsagentur des Bundes
- FAQ Sonderbetreuungszeit (bmaw.gv.at)
Stand: 27.3.2023