Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung; Aufwendungen für Hilfsmittel und Heilbehandlungskosten

Gesetzliche Grundlagen
  • § 35 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
  • Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl Nr. 303/1996 i.d.g.F. (Kurztitel: VO außergewöhnliche Belastungen)

Krankendiätverpflegung

§ 2 VO Außergewöhnliche Belastungen

Pauschale Freibeträge pro Kalendermonat:

  • Zuckerkrankheit (Diabetes), Tuberkulose (Tbc), Zöliakie, Aids: € 70,00
  • Gallen-, Leber-, Nierenleiden: € 51,00
  • Magenkrankheit oder andere innere Krankheiten: € 42,00

Der pauschale Freibetrag für Diätverpflegung wird nicht um das Pflegegeld gekürzt. Anstatt der Pauschalbeträge können auch die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.

Beträgt der Grad der Erwerbsminderung weniger als 25%, wird sowohl bei Nachweis der tatsächlichen Kosten und der Geltendmachung der Pauschalbeträge ein Selbstbehalt abgezogen.

Die Definition für die Zusatzeintragungen wegen Krankendiätverpflegung (Zusatzeintragungen im Behindertenpass, Kurzform: D1, D2, D3) ist in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr. 495/2013 [siehe https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008748] geregelt:

  1. Inhaber:in des Passes weist eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 auf. Diese Eintragung im Behindertenpass (Kurzform D1) ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
  2. Inhaber:in des Passes weist eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen auf. Diese Eintragung im Behindertenpass (Kurzform D2) ist vorzunehmen, wenn eine Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt.
  3. Inhaber:in des Passes weist eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen auf. Diese Eintragung im Behindertenpass (Kurzform D3) ist vorzunehmen, bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%.

In allen 3 Fällen der Zusatzeintragung wegen Krankendiätverpflegung (D1, D2, D3) ist es erforderlich, dass die entsprechende Erkrankung für die Krankendiätverpflegung mit mindestens 20% GdB (= Grad der Behinderung) eingeschätzt wird. Wenn der GdB der einzelnen Erkrankungen betreffend Krankendiätverpflegung mit jeweils weniger als 20% GdB (zB mit nur 10%)  beurteilt wird, dann ist die Zusatzeintragung nicht zu gewähren. Achtung! Eine Zusammenrechnung der festgestellten Grade der Behinderung hinsichtlich Krankendiätverpflegung (zB bei 10% GdB für Diabetes und 10% GdB bei Erkrankung des Verdauungssystems) erfolgt nicht, sondern jede einzelne Erkrankung  muss mit mindestens 20% GdB eingeschätzt werden!

Aufwendungen für Hilfsmittel

§ 4 VO Außergewöhnliche Belastungen

Hilfsmittel sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen - Beispiele: Rollstuhl, Hörgeräte, Blindenhilfsmittel. Auch die rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung oder Vorrichtungen an einem Kfz, die nicht unmittelbar dem Betrieb des Kfz dienen (z.B. Hebebühne, Rampe für Rollstuhl) zählen zu den Hilfsmitteln.

ACHTUNG! Kosten einer behindertengerechten Adaptierung eines Kfz können nicht geltend gemacht werden. Die Mehraufwendungen eines Gehbehinderten für die Benutzung eines eigenen Kfz können in Höhe des Pauschalbetrages von € 190,00 monatlich (Freibetrag für gehbehinderte Personen) abgesetzt werden (siehe dazu BMF-Steuerbuch 2006, S 68f).

Aufwendungen für Hilfsmittel werden nicht um das Pflegegeld gekürzt und ohne Selbstbehalt anerkannt.

Kosten für Heilbehandlungen

§ 4 VO Außergewöhnliche Belastungen

Im Falle einer Behinderung können auch die Kosten der Heilbehandlung zusätzlich zum Pauschalbetrag und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt berücksichtigt werden. Pflegegeldbeziehern werden die Kosten der Heilbehandlung nicht um das Pflegegeld gekürzt.

Beispiele:

  • Arzt- und Spitalskosten
  • Kur- und Therapiekosten
  • Kosten für Medikamente, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen
  • Fahrten zum Arzt und ins Spital im Ausmaß der tatsächlichen Kosten (z.B. Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels oder Taxikosten) oder des amtlichen Kilometergeldes
  • Fahrtkosten anlässlich des Besuches der erkrankten Person
  • Kosten für die im Spital untergebrachte Begleitperson bei Spitalsaufenthalt eines Kindes.

Die Fahrten und Rezeptgebühren müssen in einem direkten Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Beispiel: bei einem Diabetiker mit einem Grad der Behinderung von 50% werden die Rezeptgebühren für Insulin als Kosten der Heilbehandlung anerkannt, die Rezeptgebühr für Ohrentropfen jedoch nicht.

ACHTUNG! Aufwendungen, die regelmäßig durch die Pflegebedürftigkeit verursacht werden (zB Kosten für Pflegepersonal, Bettwäsche, Verbandsmaterial) werden durch das Pflegegeld abgegolten und können nicht als Kosten der Heilbehandlung geltend gemacht werden.

Kurkosten als außergewöhnliche Belastungen

Der Kuraufenthalt muss unmittelbar im Zusammenhang mit einer Krankheit stehen und aus medizinischen Gründen erforderlich sein - dazu zählen: Aufenthaltskosten, Kosten für Kurmittel und medizinische Betreuung, Fahrtkosten zum und vom Kurort, bei pflegebedürftigen Personen und Kindern auch die Aufwendungen für eine Begleitperson.

Nur jene Kurkosten, die der Steuerpflichtige selbst tragen muss, werden als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt anerkannt. Abgezogen wird eine Haushaltsersparnis in Höhe von € 156,90 monatlich (€ 5,23 pro Tag), weil auch ohne Kuraufenthalt Lebenshaltungskosten entstanden wären.

Kurkosten wegen einer Behinderung von mindestens 25% gelten als Heilbehandlung und sind ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen.

Aufwendungen für Partnerhund als außergewöhnliche Belastung

Nach einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) sind Aufwendungen für die Haltung eines speziell ausgebildeten Partnerhundes, der keine Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen leistet (wie zB ein Blindenhund) sondern dessen Aufgabe in der seelischen Unterstützung liegt, nicht durch das Pflegegeld abgedeckt. Bei den Kosten für die Haltung und Ausbildung eines Partnerhundes handelt es sich daher um eine außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt (siehe dazu UFS vom 11.1.2005, RV/0184-L/04).

Quellen
  • AK: Steuer sparen
  • BMF: Steuerbuch
  • Hofer (Hrsg.): Alltag mit Behinderung. Wien: NWV
  • Entscheidung des UFS vom 11.1.2005, GZ. RV/0184-L/04.

Stand: 20.12.2023