Familienhospizkarenz-Härteausgleich

Gesetzliche Grundlagen
  • § 38j Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967
  • Richtlinien des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen gem. § 38j FLAG für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs

Zweck der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich

Finanzielle Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sollen für die Dauer der Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz als Überbrückungshilfe dienen.

Auf die Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

Empfänger von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich

  • Personen, die eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenz) zum Zweck der Sterbegleitung oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes in Anspruch nehmen
  • Personen, die eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge für die Begleitung eines sterbenden Angehörigen oder eines schwersterkrankten Kindes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen
  • Personen, die wegen der Sterbebegleitung oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehen und sich vom Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe abgemeldet haben

Voraussetzungen für Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich - Vorliegen einer Notsituation

Infolge des Wegfalles des Einkommens aufgrund der Familienhospizkarenz muss eine finanzielle Notsituation eingetreten sein. Dabei muss das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen (inklusive Transferleistungen aber ohne Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfe und Pflegegeld) pro Person unter € 850,00 monatlich sinken.

Mehr dazu siehe: Beispiele Einkommensobergrenzen für Familienhospizkarenz-Zuschuss - Bundeskanzleramt Österreich

Antragstellung:

Infos zur Antragstellung: Antragstellung Familienhospizkarenz-Zuschuss - Bundeskanzleramt Österreich

Hier gehts zum Formular: Familienhospizkarenz-Härteausgleich (oesterreich.gv.at)

Der Antragsteller hat das Vorliegen der Familienhospizkarenz in geeigneter Weise, zB Bestätigung des Arbeit-/Dienstgebers oder des Sozialversicherers, zu belegen.

Verpflichtungen Antragsteller*in

Der/Die Antragsteller*in hat das zuständige Bundesministerium von einer allfälligen, vorzeitigen Beendigung der Familienhospizkarenz oder von Änderungen in den Einkommensverhältnissen umgehend in Kenntnis zu setzen.

Der/Die Antragsteller*in hat die erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen, wenn sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben über Umstände, die für die Gewährung maßgebend waren, erlangt wurde.

Nähere Informationen zum Familienhospizkarenz-Härteausgleich:

Hier gehts zu den Richtlinien: Richtlinien für den Familienkarenz-Zuschuss - Bundeskanzleramt Österreich

 

Stand: 22.11.2021